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Urheberrechte Online-Tauschbörsen sollen haften

27.06.2005 ·  Im Streit mit kostenlosen Internet-Tauschbörsen hat die amerikanische Unterhaltungsindustrie einen Sieg errungen: Betreiber von Tauschbörsen können für Verstöße gegen das Urheberrecht haftbar gemacht werden.

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Im Kampf gegen das Verbreiten von Raubkopien über kostenlose Internet-Tauschbörsen hat die amerikanische Unterhaltungsindustrie vor dem Obersten Gerichtshof einen wichtigen Sieg errungen.

Nach einem am Montag in Washington veröffentlichten Urteil des höchsten Gerichtes der Vereinigten Staaten können die Betreiber von Tauschbörsen wie Grokster oder Morpheus unter bestimmten Umständen für Verstöße gegen das Urheberrecht juristisch haftbar gemacht werden. Hollywood-Studios und die Musikindustrie machen die Betreiber der Online-Börsen direkt dafür verantwortlich, daß Hunderttausende Nutzer mit Hilfe dieser Programme Musiktitel und Filme illegal kopieren.

Urteile unterer Instanzen gekippt

Mit seinem einstimmig gefällten Beschluß kippte der Supreme Court verschiedene Urteile unterer Instanzen. Diese hatten entschieden, daß die Tauschbörsen nicht dafür verantwortlich gemacht werden könnten, wenn die von ihnen angebotene Technologie von Dritten für die Piraterie mißbraucht werde. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichts hängt die Frage, ob sich eine Tauschbörse strafbar macht, von den jeweiligen Umständen ab. Wer diese Technologie klar mit dem Ziel anbiete, den Bruch von Copyright-Bestimmungen zu ermöglichen, könne belangt werden.

Die Klage beim Supreme Court war von dem Hollywoodstudio MGM („James Bond“) eingebracht worden, das von mehr als zwei Dutzend Firmen der Film- und Musikbranche unterstützt wurde. Während der Anhörungen machte die Klägerseite geltend, daß die Branche durch die Piraterie mit Hilfe der Online-Börsen einen Umsatzeinbruch von 25 Prozent erlitten habe.

Klage der Industrie grundsätzlich zugelassen

Die obersten Richter waren der Ansicht, es gebe genügend Anhaltspunkte, daß die kostenlosen Tauschbörsen nicht genügend zur Abwehr des illegalen Kopierens getan haben. Damit ließen sie eine Klage der Unterhaltungsindustrie grundsätzlich zu.

Über die Klage selbst muß nun ein anderes Gericht entscheiden. Dort hatten sich die Richter auf ein Urteil des Obersten Gerichtes von 1984 bezogen. Damals hatten die Richter entschieden, Hersteller von Videorekordern dürften nicht verantwortlich gemacht werden, wenn mit ihren Geräten illegal Filme kopiert würden.

Quelle: FAZ.NET mit Material von AFP und dpa
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