22.09.2011 · Das Sicherheitspersonal am Flughafen nimmt bei der Durchleuchtungskontrolle die abgelegten Gegenstände nicht in Verwahrung. Deshalb muss es auch nicht haften, wenn etwas verloren geht - meint das OLG Frankfurt.
Die Sicherheitskontrolle am Flughafen muss nicht haften, wenn einem Passagier beim Durchleuchten die Uhr abhanden kommt. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Nach Auffassung des Gerichts ist es allein Sache des Fluggastes, die zur Durchleuchtung abgelegten Gegenstände im Auge zu behalten und beispielsweise bei einem Diebstahl einzugreifen (Az.: 1 U 260/10).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Passagiers ab. Er hatte nach eigenen Angaben eine wertvolle Uhr zur Durchleuchtung auf ein Förderband abgelegt. Anschließend sei die Uhr weg gewesen. Die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes hätten ihre Verkehrssicherheits- und Organisationspflichten verletzt, so dass die Kontrollstelle dafür hafte.
Das OLG sah die Sache anders. Die Richter hoben hervor, das Sicherheitspersonal nehme bei der Durchleuchtungskontrolle die abgelegten Gegenstände nicht in Verwahrung. Daher würden keine besonderen Obhutspflichten begründet, so dass für einen Haftungsanspruch die rechtliche Grundlage fehle.
Da muss einiges anders werden...
Maren Heidemann (heidemm)
- 23.09.2011, 02:47 Uhr
Nicht mehr im Namen des Volkes
Herbert Sax (H.Sax)
- 22.09.2011, 20:28 Uhr
Der Richter ist wohl noch nie geflogen
Thorsten Schmeller (Carnatic)
- 22.09.2011, 19:26 Uhr
Fluggastkontrolle
Michael Bohnert (Bohnert)
- 22.09.2011, 19:17 Uhr
Frechheit
Dieter Kölbel (dkoelbel)
- 22.09.2011, 19:02 Uhr