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Presserecht BGH untersagt Abdruck von Kahn-Foto

03.07.2007 ·  Der Bundesgerichtshof hat die Veröffentlichung eines Fotos von Torwart Oliver Kahn untersagt und damit abermals den Schutz von Prominenten gestärkt. Kahn war mit seiner Freundin beim Spaziergang in St. Tropez fotografiert worden.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Veröffentlichung eines Fotos von Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn untersagt und damit erneut den Schutz von Prominenten gestärkt. Ohne Einwilligung dürften Fotos einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn über ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung berichtet werde, urteilten die Karlsruher Richter am Dienstag (Urteil vom 3. Juli 2007 ­ VI ZR 164/06).

Der Bayern-München-Torwart war mit seiner Freundin beim Spaziergang auf einer Strandpromenade im südfranzösischen St. Tropez fotografiert worden. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte bereits den erneuten Abdruck des Bildes in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ untersagt. Zwar dürfe die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen, was sie für berichtenswert halte, erklärte der VI. Zivilsenat. Der Urlaub gehöre aber auch bei Prominenten zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre.

Bilder ohne Informationswert

Im Text zum Foto war vor zwei Jahren berichtet worden, der Kläger tausche mit seiner Freundin verliebte Blicke aus. Eine Woche vorher habe bei dem ehemaligen Welttorhüter noch der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt. Kahns Anwalt sprach dem Bericht jeglichen Informationswert ab. Dagegen beklagte Thomas von Plehwe, Rechtsanwalt des „Frau im Spiegel“-Verlags Ehrlich&Sohn, mit Blick auf die jüngsten Urteile des BGH gebe es eine „unerquickliche Lage“ für die Verlage.

Der BGH habe eine „gewisse Akzentverschiebung“ vorgenommen und den Schutz der Privatsphäre Prominenter stärker betont. „Es wird schwierig für die Verlage zu beurteilen, wo die Grenze verläuft.“ Der Bericht über Kahn berühre die „Ehebruchthematik“ - also einen Gegenstand, über den die Presse bisher legitimerweise habe berichten dürfen. Bei einer Abwägung der Interessen müsse zudem die Prominenz des langjährigen Nationaltorhüters beachtet werden. In einem ähnlichen Fall hatte der BGH kürzlich der Freundin von Herbert Grönemeyer Recht gegeben, die gegen ein Foto vom Stadtbummel in Rom geklagt hatte.

Im März hatte der BGH in mehreren Urteilen zu Caroline und Ernst August von Hannover neue Leitlinien vorgegeben, nach denen der „Informationswert“ der Berichte ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit von Fotos ist. Auslöser war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Juni 2004, der einen stärkeren Schutz der Privatsphäre in Deutschland angemahnt hatte.

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