24.02.2010 · Kino.to streamt Filme und Serien - kostenlos und illegal. Filmfreunde bedienen sich, manchen zwickt das Gewissen. Die Durchsetzung der Rechtslage hat ihre Grenzen - die Seite ist auf einer winzigen Insel im Südpazifik registriert.
Von Hendrik Wieduwilt30,6 Millionen Suchergebnisse präsentiert Google bei der Eingabe der Zeichenfolge „kino.to“. In Deutschland steht das Portal laut Alexa-Statistik auf Platz 46 der meistbesuchten Seiten. Momentan schmücken die Seite die Hauptdarsteller des Kinohits „Avatar“, nur einer von 70.000 Filmen, die über die Seite kostenlos und in passabler Qualität angeboten werden. Hinzu kommen etwa 350.000 Serientitel - kurz: Kino.to ist ein einziger Albtraum für die Kreativindustrie.
Die Filmwirtschaft leidet unter der von Kino.to verwendeten Technik. Es sind gleich mehrere Faktoren, die das zweifelhafte Angebot schützen. Die Endung .to weist auf den ersten hin: So lauten Adressen des Pazifikarchipels Tonga - und auch der Server, auf dem die Seite gespeichert ist, befindet sich außerhalb juristischer Reichweite. Er steht in Russland, nahe Moskau. Die Betreiber jagte die Filmwirtschaft bislang erfolglos, wie jüngst in der „Wirtschaftswoche“ zu lesen war.
Bloße Verweise
Zudem werden die Filme nicht von Kino.to selbst gespeichert. Dort serviert man den Besuchern lediglich Verweise zu den Film- und Serienangeboten Dritter, zu dem man sich allerdings erst durch einen Wald von Werbeeinblendungen für Erotikangebote oder zweifelhafte Softwareportale durchklicken muss. In ordentlichem Amtsdeutsch verkündet die Seite denn auch, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine „illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren“. Und distanziert sich im „Haftungsausschluss“ von etwaigen künftigen Inhalten. Beim Punkt „Urheberrecht“ weist der Seitenbetreiber dann auch noch etwas schamlos auf eigene Rechte an selbsterstellten Inhalten hin.
Die Links selbst führen nicht dazu, dass sich Besucher nach Tauschbörsenmanier einen Film als Datei herunterladen können. Stattdessen startet ein kontinuierlicher Datenstrom (“Streaming“). Das schützt den Besucher. Denn anders als im Tauschverfahren wird der Konsument hier nicht zugleich zum Lieferanten für andere. Er behält auch keine verräterischen Dateien auf seinem Rechner, muss also keine Post vom Anwalt befürchten.
Rechtslage unklar
Doch ist das Anschauen der Streams legal? Auch bei Benutzern bleiben offenbar Zweifel - immerhin 492 000 Ergebnisse liefert die Suche nach „kino.to legal“ bei Google. Auch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) erhielt etliche Anfragen und will nun aufklären: In einer Art Kurzgutachten subsumieren die Piratenjäger schulmäßig durch, ob man als privater Kinofreund Filme über Kino.to ansehen dürfte.
Zunächst gibt sich die Gesellschaft überraschend liberal: Ja, das „reine Anschauen“ sei „urheberrechtlich nicht erfasst“. Wer aber mit dem Computer auf das Angebot zugreife, lege in der Regel Zwischenspeicherungen auf dem eigenen Rechner an, also: eine Kopie. Zwar erlaube das Urheberrechtsgesetz (UrhG) „vorübergehende Vervielfältigungen“ etwa in § 44 a Nr. 2, allerdings nur für die „rechtmäßige Nutzung eines Werkes“. Und die, so die GVU, sei im Falle „eines nicht erlaubten Streams“ nun einmal nicht gegeben. Auch das Recht auf eine Privatkopie gemäß § 53 UrhG greife hier nicht. Seit der letzten Urheberrechtsreform darf diese nämlich nicht auf Grundlage einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage“ geschaffen werden.
