03.03.2009 · Die Praktiken des Anti-Doping-Kampfes werden kontrovers diskutiert. Insbesondere die seit dem 1. Januar verschärften Meldepflichten stehen im Mittelpunkt der Debatte. FAZ.NET dokumentiert die Regelungen im Wortlaut.
1. ZIEL / ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1.3: Athleten des Registered Testpools (RTP) müssen vierteljährlich Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die genaue und vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal wohnen, trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen werden, sowie Änderungen unverzüglich anzeigen, sodass sie zu jeder Zeit in diesem Quartal für Dopingkontrollen erreichbar sind (siehe Artikel 3). Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderungen gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Artikels 2.4 NADC.
Artikel 1.4: Athleten des RTP sind darüber hinaus verpflichtet, in ihren Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit für jeden Tag des kommenden Quartals ein bestimmtes Zeitfenster von 60 Minuten anzugeben, zu dem sie sich an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen bereit halten (siehe Artikel 4). Dies schränkt in keiner Weise die Verpflichtung der Athleten ein, zu jeder Zeit und an jedem Ort für Dopingkontrollen zur Verfügung zu stehen. Ebenfalls ist ihre Verpflichtung nicht eingeschränkt, die in Artikel 3 vorgegebenen Angaben über ihren Aufenthaltsort und ihre Erreichbarkeit außerhalb des 60-Minuten-Zeitfensters zur Verfügung zu stellen. Steht ein Athlet des RTP in dem für einen bestimmten Tag angegebenen 60-Minuten-Zeitfenster an dem angegebenen Ort nicht für Dopingkontrollen zur Verfügung und hat er seine Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit vor dem 60-Minuten-Zeitfenster nicht in der Form aktualisiert, dass er ein alternatives Zeitfenster/einen alternativen Ort angegeben hat, gilt dies als Versäumte Kontrolle im Sinne des Artikels 2.4 NADC.
Artikel 1.7: Athleten des Nationalen Testpools (NTP) müssen vierteljährlich Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die genaue und vollständige Informationen darüber enthalten, wo sie im kommenden Quartal wohnen, trainieren und an Wettkämpfen teilnehmen werden, sowie Änderungen unverzüglich anzeigen, sodass sie zu jeder Zeit in diesem Quartal für Dopingkontrollen erreichbar sind (siehe Artikel 3). Ein Versäumnis der Erfüllung dieser Anforderungen gilt als Meldepflichtversäumnis im Sinne des Artikels 2.4 NADC.
Artikel 1.8: Ein Athlet des NTP hat einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.4 NADC begangen, wenn er innerhalb von 18 Monaten insgesamt drei Meldepflichtversäumnisse begangen hat.
Artikel 1.9: Athleten des Allgemeinen Testpool (ATP) müssen aktuelle Adressdaten sowie Rahmentrainingspläne übermitteln und Änderungen unverzüglich anzeigen.
2.5. TESTPOOLKRITERIEN
Artikel 2.5.1: Meldepflichtig für den RTP sind alle Athleten, die einem International Registered Testing Pool angehören sowie die A-Kader und A-Nationalmannschaften der Sportarten der Risikogruppe A.
Artikel 2.5.2: Meldepflichtig für den NTP sind alle Athleten, die einem A-Kader oder einer A-Nationalmannschaft einer Sportart der Risikogruppe B und C angehören, sowie alle Athleten des erweiterten Kreises der Mannschaft für die Olympischen und Paralympischen Spiele. Die Meldung dieser Athleten des erweiterten Kreises hat bis spätestens 15 Monate vor Beginn der jeweiligen Spiele (Sommer/ Winter) zu erfolgen.
Artikel 2.5.3.: Meldepflichtig für den ATP sind alle Bundeskaderathleten, die nicht bereits Mitglieder des RTP oder des NTP sind.
