21.12.2009 · Eine Seite im Internet verspricht günstige Angebote. Schnell ist die Registrierung ausgefüllt - doch dann kommen Zweifel. Der Internetnutzer widerruft die Registrierung, soll aber trotzdem 192 Euro zahlen. Die Verbraucherzentrale Hessen gibt Tipps, wie man auf diese Internetabzocke reagieren sollte.
Von Jochen RemmertDer Internetnutzer staunt nicht schlecht. Beim Stöbern im Netz nach neuen Preisvergleichs- und Schnäppchenseiten ist er auf eine neue Adresse gestoßen und füllt die Registrierung aus, um zu schauen, was sich für ein Angebot hinter der harmlos wirkenden ersten Startseite verbirgt. Da ist von Outlets die Rede, das klingt nach Schnäppchen. Im nächsten Moment kommt ihm der Gedanke, dass er sich doch lieber nicht der zu erwartenden Werbelawine aussetzen will, und widerruft die Registrierung – wie es, allerdings verborgen, auf der Seite beschrieben wird. Man könne innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen via Brief, Fax oder E-Mail widerrufen, heißt es da.
Doch wenn man das tatsächlich tut, kommt wenige Tage nach einer Eingangsbestätigung die Mitteilung, es sei überhaupt „kein wirksamer Widerruf“ erfolgt, demnächst werde eine Rechnung gestellt. Ein zweiter Versuch. Retour kommt wieder eine Mail mit dem Hinweis, dass „kein wirksamer Widerruf“ angekommen sei.
Kostenpflichtiges Abonnement
Der Verdacht verdichtet sich bei dem Internetsurfer, dass dieser Anbieter kein Interesse daran habe, ein seriöses Angebot zu machen, sondern Internetnutzern eine Falle stellt. Schon eine kurze Recherche im Netz unter Suchwörtern wie Abo-Abzocker erhärtet den Verdacht, ein Anruf bei der sogenannten Kundenhotline bestätigt ihn nachhaltig. Die Frau am anderen Ende der Leitung ist offenbar trainiert, irritierten Internetsurfern möglichst rasch den Eindruck zu vermitteln, dass sie nun unwiderruflich die Rechnung von insgesamt 192 Euro zu zahlen hätten. Forsche Sprüche sollen der Forderung Nachdruck verleihen – einen Trainingsanzug tausche auch kein Geschäft um, wenn er erst einmal getragen sei. Dass das wohl kaum mit dem Registrieren auf einer Internetseite zu vergleichen sei – die Beraterin will oder darf diesen Hinweis wohl nicht einsehen. Unterm Strich folgt aus der Rede, dass allenfalls der erfolgreich widerrufen kann, der noch nicht gesehen hat, was tatsächlich geboten wird. Dass das dem Wesen des Widerrufsrechts widerspricht, will die Beraterin freilich nicht einsehen.
Es entspricht gewiss nicht dem normalen Verhalten, dass ein Nutzer bewusst ein kostenpflichtiges Angebot nutzt, dessen Leistung und Umfang er vorher überhaupt nicht hat prüfen können. Bei dem in Frankfurt ansässigen Betreiber, mit dem es unser Surfer nun zu tun hat, wird aber genau das behauptet: Der Netznutzer habe schon vor der Möglichkeit, den Gegenstand der Dienstleistung zu prüfen, ein kostenpflichtiges Abonnement abgeschlossen, das monatlich acht Euro und damit 96 Euro jährlich kosten soll.
Bestellung nochmals ausdrücklich bestätigen
Bei einer angeblich vereinbarten Vertragslaufzeit von zwei Jahren schlagen auf diese Weise 192 Euro zu Buche – die man aber keinesfalls zahlen sollte, wie die Verbraucherzentrale Hessen sagt. Deren Experten warnen unter www.verbraucher.de/telekomm/index.html vor solchen Anbietern. Unter dem Titel „Wie Verbraucher im Internet abgezockt werden“ werden auch Namen genannt. Dieser Tage ist die Zahl von Opfern ähnlicher Angebote wieder sprunghaft angestiegen – was vielleicht mit der Kauffreude an Weihnachten zu tun hat.
