Führen fehlerhafte Angaben vom Tatort oder Schreibfehler des Namens im Bußgeldbescheid zu dessen Unwirksamkeit? Die dem Adressaten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung müssen so mitgeteilt werden, dass keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Wirksamkeit mit der Angabe eines falschen Tatorts wird nicht in Frage gestellt, wenn der Betroffene den Irrtum als offensichtlich erkennen konnte. Ergeben die näheren Umstände, welcher Ort gemeint ist, stellt der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage dar.
Eine Verwechslungsgefahr wird grundsätzlich nicht angenommen, wenn der Betroffene unmittelbar nach der Tat von der Polizei angehalten und ihm sein Verkehrsverstoß mitgeteilt wurde. Bestehen Mängel in der Bezeichnung der Person, kommt es darauf an, ob gleichwohl die Identität des Betroffenen einwandfrei festgestellt werden kann. Sind die übrigen persönlichen Angaben zutreffend aufgeführt, erkennt die Rechtsprechung eine ausreichende Individualisierung. Ist davon auszugehen, dass der Betroffene bei Zustellung des Bußgeldbescheids wissen konnte, dass er wegen eines ihm bekannten Vorfalls in Anspruch genommen wird, wird der Bescheid als rechtswirksam angesehen.