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Fußball-WM Regeln für den Ausnahmezustand

19.05.2006 ·  Die Fußball-WM bedeutet für Deutschland eine Art Ausnahmezustand. Es gilt WM-Recht: Von den wieder eingeführten Grenzkontrollen über Ausnahmen beim Lärmschutz bis zur zeitweisen Umbenennung der Stadien.

Von Reinhard Müller
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Bei der Fußball-Weltmeisterschaft ist fast alles möglich - nicht nur aus sportlicher Sicht. Die Großveranstaltung bedeutet für Deutschland eine Art Ausnahmezustand. Es gilt WM-Recht: Von den vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen über Ausnahmen beim Lärmschutz bis hin zur zeitweisen Umbenennung der Stadien.

Dabei lassen sich viele Sonderregeln für dieses besondere Ereignis auch unter dem geltenden Recht begründen, bei anderen fällt das schwerer. Über allem schwebt jedoch das Motto: „Die Welt zu Gast bei Freunden“. Wer will da schon kleinlich darauf pochen, daß die Straßenverkehrsordnung respektiert wird?

„Partieller Souveränitätsverlust“

Wenn mitunter der Eindruck entsteht, das deutsche Recht trete in dieser Zeit in den Hintergrund, dann liegt das auch am Veranstalter: Es ist der Weltfußballverband Fifa, und der hat mehr Mitglieder als die Vereinten Nationen. Völkerrechtssubjekt ist das Wirtschaftsunternehmen Fifa zwar bisher nicht, doch werden seine Funktionäre gelegentlich wie Staatsgäste behandelt. Der Bundesverfassungsrichter und Sportfreund Udo Steiner meint, bei solchen Großververanstaltungen, ja „Staatsereignissen“, könne man von einem „partiellen Souveränitätsverlust“ des gastgebenden Landes sprechen.

Für Deutschland sei es keine ungewöhnliche Erfahrung, daß die Rechtsordnung den Interessen des Fußballs entgegenkomme, etwa bei der Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten. Der Fußballsport sei schließlich eine „gesellschaftliche Kraft, die sich nicht mit Wunschzettelschreiben begnügen muß“.

Mit Polizeibegleitung durch die Straßen

Das sieht man auch an den Gast-Nationalmannschaften, die mit Polizeibegleitung über deutsche Straßen eskortiert werden. Sonderrechte dürfen nach der Straßenverkehrsordnung freilich nur in Anspruch genommen werden, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das gilt in jedem Fall für gefährdete Mannschaften wie die der Vereinigten Staaten; deren Bus wird wohl vor keiner roten Ampel warten müssen.

Ob es dagegen auch jede andere Mannschaft jederzeit freie Fahrt haben muß, erscheint zweifelhaft. Aus Gründen der Gastfreundschaft wird es aber auch in diesen Fällen wahrscheinlich nicht zu Verspätungen kommen. Fifa-Präsident Blatter muß ohnehin in keinem Stau stehen: Er schwebt im (nichtstaatlichen) Hubschrauber zu seinen Terminen.

Keine Sondergerichte für Hooligans

Was die Strafverfolgung angeht, wird es keine Sonder- oder Schnellgerichte für Hooligans geben; das wäre verfassungswidrig. Ein beschleunigtes Verfahren ist schon jetzt möglich. Doch hält etwa der Frankfurter Oberstaatsanwalt Peter Köhler, Leiter der Abteilung Organisierte Kriminalität, dieses Instrument in Verfahren gegen gewalttätige Fußballanhänger für nicht geeignet. Entweder handele es sich ohnehin um einen einfachen Fall, wie Hausfriedensbruch, dann werde ein Strafbefehl verhängt. Oder die Beweislage sei kompliziert.

Die Strafe wird also auch während der WM nicht stets auf dem Fuße folgen, wie das Politiker gern versprechen. Köhler, der seit langem auch mit der Verfolgung von Hooligans befaßt ist, sieht der WM „locker“ entgegen. Wie bei früheren Großveranstaltungen wird der Ankläger im Stadion sein, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Neu ist jedoch die größere Zahl ausländischer Polizisten, vor allem aus Großbritannien, die mit ihren deutschen Kollegen gemeinsam Dienst tun werden.

Entgegen manchen Gerüchten haben sie aber keinerlei Hoheitsrechte. Sie unterstützen die deutschen Beamten und haben das jedermann zustehende Recht zur vorläufigen Festnahme, falls ein Täter auf frischer Tat angetroffen wird.

Zurück auf den Boden des Rechts

Während also die öffentliche Sicherheit in deutscher Hand bleibt, ist die Markenhoheit der Fifa beträchtlich: So haben die Vereine schon damit begonnen, die großen Lettern ihrer Sponsoren an den WM-Stadien unsichtbar zu machen.

Was den Schutz der Marke „Fußball WM 2006“ angeht, so hat die Fifa allerdings vor dem Bundesgerichtshof eine empfindliche Niederlage erlitten. Diese Marke war für mehr als 850 Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, die Angabe „Fußball WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung. Damit holte der Bundesgerichtshof den Anspruch der Fifa auf den Boden des deutschen Rechts zurück.

Quelle: F.A.Z., 19.05.2006, Nr. 116 / Seite 1
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