Home
http://www.faz.net/-gua-vb3l
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Dopingsünder Zwischen Strafrecht und Sportgerichtsbarkeit

 ·  Beim Thema Doping sprechen viele von Betrug an Zuschauern, Sponsoren und Konkurrenten. Doch den Straftatbestand des Sportbetrugs gibt es in Deutschland nicht. Das ist aber nicht das einzige Problem bei der Verfolgung von Dopingsündern.

Artikel Bilder (1) Lesermeinungen (5)

Betrug ist oft das erste, was vielen zum Thema Doping einfällt. Doch nach geltendem Strafrecht ist es jedenfalls gegenüber dem Zuschauer in der Regel kein Betrug, wenn sich ein Sportler mit verbotenen Substanzen aufputscht. Denn ein Betrug setzt eine Täuschung des Sportlers und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden voraus. Wenn der Sportler erklärt hat, er nehme keine unerlaubten Mittel, es trotzdem tut und daraufhin Gelder kassiert, so kann er sich etwa wegen Betrugs zu Lasten von Veranstaltern und sonstigen Geldgebern strafbar machen.

Einen Straftatbestand des Sportbetrugs gibt es in Deutschland nicht - er wurde auch nicht mit dem neuen Anti-Doping-Gesetz eingeführt. Die bayerische Justizministerin Merk hat das nun abermals kritisiert: Eine solche Strafnorm sei nötig, um gedopte Sportler für deren Täuschung von Konkurrenten, Sponsoren und Öffentlichkeit belangen zu können. Auch soll ihrer Ansicht nach schon der Besitz geringer Mengen von Dopingmitteln strafbar sein.

Anklagebehörden sind schon jetzt gut ausgelastet

Ansonsten seien den Staatsanwälten die Hände gebunden, weil sie allein auf Grund eines positiven Dopingtests nicht ermitteln dürften. Das war schon Gegenstand eines Gesetzesantrags Bayerns im Bundesrat. Der Handel mit Dopingmitteln war ohnehin schon strafbar. Auch das Verabreichen von Substanzen kann eine Körperverletzung sein, wenn es etwa an einer Einwilligung des Sportlers fehlt oder ernste gesundheitliche Gefahren drohen.

Doch auch wenn das aktuelle Anti-Doping-Gesetz von manchen Fachleuten als zahnloser Tiger bezeichnet wird, so wird auch eine weitere Ausweitung der Strafbarkeit skeptisch gesehen: Wenn etwa schon der Besitz geringer Mengen verbotener Substanzen strafbar wäre, so müsste die Staatsanwaltschaft bei jedem Anfangsverdacht bei jedem Sportfest tätig werden. Dabei sind die Anklagebehörden schon jetzt gut ausgelastet - viele kleinere Delikte werden kaum noch verfolgt. Und es ist sehr zweifelhaft, ob die Justiz zur Bekämpfung des Dopings mehr Mittel erhält.

„An einem Sanktionensystem fehlt es nicht“

Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht das Sportrecht für einen dopenden Sportler einschneidende Sanktionen bereithält. Auf mehr oder weniger lange strafrechtliche Ermittlungen wird in der Regel allenfalls eine Bewährungsstrafe folgen. Lücken gibt es ohnehin, wie auch Bundesinnenminister Schäuble mit Blick auf die lange Liste strafbarer Substanzen sagte: „Es gibt eine Menge von Mitteln, deren Besitz oder Gebrauch man nicht strafbar machen kann.“

Dagegen trifft es einen Dopingsünder mehr, wenn er von Sportverbänden und -gerichten gesperrt wird, also seinem Beruf nicht mehr nachgehen kann, wenn er keine Preisgelder mehr bekommt und Sponsoren verliert. Das setzt freilich voraus, dass wirksam kontrolliert wird. Deswegen sagte der scheidende Bundesverfassungsrichter und Sportrechtler Udo Steiner dieser Zeitung: „An einem Sanktionensystem fehlt es nicht.“ Vielmehr müssten die Kontrollen besser werden, und dafür wiederum fehle das Geld.

Verbände haben bei Vorwürfen großen Spielraum

Freilich ist die Bekämpfung des Doping durch den Sport selbst auch nicht schrankenlos möglich. Das gilt jedenfalls für Deutschland, wo der Grundrechtsschutz hochgehalten wird. So kommt eine lange, gar lebenslange Sperre für einen professionellen Sportler einem Berufsverbot gleich. Eine solche Sanktion muss verhältnismäßig sein, und sie muss in einem fairen Verfahren ausgesprochen werden. Auch sportgerichtliche Entscheidungen sind überprüfbar. So können Athlet und Verband eine solche Überprüfung einem Schiedsgericht übertragen - doch muss der Athlet auf dessen Zusammensetzung Einfluss haben.

Wenn es um Dopingvorwürfe geht, haben Verbände einen großen Spielraum. Hier gilt nicht die strenge Unschuldsvermutung des Strafrechts. Wenn eine Dopingprobe positiv ist, kann man von dem Athleten verlangen, dass er selbst darlegt, dass er manipuliert wurde. Auf einen bloßen Verdacht hin darf jedoch kein Sportler über lange Zeit gesperrt werden. Er verliert nicht seine Grundrechte, nur weil er sich einem Verbandssystem unterworfen hat.

„Kein rechtsstaatliches Verfahren im NOK erkennbar“

So erstritt sich die Sprinterin Katrin Krabbe 2001 vor deutschen Gerichten 1,5 Millionen Mark vom Internationalen Leichtathletikverband, der sich dann später mit ihr verglich. Sie hatte ein Mittel genommen, das seinerzeit nicht auf der Dopingliste stand. Als Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer im Eilverfahren seine Teilnahme an dem Olympischen Winterspielen in Turin erstritt, stellte das Berliner Landgericht fest: „Ein rechtsstaatliches Verfahren im Nationalen Olympischen Komitee ist nicht zu erkennen.“

Und erst vor wenigen Monaten hob erstmals nach fast einem Vierteljahrhundert das Schweizer Bundesgericht ein Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs auf - auch wegen der Beweislastumkehr im Doping. Ein Tennisprofi hatte sich dagegen gewehrt, dass indiviuelle Umstände in einem angeblichen Dopingfall sportrechtlich nicht berücksichtigt würden.

Quelle: F.A.Z., 28.07.2007, Nr. 173 / Seite 2
Hier können Sie die Rechte an diesem Artikel erwerben

  Weitersagen Kommentieren Merken Drucken
Weitersagen

Jahrgang 1968, in der politischen Redaktion verantwortlich für „Zeitgeschehen“ und für „Staat und Recht“.

Jüngste Beiträge

Nur eine Parkposition?

Von Peter Heß

Robin Dutt hat Lob und Anerkennung für seine Arbeit als Sportdirektor beim DFB bekommen. Doch nach nur neun Monaten zieht es ihn wieder in die Bundesliga. Das stellt den Verband vor ein Problem. Mehr