09.01.2006 · Der in arge Bedrängnis geratene Thomas Springstein, des strengstens verbotenen Minderjährigen-Dopings angeklagt, hat einiges springen lassen, um eine zumindest rhetorisch brillante Strafverteidigung anzuheuern.
Von Hans-Joachim WaldbrölHat Thomas Springstein seinen Kopf etwa schon am ersten Verhandlungstag aus der Schlinge gezogen, ohne daß überhaupt eine Zeugin gehört worden ist oder der Leichtathletiktrainer sich in eigener Sache ins Zeug legen mußte?
Ein von juristischen Finessen unbelecktes Publikum hätte am Montag morgen im Magdeburger Amtsgericht diesen Eindruck gewinnen können. Das formaljuristische Ballyhoo der namhaften Abwehrstrategen Peter-Michael Diestel und Johann Schwenn machte mächtig Eindruck. Ganz offensichtlich hat der in arge Bedrängnis geratene Springstein, des strengstens verbotenen Minderjährigen-Dopings durch Weitergabe von verbotenen Medikamenten und der unbefugten Ausübung eines Heilberufes durch Injektionen von homöopathischen Mitteln angeklagt, einiges springen lassen, um eine zumindest rhetorisch brillante Strafverteidigung anzuheuern. Teuer zu stehen kommen wird ihn das sicher, selbst wenn er freigesprochen werden sollte.
Staranwälte - dieses Popularitätssiegel tragen sowohl der kurzfristige DDR-Außenminister als auch sein Hamburger Anwaltskollege, der bei der Prozeß-Premiere die Puppen tanzen ließ. Daß die Richterin, die Staatsanwältin und der Rechtsvertreter der Hauptzeugin Anne-Kathrin Elbe der Wortgewalt Schwenns im ersten Gefecht nicht gewachsen schienen, das ist eine beeindruckende, gleichwohl unbedeutende Ouvertüre gewesen, die im weiteren Verlauf und vor allem beim Abschluß des Verfahrens keine entscheidende Rolle spielen darf. Für das Schöffengericht hat einzig und allein zu zählen, ob es den anklagenden Aussagen eine größere Glaubwürdigkeit zuerkennt als den Dementis des Beschuldigten.
Dunkelgraue Vorgeschichte
Dabei kann sich das, was an Anabolika, Insulin und Wachstumshormonen im gemeinsamen Kühlschrank von Thomas Springstein und seiner Lebensgefährtin Grit Breuer gefunden worden ist, rasch als leicht verderbliche Ware erweisen. Die pharmazeutischen Belege der Ermittlungsbehörde sind keine Beweise für ein tätiges Vergehen. Denn zur Diskussion steht die Weitergabe von Dopingmitteln an Minderjährige, auch wenn von Sportfreunden und Dopinggegnern einiges mehr in diesen Prozeß projiziert wird: die dunkelgraue Vorgeschichte des umstrittenen Trainers, dem nach zwei vergeblichen sportrechtlichen Versuchen nun das Dopen nachgewiesen werden soll; die Vorstellungen von Fair play, das der Angeklagte oft mit Worten und Taten in Frage gestellt hat; und schließlich die Reichweite von Rechtsmitteln, die Dopingbekämpfern gegen Manipulateure an die Hand gegeben sind: Ist der Arm des aktuellen Arzneimittelgesetzes (AMG) lang genug? Oder ist doch nur durch ein Antidopinggesetz Waffengleichheit zwischen dem auf Sauberkeit angelegten Sport und seinen Widersachern zu erzielen?
Schon jetzt schauen die Sportjuristen neidisch auf die Rechtsmittel, die staatliche Ermittler für ihre Nachforschungen einsetzen können: eine Hausdurchsuchung - unvorstellbar und ein deutscher Präzedenzfall dazu. Falls das AMG nicht wirksam genug ist, wird der Sport wieder SOS funken. Doch darauf darf ein Gericht nicht schon vorauseilend Rücksicht nehmen.