„Keine Vervielfältigung“
„Kino.to kennt jeder, die Vorlage ist auf jeden Fall illegal“, sagt Thomas Hoeren. Und doch hält der Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht das Anschauen der Streams für rechtmäßig - es fehle nämlich bereits an einer Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG. Das Urheberrecht habe stets fest gespeicherte Inhalte vor Augen gehabt, die flüchtige Zwischenspeicherung im Puffer des Computers könne nicht als Kopie gelten. Folglich komme es hier weder auf § 44 a UrhG noch auf das Recht auf eine Privatkopie an. Hoeren erinnert an einen Grundsatz des Urheberrechts: „Die Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist frei. Das heißt, es muss nach wie vor den Akt der freien Betrachtung geben.“ Auch wenn eine Kopie illegal ist - ansehen dürfe sie sich also jeder.
„Es gibt kein Bildschirmrecht, der reine Werkgenuss ist frei“, sagt auch Winfried Bullinger aus Berlin. Der Partner der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, die viele größere Mandate aus der Kreativwirtschaft betreut, widerspricht Hoeren allerdings im Endergebnis. Bullinger hält das Zwischenspeichern der Streams nämlich durchaus für eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts. Allerdings gibt der Urheberrechtler zu bedenken, dass diese als flüchtige Zwischenspeicherung gemäß § 44 a UrhG erlaubt sein könnte, „solange ich nicht aktiv speichere“. Insoweit folgt Bullinger auch der GVU nicht uneingeschränkt. Über deren Ansicht, dass das Puffern im Fall von Kino.to keine rechtmäßige Nutzung ermögliche, lasse sich diskutieren - sei aber nicht ohne weiteres klar. „Es stellt sich durchaus die Frage, ob der Gesetzgeber das gemeint hat“, warnt der Jurist, denn dann drohe für das Aufrufen von Streams im Internet allgemein „eine erhebliche Rechtsunsicherheit“.
„Zerstückelte Pufferung“
Thomas Dreier, Institutsleiter am Karlsruher Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft, gibt zu bedenken: „Die zerstückelte Pufferung hat den Effekt, dass letztlich doch der gesamte Datensatz eines Werkes - wenn auch zeitlich gestreckt - irgendwann einmal im Puffer landet.“ Doch auch er warnt: „Darin eine Vervielfältigung zu sehen, würde in der Tat darauf hinauslaufen, das reine Betrachten dem Rechtsinhaber vorzubehalten.“
Die GVU beruft sich auf die sogenannten Erwägungsgründe der Brüsseler Multimediarichtlinie, die dem Paragraphen zugrunde liegt (2001/29/EG). Dort heißt es in der 33. Erwägung, eine Nutzung „sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen beziehungsweise nicht durch Gesetze beschränkt ist“. Für die Rechteverfolger gibt das den Ausschlag: Der Gesetzgeber wolle keinen Nutzer privilegieren, der „um die Illegalität offensichtlich weiß“.
Dass manch ein Jurist Streaming für legal hält, räumen jedoch selbst die Piratenjäger ein. Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht bekannt - und wird es wohl so bald nicht geben: Die Ermittlung der privaten Konsumenten ist schwierig. Eine GVU-Sprecherin bestätigte zudem ausdrücklich, dass man sich auch weiterhin auf die Anbieter konzentriere und keine privaten Filmfreunde verfolge. Ob man sich „Avatar“ im Kino oder als Stream über Kino.to anschaut, bleibt damit offenbar weiterhin nicht nur eine Frage des Gewissens, sondern auch der Rechtsauffassung.
Hinweis: In einer ersten Version des Artikels hieß es, die Server der Seite - nicht nur ihre Domain - stammten vom Pazifikarchipel Tonga. Das haben wir inzwischen korrigiert. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.