3. MELDEPFLICHTEN
3.1 RTP
Artikel 3.1.1: Athleten des RTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. des Vormonats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die mindestens folgende Informationen enthalten: a) Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b) Die E-Mail-Adresse des Athleten. c) Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d) Angaben zu einer Behinderung des Athleten, die das Verfahren der Probenahme oder die Abgabe der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit beeinflussen könnte. e) Eine spezifische Bestätigung der Einwilligung des Athleten zur Weitergabe seiner Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit an andere Anti-Doping-Organisationen, die befugt sind, ihn einer Probenahme zu unterziehen (siehe Artikel 14.6 NADC). f) Für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird (beispielsweise Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel etc.) g) Für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (beispielsweise Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten. h) Den Wettkampfplan des Athleten für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird.
Artikel 3.1.2: Die Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit müssen für jeden Tag des folgenden Quartals ein bestimmtes 60-minütiges Zeitfenster zwischen 6.00 und 23.00 Uhr enthalten, zu dem der Athlet an einem bestimmten Ort für Dopingkontrollen erreichbar ist und zur Verfügung steht.
Artikel 3.1.3: Bei seinen Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit muss der Athlet sicherstellen, dass alle geforderten Informationen genau und detailliert genug sind, damit der Athlet an jedem Tag des Quartals einschließlich, aber nicht ausschließlich, während des für diesen Tag angegebenen 60-Minuten-Zeitfensters für Dopingkontrollen aufgefunden werden kann.
Artikel 3.1.4: Ein Athlet, der bewusst falsche Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit macht, sei es beispielsweise bezüglich seines Aufenthaltsorts während des angegebenen täglichen Zeitfensters von 60 Minuten oder in Bezug auf seinen Aufenthaltsort außerhalb des Zeitfensters, begeht einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC oder Artikel 2.5 NADC.
Artikel 3.1.5: Ein Meldepflichtversäumnis eines Athleten kann durch die NADA nur festgestellt werden, wenn die NADA im Rahmen des Ergebnismanagements gemäß Artikel 6.1 Folgendes feststellen kann: a) Der Athlet wurde ordnungsgemäß über seine Testpoolzugehörigkeit, seine sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen informiert. b) Der Athlet hat die Verpflichtung nicht bis zum in Artikel 3. 1.1 festgesetzten Zeitpunkt erfüllt oder eine Änderung oder Aktualisierung nicht gemäß Artikel 3.4 unverzüglich vorgenommen. c) Im Falle eines zweiten oder dritten Meldepflichtversäumnisses innerhalb eines Quartals wurde der Athlet gemäß Artikel 6.2 (a) über das/ die vorherige(n) Meldepflichtversäumnis(se) informiert; für den Fall, dass dem Athleten nach Feststellung eines Meldepflichtversäumnisses eine Frist zu Nachreichung oder Berichtigung der Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit durch die NADA gesetzt wurde, muss für die Feststellung eines weiteren Meldepflichtversäumnisses aufgrund der nicht erfolgten Nachreichung oder Berichtigung die gesetzte Frist verstrichen und der Athlet über die Folgen informiert worden sein. d) Der Athlet hat das Meldepflichtversäumnis zumindest fahrlässig begangen. Fahrlässigkeit wird vermutet, sofern nachgewiesen ist, dass der Athlet über seine Meldepflichten informiert wurde, sie aber nicht erfüllt hat. Die Vermutung kann von dem betroffenen Athleten nur widerlegt werden, wenn er nachweisen kann, dass kein fahrlässiges Verhalten seinerseits das Meldepflichtversäumnis verursachte oder dazu beitrug.
