09.01.2007 · Die Vermittlung privater Sportwetten bleibt nach einem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs in Hessen verboten. Die Richter loben das Land für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Umstrukturierung des Wettgeschäfts.
Die Vermittlung privater Sportwetten bleibt in Hessen verboten. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat in einem am Dienstag veröffentlichten Entschluss die Beschwerde eines Frankfurter Sportwettenbüros zurückgewiesen. Zugleich lobten die Richter die Bemühung des Landes bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Umstrukturierung des Wettgeschäfts. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 2 TG 2911/06 ).
Laut Gesetz dürften die allein vom Land veranstalteten Sportwetten nur in den zugelassenen Annahmestellen vermittelt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im März entschieden, dass ein solches Staatsmonopol nur dann zulässig ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Die Kasseler Richter haben dazu „vielfältige und umfassende Maßnahmen“ erkannt. So seien Angebot und Werbung deutlich reduziert worden. Zudem garantiere eine Kundenkarte das Mindestalter und die Bonität der Spieler.
Mehr als 150 Beschwerden zurückgewiesen
Mit diesen Maßnahmen habe der staatliche Anbieter von Sportwetten „in gewichtigem Umfang den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bekämpfung der Wettsucht und zur Suchtprävention Rechnung getragen.“ Damit lägen die Voraussetzungen dafür vor, die private Vermittlung von Sportwetten weiterhin zu verbieten.
Im konkreten Fall hatte die Stadt Frankfurt dem Inhaber des Wettbüros untersagt, Sportwetten an ein Wettunternehmen in Malta zu vermitteln. Das verstoße gegen das staatliche Wettmonopol. Der Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, die Ordnungsverfügung und die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtmäßig gewesen seien.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nach eigenen Angaben seit Mitte Dezember in mehr als 150 Verfahren Beschwerden gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte des Landes zurückgewiesen, mit denen Eilanträge gegen die Untersagung der privaten Vermittlung von Sportwetten abgelehnt worden waren.