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Urteil Springstein siegt gegen Antidoping-Kämpfer Franke

 ·  Der frühere Leichtathletik-Trainer Thomas Springstein hat sich in einem Rechtsstreit gegen den Antidoping-Kämpfer Werner Franke durchgesetzt. Franke darf Springstein nicht mehr als „verurteiltes Mädchenschänder-Schwein“ bezeichnen.

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Dopingexperte Werner Franke hat im Rechtsstreit mit dem ehemaligen Leichtathletik-Trainer Thomas Springstein eine Niederlage einstecken müssen. Die Pressekammer des Hamburger Landgerichts bestätigte am Dienstag die Einstweilige Verfügung gegen den Molekular-Biologen, der den früheren Coach mit massiven Schimpfworten tituliert hatte. Franke darf Springstein nicht mehr als „verurteiltes Mädchenschänder-Schwein“ bezeichnen. Franke hatte die drastische Formulierung in einem Fernseh-Interview benutzt.

„Das Gericht wertet die Aussage als schlichte Beleidigung, die nicht von der Meinungsäußerungs-Freiheit gedeckt ist“, bestätigte ein Sprecher des Gerichts. Franke darf seine Äußerung nicht wiederholen. Bei Nicht-Einhaltung droht ein Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft.

16-jährige Sprinterin mit Dopingmitteln versorgt

„Franke ist in einer prekären Situation. Er muss mit weiterführenden Forderungen rechnen“, sagte Springsteins Anwalt Peter-Michael Distel und zog Klagen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Betracht. „Wir wollen Herrn Franke in seinem Kampf gegen Doping nicht stoppen, doch dieses menschenverachtende Vorgehen der Beleidigung können wir nicht dulden“, sagte Distel.

Springstein war im Frühjahr 2006 vom Amtsgericht Magdeburg wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden. Die Richter hielten es für erwiesen, dass er einer 16-jährigen Sprinterin im Jahr 2004 ein Fläschchen mit einem Dopingmittel gegeben hatte. Franke macht Springstein auch für
weitere Doping-Vergehen verantwortlich. Der 67-Jährige will auch weiterhin zum Schutz junger Sportlerinnen vor Doping drastische Formulierungen benutzen.

(Az. 324 O 779/06)

Quelle: FAZ.NET mit Material von dpa/sid
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