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Bundesgerichtshof Internetnutzer haften für ungeschütztes WLAN

 ·  Wer sein Wlan nicht ausreichend sichert, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, wenn sich ein Dritter über seinen Zugang illegal Musik herunterlädt. Schadensersatz muss er aber nicht leisten, entschied der Bundesgerichtshof.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (17)

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fritz Teich

Dogmatik und Schutzbehauptungen

Wir haben einmal die Dogmatik. Schwer verstaendlich, warum ich wegen einer ganz fernliegenden Gefahr mein WLAN sichern muss. Dann haben wir Betreiber, aus deren WLAN heraus Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Die behaupten irgendwas Fernliegendes, da gibt es diverse Moeglichkeiten, und schon aendert sich die Dogmatik. Das ist doch verkehrte Welt. Entweder die Richter glauben der Schutzbehauptung oder nicht. Wenn sie ihr nicht glauben, dann sollen sie dies sagen. Eine einfache Interessenabwaegung fuehrt hier nicht weiter. Das zeigen schon die WLANs auf Flughaefen.

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Thomas Frieling

Der Vergleich mit der Post (Hr. Hammer)

Wenn schon Vergleiche mit der Briefpost, dann diesen: Briefkastenfirmen benutzen reale Adressen, über die sie ihre "Geschäfte" abwickeln können, unter denen sie aber de facto nicht verantwortlich erreichbar sind. Es geht doch gerade darum, durch den Minimalaufwand der Zugangsverschlüsselung diesen Leuten ihr Geschäft nicht noch leichter zu machen. - TF

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Karl Hammer

@Thomas Frieling (TFrieling)

geheimer Postverkehr ist ebenso eine Einladung darüber gegen Gesetze zu verstoßen. Sollte man nicht den offenen Brief einführen? Wer nichts zu verbergen hat braucht seine Briefe ja nicht zu verstecken.

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Karl Hammer

Was ist bei Dateien mit falschem Dateinamen aber geschütztem Inhalt?

Und wie sieht das aus, wenn jemand eine Datei mit falschem Namen herunterläd? Es ist nicht selten, daß Dateien in Tauschbörsen andere Inhalte haben als der Name es vermuten lässt, da die Tauschbörsenprogramme untereinander die Dateien durch den Hashwert identifizieren, der mit dem für den Nutzer sichtbaren Namen nichts zu tun hat. Jeder Nutzer kann den für andere sichtbaren Namen der Dateien, die er mit seinem Rechner anbietet, ändern. Läd jemand eine Datei mit unverfänglichem Namen aber urheberrechtlich geschütztem Inhalt herunter, so bietet er diese gleichzeitig auch unter richtigem Namen an, ohne das zu wissen und ohne es beeinflussen zu können. Erst wenn die Datei komplett ist könnte er den Irrtum erkennen und auch das nur dann, wenn die Datei nicht auch eine falsche Namenserweiterung hätte und dadurch unlesbar würde. Wäre das der Fall und er löscht die Datei ungesehen, würde er sogar nie erfahren welchen Inhalt sie hatte. So etwas ließe sich theoretisch nur dann beweisen bzw. widerlegen, wenn ein Protokoll des Filesharingservers vorläge mit dem der Nutzer verbunden war (sofern dieser Dateianfragen protokolliert). Ist der User trotzdem Haftbar? Auch wenn er behauptet, die fragliche Datei nicht heruntergeladen zu haben?

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Felix Keller

Wlan sichern ist keine Hexerei

Ich kenne eigentlich keinen Routerhersteller, der seinen Geräten nicht eine bebilderte Anleitung beilegt, die das Wlan ausreichend sicher macht. Die Anleitungen nehmen einem fast alles ab, man muss in der Regel nur ein Passwort festlegen und sich durch 2-3 Fenster klicken. Den Internetzugang im Router konfigurieren ist da meist komplizierter. Und selbst die Provider weisen inzwischen darauf hin, dass man für ein ungesichertes oder schlecht gesichertes Wlan hastbar gemacht werden kann.
Und selbst wenn man es wirklich nicht zu Rande bringt: einen Techniker zu rufen ist ein zumutbarer Aufwand. Das sehen auch einige Gerichte so.

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L Lustig
L Lustig (dcba) - 12.05.2010 19:47 Uhr

Ein Passwort alleine reicht eh nicht!

Aufgrund verschiedener Verschlüsselungsalgorithmen kann man nicht pauschal sagen, daß ein Passwort einen ausreichenden Schutz darstellt. WEP und WPA1 sind mittlerweile veraltet und lassen sich in Minutenschnelle knacken. Ich kann doch nicht von jedem Menschen erwarten, daß er sich mit der Administration eines W-LAN-Routers auskennt, geschweige denn, daß die Leute sich eine neue Firmware aufspielen bzw. einen neuen Router kaufen, sobald in Fachzeitschriften die Überwindung der nächsten Algorithmengeneration veröffentlicht wurde.

