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Bundesgerichtshof Internetnutzer haften für ungeschütztes WLAN

12.05.2010 ·  Wer sein Wlan nicht ausreichend sichert, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn sich ein Dritter über seinen Zugang illegal Musik herunterlädt. Schadensersatz muss er aber nicht leisten, entschied der Bundesgerichtshof.

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Internetnutzer müssen ihr Wlan mit einem eigenen Passwort sichern. Fehlt es an der individuellen Sicherung, droht im Falle einer unbefugten Nutzung durch Dritte eine Abmahnung in Höhe von 100 Euro. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch die Unterlassungsansprüche der Musikindustrie gestärkt.

Zugleich lehnten die Bundesrichter aber Schadenersatzzahlungen des Wlan-Betreibers ab. Denn wenn sich Dritte in seiner Abwesenheit Zugang zu seinem Anschluss verschafften und unbefugt Musiktitel herunterladen würden, treffe den Inhaber kein Verschulden.

Die Bundesrichter beschränkten mit ihrer Entscheidung die Haftung privater Wlan-Betreiber. Denn Schadenersatzzahlungen, die horrende Höhen erreichen können, lehnten die Bundesrichter ab. Wenn sich Dritte in Abwesenheit des Internetnutzers Zugang zu dessen Anschluss verschafften, hafte der Inhaber nicht wie ein Täter, hieß es in der Begründung. Schließlich habe nicht er selbst den Musiktitel zugänglich gemacht.

Urteil gilt nicht für Internet-Cafés

Im konkreten Fall ging es um den Song „Sommer unseres Lebens“. Die Staatsanwaltschaft hatte ermittelt, dass der Musiktitel vom Wlan eines privaten Internetznutzers illegal auf einer Tauschbörse angeboten wurde. Der Anschlussinhaber war zu dieser Zeit jedoch in Urlaub. Dennoch verklagte ihn die Musikgesellschaft mit den Titelrechten auf Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies die Forderungen der Musikgesellschaft dagegen vollständig zurück. Der BGH entschied sich nun für den Mittelweg: Einerseits könne auch von einem Privatmann verlangt werden, dass er sein Wlan durch ein eigenes Passwort sichere, hieß es. Da dies unterblieb, bestehe ein Unterlassungsanspruch. Dagegen lehnten die Bundesrichter hohe Schadenersatzforderungen ab, weil das Eindringen unbefugter Dritter den Internetnutzer nicht selbst zum Täter mache. Denn nicht er selbst habe den Song „Sommer meines Lebens“ illegal auf Tauschbörsen angeboten.

Die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige sei höher

Das BGH-Urteil bezog sich in diesem Fall auf Privatpersonen. Eine Rechtsprechung bei unbegrenztem Download in offenen WLAN-Netzen wie in Internetcafés gibt es derzeit noch nicht. Die Bundesrichter verwiesen allerdings darauf, dass allgemein die Sicherungspflicht für gewerblich Tätige höher sei wie für Privatpersonen.

Der Anwalt der Musikgesellschaft, Hermann Büttner, begrüßte das Grundsatzurteil. Nun stehe fest, dass es einen Unterlassungsanspruch gegen den Anschluss-Inhaber gebe, was mehr Schutz für die Musikindustrie bedeute, betonte er. Auch die Anwältin des Beklagten, Cornelie von Gierke, zeigte sich nach dem Urteil erleichtert, da es keine Schadenersatzansprüche gebe.

WLAN-Verschlüsselung

Der aktuelle Verschlüsselungsstandard für Funknetzwerke heißt WPA (WiFi Protected Access), die neueste Variante WPA2. Der ältere Standard WEP gilt mittlerweile als unsicher und wird nicht mehr empfohlen. Der Nutzer sollte am besten einen Netzwerkschlüssel verwenden, der 63 Zeichen lang ist, große und kleine Buchstaben, Sonderzeichen sowie Ziffern enthält. Ein regelmäßiger Wechsel des Passworts erhöht die Sicherheit zusätzlich.

Zudem empfiehlt es sich, den WLAN-Router auszuschalten, wenn er längere Zeit nicht genutzt wird. Auch lässt sich die Reichweite über die Sendeleistung herabsetzen, damit das Netzwerk außerhalb der Wohnung schwerer zu erreichen ist.

Änderungen der Voreinstellungen am Router und an den Endgeräten können weitere Hürden gegen ungewollte Nutzer errichten. Über eine Beschränkung der sogenannten MAC-Adressen am Router kann man festlegen, dass sich nur die eigenen Computer oder Handys in das Netz einwählen können. Zudem sollten das am Router eingetragene SSID-Signal und die Kennwörter der Netwerkgeräte nach dem Kauf geändert werden, da sie oft mit standardisierten Passwörtern ausgeliefert werden.

Aktenzeichen I ZR 121/08

Quelle: FAZ.NET mit apn
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