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Hintergrund Doping im Strafrecht

24.05.2007 ·  Eigendoping ist in Deutschland nicht strafbar. Eine Körperverletzung setzt eine Tat gegen eine andere Person voraus. Allerdings können Trainer, Ärzte und Funktionäre wegen Totschlags, Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung angeklagt werden.

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Eigendoping ist in Deutschland nicht strafbar. Eine Körperverletzung gemäß Paragraf 223 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt eine Tat gegen eine andere Person voraus. Allerdings können Trainer, Ärzte und Funktionäre auf Grund der Paragrafen 212, 223, 229 StGB wegen Totschlags, Körperverletzung oder fahrlässiger Körperverletzung angeklagt werden. Das scheitert aber meist an der Einwilligung des Sportlers zum Doping.

Lediglich der Paragraf 6a des Arzneimittelgesetzes (AMG) befasst sich explizit mit dem Thema Doping. Danach ist allerdings nur verboten, „Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben und bei anderen anzuwenden“. Verstöße gegen das Gesetz werden mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

In besonders schweren Fällen des Dopings von Minderjährigen droht eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren. Sportler könnten lediglich nach Paragraf 263 StGB wegen Betrugs angeklagt werden, wenn sie ihre Sponsoren durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen schädigen und sie sich dadurch einen Vermögensvorteil verschaffen.

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