Ein Autofahrer stellt sein Fahrzeug verkehrsbehindernd auf dem Gehweg ab. Er ignoriert die Aufforderung eines Polizisten, umgehend wegzufahren, und bringt seinen Sohn erkennbar in den nahe gelegenen Kindergarten. Der Beamte ordnet das Abschleppen des Fahrzeugs an. Bevor das Abschleppfahrzeug eintrifft, entfernt der Autofahrer sein Fahrzeug. Gegen den Kostenbescheid für einen abgebrochenen Abschleppvorgang setzt sich der Betroffene zur Wehr. Mit Erfolg?
Das Abschleppen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen im Wege der unmittelbaren Ausführung darf nur veranlasst werden, wenn auf andere Weise eine Gefahr nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beseitigt werden kann. Das Abschleppen muss also verhältnismäßig sein.
Weiß der einschreitende Bedienstete, dass eine Störung durch die verantwortliche Person, deren Aufenthaltsort er zudem kennt, in Kürze selbst beseitigt wird, ist es nicht mehr verhältnismäßig, wenn durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung allenfalls um einige Minuten verkürzt werden kann. Hieran ändert auch die Weigerung, der polizeilichen Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen, nichts. Eine Abschlepp-Anordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.