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Kai Kretschmann

Gesetzgeber muss Regelung für offene Hotspots schaffen

Betreiber offener W-LAN-Netzwerke können also auf Unterlassung verklagt werden.
Dies bedeutet nach meiner Ansicht das faktische Aus für offene Funknetzwerke auf öffentlichen Plätzen wie in Bad Homburg geplant und beschränkt Geschäfte und Cafés in den Angeboten für ihre Kunden.

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Paul Rabe

Wie kam der Anwalt des Klägers überhaupt an die Daten ?

Das LG Bamberg (Beschluss vom 22.07.2009, Az. 2 Qs 104/09) hat festgestellt, daß die im Gesetz für Vorratsspeicherung geforderte "schwere Straftat" nachgewiesen werden muss um einen Provider dazu zu zwingen die Daten des Kunden heraus zu geben.
Da der Tausch von Musik zweifelsfrei keine schwere Straftat ist, wäre zu fragen wieso die Daten des Kunden preis gegebn wurden.
Der Kunde sollte sich die 100 Euro vom Provider zurück holen, weil dieser ohne zwingenden rechtlichen Grund private Daten für den Zivilprozess zur Verfügung gestellt hat.

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Ulrich Pillmann

BGH verbietet Vorratsdatenspeicherung

Wie kommen die Abmahner überhaupt an die Daten. Im März 2010 hat Karlsruhe geurteilt, dass nur "Daten beim Verdacht auf schwere Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben von den Sicherheitsbehörden" gespeichert werden dürfen. Beides ist nicht erfüllt, daher Speicherung der Adressen unzulässig !

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Thomas Frieling

Medienkompetenz und Verantwortlichkeit

Ein offenes WLAN ist die Einladung, darüber gegen Gesetze zu verstoßen. Sie läßt sich leicht (!!!) abwenden durch einen Klick und die Wahl eines Passworts. Es ist höchst erstaunlich, daß es noch immer Menschen gibt, die ihr Netz offen lassen. - Das Urteil ist praxisnah und zeigt, daß sich die Richter - anders als in ähnlichen Fällen - mit der Materie auskennen. Übrigens: Ein Auto mit laufendem Motor, abgestellt in der Innenstadt ist eine Gefahrenquelle. Sie läßt sich leicht beheben, indem man den Schlüssel umdreht. - TF

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M Sack
M Sack (sacke) - 12.05.2010 14:43 Uhr

hier in italien

gibt es ein ganz gutes ungeschriebenes abkommen zwischen volk und staat, was das urheberrecht angeht: alles was für zu hause ist, also alles nichtkommerzielle, geht den staat nichts an, er unterstützt keine strategie der einschüchterung, macht aber für diese art abkommen auch keine werbung. das scheint heute etwa in deutschland höchst obsolet, war aber allgemeine praxis vor internet und computerzeitalter (nicht lange her). es war nicht illegal die musik von einer schallplatte auf ein tonband zu ziehen und sie einem freund zu geben usw, jeder hatte berge solcher "kasetten" zu hause. auch der qualitätssprung von lp zur cd änderte nichts an der sache. erweitert man aber den diskurs, fällt schon etwas licht auf jene gegentendenz heute: der "urheberschutz" (freilich auch von leuten die schon seit generationen tot sind) stellt sich immer mehr als das eigentliche prinzip des kapitalismus heraus. hauptexportgut der größten industrienation sind schon heute patentrechte. dazu gehört insbesondere die erfindung des "virtuellen schadens". eine "raubkopierte" cd hätte der "täter" im laden gekauft. entsprechend der schaden. wen kümmern noch dichtung und wahrheit, wenns um das wohl der armen künstler geht ;-)

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Oliver Langen
Oliver Langen (Acer99) - 12.05.2010 14:39 Uhr

