Die Zeiten, in denen sich ein deutscher Autofahrer im EU-Ausland immer ein wenig wie ein Desperado benehmen konnte, weil er in der Regel keine Strafverfolgung zu befürchten hatte, wenn er nicht an Ort und Stelle dingfest gemacht wurde, sind schon eine Weile vorbei. Bußgelder aus den Staaten der Europäischen Union können nämlich seit dem 1. Oktober 2010 auch in Deutschland vollstreckt werden. Früher gab es lediglich ein Vollstreckungsabkommen mit Österreich, das die Eintreibung österreichischer Bußgelder sogar schon von einem Betrag von 25 Euro an ermöglichte. Bei Bußgeldern aus dem übrigen europäischen Ausland, die nicht schon an Ort und Stelle vollstreckt wurden, hatte man bisher nichts zu befürchten.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich nun verpflichtet, grundsätzlich eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verhängte Geldstrafe oder Geldbuße anzuerkennen und zu vollstrecken - von einer gewissen Höhe an. Demnach sind Vollstreckungen von Bußgeldern aus dem Ausland in Höhe von mehr als 70 Euro in Deutschland möglich. Das Bundesamt für Justiz ist als Bewilligungsbehörde und - soweit kein Gericht befasst wurde - als Vollstreckungsbehörde für die Vollstreckung ausländischer Geldbußen zuständig. Wichtigste Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass die verhängte Sanktion 70 Euro erreicht, wobei der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten umfasst. Das Bundesamt für Justiz prüft, ob der Betroffene in einem schriftlichen Verfahren über seine Rechte belehrt wurde, und zwar in einer für ihn verständlichen, also seiner Heimatsprache.
Bewilligung der Vollstreckung
Besonderheiten gibt es für die Staaten, in denen im Gegensatz zu Deutschland eine reine Halterhaftung besteht, wie beispielsweise in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden. Hier kann die Bewilligung eines zulässigen Vollstreckungshilfe-Ersuchens vom Bundesamt für Justiz abgelehnt werden, weil der Betroffene in dem ausländischen Verfahren nicht einwenden konnte, dass er für die zugrundeliegenden Handlungen nicht verantwortlich ist. Ergehen ausländische Verfügungen aufgrund der dort gültigen sogenannten Halterhaftung - der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden, der Fahrzeughalter haftet deshalb -, so werden diese in Deutschland nicht anerkannt. Die Halterhaftung ist in Deutschland verfassungswidrig. Gegen einen derartigen Bescheid kann man bei der Behörde des jeweiligen Landes Einspruch einlegen - und muss sich auch nicht durch wiederholtes Anschreiben und Androhung von hohen Strafen (oder gar Haft) seitens der (österreichischen) Behörden verunsichern lassen. Auch mit den französischen oder niederländischen Behörden kann man in deutscher Sprache kommunizieren. Daraus darf kein Nachteil entstehen. Gegen Bußgeldbescheide aus den genannten Ländern kann man einwenden, dass man zum fraglichen Tatzeitpunkt nicht das Fahrzeug gefahren hat. Das Schriftstück sollte man aufbewahren und gegebenenfalls später dem Bundesamt für Justiz vorlegen. Dieses räumt dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung nämlich eine zweiwöchige Anhörungsfrist ein.
Einwände gegen den Tatvorwurf selbst können allerdings in diesem Stadium nicht mehr vorgebracht werden, sondern ausschließlich im Erkenntnisverfahren des Tatortlands, so dass Einwände möglichst immer dort vorgebracht werden sollten.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist entscheidet das Bundesamt für Justiz über die Bewilligung der Vollstreckung und stellt dem Betroffenen eine Bewilligungsentscheidung zu, gegen die Einspruch eingelegt werden kann. Wird kein Einspruch eingelegt, ist die Entscheidung rechtskräftig. Erfolgt dann keine fristgerechte Zahlung, wird vollstreckt.
Eine Vollstreckung von Geldsanktionen aus Nicht-EU-Ländern ist derzeit weiterhin nicht vorgesehen. Vor allem die Schweiz ist in diesem Zusammenhang interessant, da sie als Nachbarland stark von deutschen Autofahrern bereist wird. Ob die Geldbuße aus der Eidgenossenschaft - findig, wie die Schweizer sind, geben sie gleich einen Euro-Betrag an und meist auch ein Konto in Deutschland - gezahlt werden soll, bleibt jedem selbst überlassen. Theoretisch könnte das nicht gezahlte Bußgeld bei Wiedereinreise an Ort und Stelle vollstreckt werden, wobei dem Autor als Fachanwalt für Verkehrsrecht ein solcher Fall noch nie aus eigener Praxis bekanntwurde. In der Regel wird man schließlich nicht kontrolliert.
Theorie - und Praxis
Erol Bilecen (Bilecen)
- 18.06.2012, 11:34 Uhr
Der Autofahrer, das melkbare Wesen
Michael Meier (never1)
- 18.06.2012, 10:20 Uhr