3.2 NTP
Artikel 3.2.1: Athleten des NTP müssen vor Beginn eines jeden Quartals jeweils zum 25. dieses Monats (das heißt zum 25. Dezember, 25. März, 25. Juni und 25. September eines jeden Jahres) Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit machen, die mindestens folgende Informationen enthalten: a) Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b) Die E-Mail-Adresse des Athleten. c) Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d) Angaben zu einer Behinderung des Athleten, die das Verfahren der Probenahme oder die Abgabe der Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit beeinflussen könnte. e) Eine spezifische Bestätigung der Einwilligung des Athleten zur Weitergabe seiner Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit an andere Anti-Doping-Organisationen, die befugt sind, ihn einer Probenahme zu unterziehen (siehe Artikel 14.6 NADC). f) Für jeden Tag des folgenden Quartals die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird (beispielsweise Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel etc.) g) Für jeden Tag des folgenden Quartals Namen und Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet trainieren, arbeiten oder einer anderen regelmäßigen Tätigkeit nachgehen wird (beispielsweise Schule) sowie die üblichen Zeiten für diese regelmäßigen Tätigkeiten. h) Den Wettkampfplan des Athleten für das folgende Quartal, einschließlich des Namens und der Adresse jedes Ortes, an dem der Athlet während des Quartals an Wettkämpfen teilnehmen wird, sowie die Daten, zu denen er an diesen Orten an Wettkämpfen teilnehmen wird.
Artikel 3.2.2: Bei seinen Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit muss der Athlet sicherstellen, dass alle geforderten Informationen genau und detailliert genug sind, damit er für Dopingkontrollen aufgefunden werden kann.
Artikel 3.2.3: Ein Athlet, der bewusst falsche Angaben über Aufenthaltsort und Erreichbarkeit macht, begeht einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Artikel 2.3 NADC oder Artikel 2.5 NADC.
Artikel 3.2.4: Ein Athlet kann nur wegen eines Meldepflichtversäumnisses belangt werden, wenn die NADA im Rahmen des Ergebnismanagements gemäß Artikel 6.2 Folgendes feststellen kann: a) Der Athlet wurde ordnungsgemäß über seine Testpoolzugehörigkeit, seine sich daraus ergebenden Meldepflichten und über die Konsequenzen von Meldepflichtversäumnissen informiert. b) Der Athlet hat die Verpflichtung nicht bis zum in Artikel 3. 2.1 festgesetzten Zeitpunkt erfüllt oder eine Änderung oder Aktualisierung nicht gemäß Artikel 3.4 unverzüglich vorgenommen. c) Im Falle eines zweiten oder dritten Meldepflichtversäumnisses innerhalb eines Quartals wurde der Athlet gemäß Artikel 6.2 (a) über das/ die vorherige(n) Meldepflichtversäumnis(se) informiert; für den Fall, dass dem Athleten nach Feststellung eines Meldepflichtversäumnisses eine Frist zu Nachreichung oder Berichtigung der Angaben zu Aufenthaltsort und Erreichbarkeit durch die NADA gesetzt wurde, muss für die Feststellung eines weiteren Meldepflichtversäumnisses auf Grund der nicht erfolgten Nachreichung oder Berichtigung die gesetzte Frist verstrichen und der Athlet über die Folgen informiert worden sein. d) Der Athlet hat das Meldepflichtversäumnis zumindest fahrlässig begangen. Fahrlässigkeit wird vermutet, sofern nachgewiesen ist, dass der Athlet über seine Meldepflichten informiert wurde, sie aber nicht erfüllt hat. Die Vermutung kann von dem betroffenen Athleten nur widerlegt werden, wenn er nachweisen kann, dass kein fahrlässiges Verhalten seinerseits das Meldepflichtversäumnis verursachte oder dazu beitrug.
3.3 ATP
Athleten des ATP müssen unverzüglich nach Kenntnis über die Aufnahme in den Testpools der NADA die folgenden Angaben machen: a) Eine vollständige Postanschrift, die im offiziellen Schriftverkehr zur Benachrichtigung des Athleten genutzt werden kann. b) Die E-Mail-Adresse des Athleten. c) Eine Telefonnummer, durch die die telefonische Erreichbarkeit des Athleten sichergestellt ist. d) Die Anschrift des Ortes, an dem sich der Athlet gewöhnlich aufhält. e) Der Rahmentrainingsplan des Athleten. Artikel 3.4: Änderungen aller gemäß Artikel 3.1 bis Artikel 3. 3 gemachten Angaben sind der NADA unverzüglich anzuzeigen und Aktualisierungen unverzüglich vorzunehmen.