Ruhig bleiben, das Urteil ist schlecht wiedergegeben und wird mißverstanden

.....zumal es rechtlich keine triviale Angelegenheit ist.
Bei den Oberlandesgerichten war seit jeher "durch", dass man als Betreiber eines ungesicherten WLans als "Störer" haftet. Wie gesagt, als Störer, das wiederum ist ein terminus technicus der nicht besagt, dass der Störer etwas Unrechtes etc getan hätte.
Der dahinter stehende Rechtsgedanke ist auch nicht neu, im Verwaltungsrecht gibts den PiMalDaumen schon seit 100 (?) Jahren.
Die Ansicht des BGH ist auch gut vertretbar, denn als Betreiber hat man auch Verantwortung bzw. Oliegenheiten. Wenn, um ein etwas hinkendes Beispiel zu wählen, aus einem Auto Benzin ausläuft, weil der Hersteller einen fehlerhaften Tank eingebaut hat, haftet man auch erstmal als Halter als "Störer".
Interessant allerdings ist, wie insbesondere die gewerblichen Betreiber eines offenen WLANS mit dieser Entscheidung umgehen. Möchte man aus welchen Gründen auch immer, dass es solche Netze gibt, dann muss der Gesetzgeber an dem Störerbegriff arbeiten. Aber das ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht des BGHs, denn dieser hat "nur" die Gesetze zu beachten, nicht zu zu machen.
OL

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Guido Nettelnstroth

Abmahnung zulässig - Haftung nein?

Wieder einmal haben sich Blinde (BGH) in der Welt der Farben verirrt und darüber befunden.
Wenn das (offenbar ziemlich kurz dargestellte) Urteil stimmt, dann können wir darauf warten das Anwälte die nichts zu tun haben, auf der Suche nach ungeschützten WLANs suchen und dann die Inhaber abmahnen. Oder wie soll ich das jetzt interpretieren?
Auf der einen Seite macht man mächtig Wind mit "Internet für alle", auf der anderen Seite läßt man sinnloses Abkassieren zu. Damit erwischt man dann wieder alle diejenigen, die sich in der Materie nicht auskennen und eben die "Plug-and-Play" Lösung verwenden wie diese geliefert wird (und davon gibt es reichlich).
Das WLAN absichern, ich habe damit kein Problem. Wenn ich meinem Vater oder Nachbar die Geschichte der MAC Adresse und andere Ideen unterbreite werde ich angestaunt als ob ich die MAO Bibel auf Chinesisch wiedergebe.
Bin gespannt wie die Fortsetzung ausgeht ...

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Tobias Steiner

Falsche Überschrift

Liebe Redakteure, was soll das? Der BGH hat doch gerade festgestellt, dass der Beklagte eben NICHT haftet, weil ihn kein Verschulden trifft. Lediglich die Kosten der Abmahnung i.H.v. gerade einmal € 100,- seien gerechtfertigt gewesen. Von daher ist die Überschrift vollkommen irreführend. Ein solcher Fehler darf doch bei der FAZ nicht passieren!

ANMERKUNG DER REDAKTION: Der BGH selbst betitelt seine Pressemitteilung so: "Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss". Der Nutzer haftet demnach als Störer. FAZ.NET

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fritz Teich

Gegen den guten Ton

Nach Pardey gehoerte es in Bad Homburg einmal zum guten Ton, sein WLAN offen zu lassen. Viele Staedte unterhalten oeffentliche offene WLANs. Es gibt sie in Eisenbahnen und auf Flughaefen. Sicher nicht dafuer, dass andere den Anschluss fuer illegale Aktivitaeten missbrauchen. Nun haben wir eine Regel, die vom Missbrauch des Anschlusses ausgeht. Geht das nicht etwas zu weit? Muss man ohne besondere Anhaltspunkte davon ausgehen, dass Mitmenschen Kriminelle sind? Ist nicht ein Grundvertrauen in die Integritaet seiner Mitmenschen fuer den gesellschaftlichen Zusammenhalt unerlaesslich? Das war jedenfalls die Ansicht der Roemer.

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Nathalie Neumann

Und wenn einer das Paßwort knackt?

Heißt das, ich fahre besser damit, wenn ich mein Netzwerk nicht sichere? Falls dann einer meinen Anschluß mißbraucht, komme ich mit hundert Euro Abmahnungsgebühren davon; wenn einer meine Kennwortsicherung überlistet, wird davon ausgegangen, daß ich selber illegal Musik gesaugt habe, und ich muß eine Strafe zahlen, die ruckzuck über hundert Euro liegt. Und man behaupte nicht, solche Paßwörter seien nicht zu entschlüsseln.
Das kann ja wohl nicht der Sinn einer solchen Regelung sein.

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Stephan Kessel
Stephan Kessel (stkes) - 12.05.2010 13:02 Uhr

Sippenhaft....

...so hieß das doch früher und wurde - richtigerweise - im Rechtsstaat abgeschafft...
Aber für Parkvergehen wird man ja auch ohne Ermittlung des Verursachers als Fahrzeughalter verdonnert (Ich weiß, auf dem Rechtsumweg der Kosten für die Ermittlung....)...warum nicht gleich pauschal Steuern anheben und auf das mühselige Eintreiben individueller Strafen verzichten....

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