Es ist spricht viel dafür, dass derartige Anbieter ganz bewusst eine ähnliche Prozedur anbieten wie seriöse Internet-Handelshäuser, bei denen man auch ein Kundenkonto mit Passwort eröffnet. Bei allen seriösen Unternehmen ist es aber ganz selbstverständlich, dass ein Kunde erst dann eine Rechnung bekommt, wenn er tatsächlich Bücher, Kleidung, CDs oder Fahrradteile in einen Warenkorb sortiert oder Dienstleistungen geordert hat und die Bestellung dann nochmals ausdrücklich bestätigt. Vorher kommt kein Geschäft zustande.
Noch tiefer in der Falle
Anders bei dem Frankfurter Anbieter. Dort interessiert auch die Tatsache nicht, dass der Beschwerdeführer das Angebot der Seite nie genutzt oder auch nur näher angeschaut hat. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist das allerdings ein klares Indiz dafür, dass es sich hierbei um Abzockerei handelt.
Die Dame am Beschwerdetelefon will derweil nicht weiter diskutieren, sie fordert lediglich zu einer Kündigung auf. Dahinter könnte sich allerdings eher der Versuch verbergen, den Anrufer noch tiefer in die Falle zu locken, denn mit einer Kündigung würde er ja womöglich anerkennen, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Zahlen, so sagt sie schließlich, müsse er sowieso.
Überhaupt nicht reagieren
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale handelt es sich bei der Seite der Firma um einen besonders dreisten Fall der Internetabzocke. Denn nach Erfahrungen unseres Surfers sowie nach Angaben der Verbraucherzentrale und Betroffener in Foren des Internets folgen auf Rechnungen massive Einschüchterungsversuche mit der Androhung zusätzlicher Kosten und unter Umständen auch rüde Schreiben von Anwälten und Inkasso-Unternehmen. In einem gerichtlich dokumentierten Fall wurde einer Frau mit einem Schufa-Eintrag gedroht. Das allerdings nahm die Frau nicht hin und wandte sich an das Amtsgericht in Halle. Wie ein Sprecher des Amtsgerichts dieser Zeitung auf Nachfrage bestätigte, untersagten die Richter in einer einstweiligen Verfügung dem Anbieter, dieselbe Firma, mit der auch unser Surfer zu tun hat, über die Frau einen Eintrag bei der Schufa oder anderen Wirtschaftsauskunfteien zu erwirken (Amtsgericht Halle, Az. 105 C 4636/09). Bei Zuwiderhandlung droht dem dubiosen Unternehmen ein Ordnungsgeld über 250.000 Euro. Der Sprecher wies allerdings auch darauf hin, dass in der Sache noch keine endgültige Entscheidung ergangen sei.
In jedem Fall liegt der Schluss nahe, dass beispielsweise ältere, mit dem Internet und seinen Gefahren weniger vertraute Nutzer tief erschrocken zahlen, was gefordert wird. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale wäre das aber ein Fehler. Auf alle diese Schreiben sollten Betroffene besser überhaupt nicht reagieren, raten die Verbraucherschützer vielmehr.
Widerruf der Registrierung
Rasche Reaktion ist erst dann gefordert, wenn tatsächlich ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wurde, wie die Verbraucherzentrale weiter ausführt. Gegen diesen vorzugehen ist nach Angaben der Verbraucherschützer einfach: Auf einem beigefügten Bogen sei lediglich anzukreuzen, dass man grundsätzlich Widerspruch einlege. Jedoch sei die Frist von zwei Wochen, in denen das Schriftstück zurück sein muss, unbedingt einzuhalten. Dann bleibe dem Anspruchsteller nur mehr der Gerichtsweg. Den aber scheuten diese dubiosen Firmen, weil sie wüssten, dass sich wohl kaum ein Richter finde, der eine solche Praxis für rechtens erklären würde.
Die Juristen der Verbraucherzentrale Hessen gehen davon aus, dass durch die Registrierung auf diesen Seiten allein überhaupt noch kein Vertrag zustande gekommen sei. Außer einem Widerruf der Registrierung sollten Betroffene höchstens noch eine kurze Notiz schicken, in der sie dies feststellten. Ansonsten sollte jede weitere Reaktion – außer im Fall des erwähnten Mahnbescheids eines Gerichts – unterbleiben.
Nächste Drohung
Der Internetnutzer hat außer der Rechnung inzwischen übrigens eine erste Zahlungsaufforderung über 96 Euro erhalten. In der wird wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man das Recht auf Widerspruch nicht erfolgreich in Anspruch genommen habe, weshalb man umgehend zahlen solle, wenn man keine zusätzlichen Mahnkosten riskieren wolle. Der Surfer wartet gelassen auf die nächste Drohung. Zahlen wird er gewiss nicht.