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Urteil zu Sportwetten Monopol muß überarbeitet werden

28.03.2006 ·  Das staatliche Monopol auf Sportwetten bleibt grundsätzlich zulässig, ist aber an strenge Vorgaben zum Kampf gegen die Spielsucht geknüpft. In seiner „derzeitigen Ausgestaltung“ sei es verfassungswidrig und verstoße gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit privater Wettanbieter.

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Das staatliche Monopol auf Sportwetten in seiner derzeitigen Form ist nicht mit der Verfassung vereinbar und muß deshalb vom Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2007 geändert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.

Dies bedeute allerdings nicht, daß der Markt der Sportwetten - wie weithin erwartet - nun auch für private Anbieter geöffnet werden müsse, betonten die Richter. Ein verfassungsmäßiger Zustand könne auch durch eine „konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols“ erreicht werden, die sicherstelle, daß es wirklich der Suchtbekämpfung diene. Eine Neuregelung käme sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene in Betracht (Az.: 1 BvR 1054/01).

Geschäfte ohne Genehmigung

Die Richter zerstörten damit die Hoffnungen von privaten, zumeist ausländischen Wettanbietern, die sich gerade noch rechtzeitig zum Beginn der Fußballweltmeisterschaft im Juni an dem Milliarden-Geschäft der Sportwetten beteiligen wollten. Derzeit gilt das Monopol des staatlichen Wettanbieters Oddset, das jedoch durch vier DDR-Lizenzen eingeschränkt wird. Darüber hinaus gibt es bereits zahlreiche private Wettvermittler, die in Erwartung einer Liberalisierung weitgehend unbehelligt von Kontrollen ihrem Geschäft ohne Genehmigung - und damit illegal - nachgehen. Bereits im vergangenen Jahr wurden auf dem Markt der Sportwetten rund 2 Milliarden Euro erwirtschaftet. Bei einer Liberalisierung war mit einem sprunghaften Anstieg der Umsätze auf 4 Milliarden Euro bis 2007 gerechnet worden.

Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) begrüßte das Urteil, ebenso wie der bayerische Finanzminister Kurt Faltlhauser (CSU), der in dem entschiedenen Fall auf der Seite der Beschwerdegegner stand. „Eine Fortführung des staatlichen Wettmonopols durch die Länder liegt im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere aber auch des Sports“, erklärte Schäuble. „Sie dient dem Schutz der teilnehmenden Spieler, schützt vor betrügerischen Machenschaften und erleichtert die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht.“

Schonfrist für den Sport

Gleichzeitig zeigte sich der Deutsche Sportbund erleichtert von der Entscheidung. Der organisierte Sport profitiert von einer staatlichen Förderung von jährlich rund 500 Millionen Euro, die mit den Einnahmen der Länder aus dem Glücksspiel finanziert werden. Der Sport habe nun eine Schonfrist bis Ende 2007 erhalten, erklärte Manfred von Richthofen, Präsident des Deutschen Sportbundes. In dieser Zeit könne man sich noch einmal mit den staatlichen Stellen zusammensetzen und eine Lösung finden.

Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) äußerte jedoch die Hoffnung, daß der Gesetzgeber die Gelegenheit für eine Liberalisierung nutzen werde. „Damit besteht nun die Chance, eine lange Periode der rechtlichen Unsicherheit, verbunden mit der Diskriminierung und Kriminalisierung einer gesamten Branche, zu beenden“, erklärte Guido Bongers, Rechtsanwalt der VEWU.

Rüge für Oddset

Im Streitfall hatte sich eine Münchener Buchmacherin für Pferdewetten vor knapp zehn Jahren vergeblich bemüht, eine Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten - sogenannte Oddset-Wetten - zu erhalten. Sie argumentierte damit, die Verweigerung der Genehmigung verletze sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Die Landesregierungen und der Bund rechtfertigten das Monopol dagegen damit, daß sie krankhafte Spielsucht und den damit einhergehenden Vermögensverfall eindämmen wollten.

Die Verfassungsrichter rügten in ihrem Urteil, daß der staatliche Sportwettenanbieter Oddset erkennbar auch fiskalische Zwecke verfolge. In seiner breit angelegten Werbung stelle Oddset das Wetten als „sozial adäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dar“, erklärte das Gericht. Durch das breitgefächerte Netz mit rund 26.000 Lotto-Annahmestellen werde die Möglichkeit zu Sportwetten zu einem allerort verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens.

„Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muß er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten“, stellten die Richter klar. Geboten seien auch Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgingen. Der Gesetzgeber habe die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Bis zum Ende der Übergangsfrist gilt die bisherige Rechtslage. Die Verfassungsrichter überließen es jedoch den Gerichten, ob eine Strafbarkeit durchgesetzt werden solle.

Das Urteil im Wortlaut

„Das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar, weil es in einer Art und Weise ausgestaltet ist, die eine effektive Suchtbekämpfung, die den Ausschluss privater Veranstalter rechtfertigen könnte, nicht sicherstellt.
Allerdings führt dies nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Ein verfassungsmäßiger Zustand kann sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols erreicht werden, die sicherstellt, daß es wirklich der Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen.

Will er an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muß er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Eine Neuregelung kommt dabei grundsätzlich sowohl durch den Bundes- wie den Landesgesetzgeber in Betracht.
Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf das Staatslotteriegesetz weiter angewandt werden. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.“

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1054/01

Quelle: cbu., F.A.Z. vom 29. März 2006
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