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Glücksspiel Verwaltungsgerichtshof: Privater Wettanbieter muß schließen

27.07.2006 ·  Der Verwaltungsgerichtshof hält ein Verbot privater Sportwetten für rechtens. Die Kasseler Richter haben den Eilantrag eines privaten Wettbüros in Wiesbaden abgelehnt, der sich gegen eine Schließungsverfügung der Stadt gewandt hatte.

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Der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hält ein Verbot privater Wettveranstaltungen für rechtens. Die Kasseler Richter lehnten deshalb am Donnerstag den Eilantrag eines privaten Wettbüros in Wiesbaden ab, der sich gegen eine Schließungsverfügung der Stadt gewandt hatte (Az.: 11 TG 1465/06). Sportwetten dürften ausschließlich von staatlich konzessionierten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden, betonte das Gericht. Sein Beschluss ist unanfechtbar.

Innenminister Volker Bouffier (CDU) begrüßte das Urteil. „Wir haben diese Entscheidung erwartet und gehen davon aus, daß die Anbieter diese Rechtslage anerkennen“, betonte er. Inzwischen seien gegen die meisten Sportwettbüros in Hessen Untersagungsverfahren eingeleitet worden. Etwa 25 private Büros hätten ihre Tätigkeit schon eingestellt.

Der private Wettanbieter aus Wiesbaden war in erster Instanz noch erfolgreich gewesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte seinem Rechtsschutzantrag stattgegeben. Laut Bouffier ist die Rechtslage in Hessen mit der Entscheidung des VGH geklärt. Damit sei auch der Weg frei, gegen illegale Glücksspielangebote im Internet vorzugehen.

Untersagungsverfügungen gegen diese illegalen Anbieter würden vorbereitet. Das Regierungspräsidium Darmstadt werde sie als zentral zuständige Behörde aussprechen. Im übrigen werde in einer Arbeitsgruppe der Bundesländer an einer gesetzlichen Neuregelung in Form eines Staatsvertrages gearbeitet.

Das VGH erklärte zu seiner Entscheidung, das in Hessen wie auch in anderen Bundesländern gesetzlich festgeschriebene staatliche Monopol von Sportwetten sei „in seiner jetzigen Ausgestaltung“ zwar nicht mit der Berufsfreiheit des Sportwettenvermittlers vereinbar. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Grundsatzurteil zu dieser Problematik im März eine Verletzung dieses Grundrechtes angenommen. Die Verfassungsrichter hätten aber erklärte, die geltende Rechtslage dürfe für einen Übergangszeitraum bis Ende 2007 angewendet werden.

Voraussetzung dafür sei, daß die Länder unverzüglich damit beginnen, das Wettmonopol konsequent für den Kampf gegen die Wettsucht zu nutzen. Dafür seien insbesondere die Werbung für die staatlichen Oddset-Wetten auf diese Wettmöglichkeit zu beschränken und „geeignete Maßnahmen zur Suchtprävention“ zu ergreifen. Das staatliche Lotto Hessen hatte im Mai seine Werbung entsprechend eingeschränkt und unter anderem die Bandenwerbung in Fußballstadien eingestellt. Das würdigten auch die Kasseler Richter.

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