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50+1 Kapitalverkehrsfreiheit gegen Verbandsautonomie

10.11.2009 ·  Beim Streit um die Streichung der 50+1-Regel in der Fußball-Bundesliga geht es auch um europäisches Gemeinschaftsgrundrecht. Bislang wurde die Verbandsautonomie in Brüssel und Luxemburg nicht gekippt.

Von Johannes Wertenbruch
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Auf der Agenda der Sitzung des Fußball-Ligaverbands steht an diesem Dienstag der von Hannover 96 gestellte Antrag auf Streichung der sogenannten 50+1-Regel. Danach muss im Falle der Ausgliederung des Spielbetriebs auf eine Kapitalgesellschaft der Mutterverein die Stimmenmehrheit behalten. Die weitere Öffnung der Stadiontore für kapitalkräftige Investoren setzt eine Zweidrittelmehrheit der Ligaklubs und des Bundestages des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) voraus. 96-Präsident Martin Kind setzt für den Fall des Reißens dieser Latte in letzter Instanz auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die Bayer AG und die Volkswagen AG sind bereits Mehrheitseigner der Werksklubs Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg. Dieser Sonderstatus beruht auf der ursprünglich als „lex Bayer“ bezeichneten Ausnahmeregelung für Unternehmen, die einen Klub schon vor 1999 mehr als 20 Jahre wesentlich gefördert haben. Ob gewöhnliche Klubsponsoren und insbesondere die Ausrüster und Trikotbeschrifter überhaupt ein Interesse an Mehrheitsbeteiligungen und der damit verbundenen Verantwortung haben, erscheint zweifelhaft. Denn diese Klientel würde mit der Kontrolle über den Klub das Image der eigenen Marken aufs Spiel setzen. Sportliche Misserfolge und Krisen können leicht auf die eigenen Produkte abfärben.

So ist beispielsweise der Sportartikelhersteller Adidas als „strategischer Investor“ nur mit zehn Prozent an der Bayern München AG beteiligt. Die Ausschüttung von lukrativen Dividenden stellt bei Fußballgesellschaften von vornherein eine „mission impossible“ dar. Die für 11 Euro an der Börse plazierten Aktien von Borussia Dortmund schlagen zurzeit im Portefeuille nur mit knapp einem Euro zu Buche. Eine Eliminierung des 50+1-Gebots würde vielmehr den Weg ebnen für betuchte Investoren von nah und fern, die an der Alleinregierung eines Klubs interessiert sind.

In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, inwieweit die inzwischen als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht anerkannte Verbandsautonomie mit Erfolg gegen das Kartellverbot und die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags antreten kann. Aufgrund der Unternehmerstellung der Profiklubs stehen die Verbände mit wirtschaftlich relevanten Beschlüssen immer mit einem Bein im Kartellverbot.

Bislang hielt die Verbandsautonomie in Brüssel und Luxemburg

Die EU-Kommission hat den kartellrechtlichen Angriff der britischen Investmentfirma ENIC gegen das von der Europäischen Fußball-Union (Uefa) erlassene Verbot von beherrschenden Beteiligungen an mehreren Klubs zurückgewiesen. Dem Interesse der Uefa an der Sicherung der Integrität der Wettbewerbe und insbesondere an der Ungewissheit der Spielergebnisse wurde hier der Vorrang eingeräumt. Für die Verbraucher müsse, so die Kommission, die Garantie bestehen, dass auf dem Platz ausschließlich sportliche Gesichtspunkte entscheidend seien.

Aus dem Kartellrechtsstreit zwischen dem Internationalen Fußball-Verband (Fifa) und dem französischen Spielerberater Laurent Piau ist die Verbandsautonomie ebenfalls als Sieger hervorgegangen. Piau wollte im Doppelpass mit der EU-Kommission die seine Berufsausübung beschränkenden Zulassungserfordernisse des Spieleragentenstatuts kartellrechtlich aushebeln. Die Wettbewerbshüter gaben allerdings dem Verbandsinteresse an der Professionalisierung der Beraterbranche den Vorzug.

Die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags bindet zwar primär nur die Mitgliedstaaten. Adressaten sind aber im Rahmen einer sogenannten Drittwirkung auch Monopolverbände, die wie ein staatlicher Gesetzgeber beschränkende Normen ohne Ausweichmöglichkeiten für die Betroffenen erlassen. Die Möglichkeit des Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung liegt innerhalb des Feldes dieser Grundfreiheit. Für den Ausgang des Kampfes gegen die Verbandsautonomie ist – wie auf dem Terrain des Kartellverbots – entscheidend, ob die 50+1-Regel erforderlich und angemessen ist, um die Integrität der Fußballwettbewerbe zu sichern.

Beim Idealverein wird der Verdacht der Manipulation vermieden

Die Furcht vor „Heuschrecken“ auf dem deutschen Fußballrasen mag übertrieben sein, den Glauben an die ausschließliche Spielbeteiligung sportlicher Parameter können die Fußballzuschauer aber leicht verlieren. Gibt der Mutterverein die Kontrolle über den Profifußball aus der Hand, so sind Einflussnahmen des Investors ebenso intransparent wie vertragliche Verflechtungen mit anderen Unternehmen. Dies gilt insbesondere für Verbindungen zur Wettindustrie und zu Drahtziehern des Transfer- und Vermarktungsgeschäfts.

Durch die Verankerung der Richtlinienkompetenz bei den demokratisch legitimierten und auch für die große Fraktion des Amateurfußballs verantwortlichen Idealvereinen wird von vornherein jeder Verdacht der Manipulation des Spielgeschehens vermieden. Zudem verpflichtet der EU-Reformvertrag von Lissabon die Union und damit auch den EuGH ausdrücklich zur Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports. Beim Poker um „50 + 1“ dürfte daher die Verbandsautonomie die besseren Karten in der Hand haben.

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht an der Philipps-Universität Marburg

Quelle: F.A.Z.
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