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Frankfurter Flughafen Zahl der Nachtflüge ungewisser denn je

17.06.2010 ·  Vor zehn Jahren war das Nachtflugverbot nur eine von vier Bedingungen für den Ausbau des Frankfurter Flughafens - inzwischen beherrscht es die Diskussion. Etwas mehr Klarheit ist nach dem Spruch des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten: Teil 2 der Fluglärm-Serie.

Von Helmut Schwan
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Der Mensch wache jede Nacht etwa zwanzigmal auf, sagen Schlafforscher. Meist kann er sich aber am nächsten Morgen nicht mehr daran erinnern. Es sei denn, ein Albtraum hätte ihn aus dem Schlaf gerissen. Oder das Dröhnen vom Himmel, das die Gegner eines Ausbaus des Frankfurter Flughafens beklagen. Die im Planfeststellungsbeschluss genehmigten 17 Nachtflüge bedeuteten für zehntausende Menschen, dass sie zusätzlich alle zwanzig Minuten um den Schlaf gebracht würden.

Das sei unverantwortliche Panikmache, halten die Fluggesellschaften dagegen. Schließlich würden derzeit in Frankfurt etwa dreimal so viele Starts oder Landungen in diesen Stunden abgewickelt. Das vom Verkehrsministerium zugebilligte Kontingent erlege vielmehr der Luftfahrtbranche ein zu großes Opfer auf, weil sie die gerade im Frachtverkehr wichtigen weltweiten Verbindungen nicht aufrechterhalten könne.

Spielraum für Nachtflüge „annähernd null“

Wie viele Flüge in Frankfurt nach Inbetriebnahme der dritten Landebahn in der Zeit zwischen 23 und 5 Uhr abgewickelt werden dürfen, ist ungewisser denn je. Die langfristigen Prognosen schwanken zwischen null, wie es der Flughafenbetreiber Fraport AG mit dem Ausbau beantragt hatte, und einer nach oben hin offenen Zahl. Zwar hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Verkehrsministerium des Landes aufgefordert, den Planfeststellungsbeschluss zu überarbeiten, weil der Spielraum für Nachtflüge „annähernd null“ sei. Aber die Landesregierung hat Revision eingelegt: Sie erwartet, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre Auffassung teilt, gerade für den Frachtverkehr sei in der Kernnacht jenes Kontingent „unabweisbar“. Der zuletzt steile Anstieg der Cargo-Umsätze am Frankfurter Flughafen ist in der Wirtschaftskrise nicht gerade ein schlechtes Argument.

Dennoch: Wie die Richter in Leipzig, vermutlich in der ersten Jahreshälfte 2011, entscheiden werden, darüber lässt sich anhand früherer Urteile nur spekulieren. Wahrscheinlich werden sie zu der Kardinalfrage, die das größte Infrastrukturprojekt in Deutschland betrifft, eine eigene Lösung entwickeln wollen. Zu erwarten ist von ihnen allerdings keine konkrete Zahl, sondern sie werden sich auf Leitlinien beschränken, anhand deren das Genehmigungsverfahren zum Teil noch einmal aufgerollt werden muss. Dann herrscht zwar die von Hessens Verkehrsminister Dieter Posch (FDP) erwünschte Rechtssicherheit. Aber es muss ein Planergänzungsverfahren eingeleitet werden, das - siehe Großflughafen Berlin - vermutlich mindestens zwei weitere Jahre dauern wird.

„International wettbewerbsfähige Betriebszeiten“

Niemand vermag derzeit zu sagen, wie in dieser Phase eine Übergangsregelung für Nachtflüge aussehen könnte. Schwer vorstellbar erscheint jedoch, dass die Nordwest-Landebahn tagsüber mit voller Leistungskraft in Betrieb geht und nachts weiter wie bisher geflogen wird.

Unterdessen wächst bei der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und in den Fluglärmkommissionen die Sorge, die Luftverkehrsbranche sei dabei, unabhängig von anstehenden Gerichtsentscheidungen auf politischer Ebene die Waage zu ihren Gunsten ausschlagen zu lassen. Trotz anderslautender Absichtserklärungen von Union und FDP werde daran gearbeitet, den Passus im Berliner Koalitionsvertrag, der den Flughäfen „international wettbewerbsfähige Betriebszeiten“ und eine „gleichberechtigte Abwägung von wirtschaftlichen Erfordernissen und Lärmschutz“ verspricht, möglichst bald wirksam werden zu lassen.

Die Lärmgegner wissen: Die Bundesregierung teilt - wie schon die große und die rot-grüne Koalition zuvor - die Ansicht der Arbeitsgemeinschaft deutscher Flughäfen (ADV), die Konkurrenzfähigkeit Deutschlands im harten Wettbewerb müsse gestärkt werden. Die ADV will gewappnet sein, sollte das Bundesverwaltungsgericht seine Tendenz verstärken, der Nachtruhe der Bevölkerung stärkeres Gewicht beizumessen. Angestrebt wird eine Änderung der insofern zentralen Bestimmung im Luftverkehrsgesetz: Noch heißt es in Paragraph 29b Absatz 1 Satz 2: „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“ Nach Ansicht der Flughäfen muss der Gesetzgeber klarstellen, dass ein Flugbetrieb nachts damit nicht ausgeschlossen werden könne.

Koch: Keine „Lex Frankfurt“

Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) hat zugesichert, eine mögliche Gesetzesänderung werde jedenfalls keine „Lex Frankfurt“ - will heißen, sie soll in dem Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht noch keine Bedeutung erlangen. Ob das tatsächlich so sein würde, darüber streiten sich derzeit die Verwaltungsjuristen. Eine solche Neubewertung der Interessen durch den Gesetzgeber würde für den größten deutschen Flughafen jedoch langfristige Folgen haben. Fluggesellschaften könnten neue Klagen darauf stützen, dass eine stark limitierte Zahl von Nachtflügen in Frankfurt nicht mehr dem Bedarf und der neuen Rechtslage entspreche.

Alle Spekulationen über neue nationale Regelungen des Nachtflugs könnte freilich die Europäische Union durchkreuzen. Angesichts ähnlicher Konflikte in London, Paris oder Amsterdam mehren sich die Rufe, die Gemeinschaft müsse für einen gerechten Ausgleich der Interessen sorgen. Die Neigung, das Thema an sich zu ziehen, soll in Brüssel nicht gering sein.

Bis auf weiteres gültig: Die Nachtflugregeln

Das hessische Verkehrsministerium will seine Nachtflugregelung vor dem Bundesverwaltungsgericht verteidigen. Es beharrt darauf, dass das Paket ausgewogen sei und nicht auf die erlaubten durchschnittlich 17 Starts und Landungen in der „Mediationsnacht“, also auf die Zeit zwischen 23 und 5 Uhr, reduziert werden könne.

Neue Landebahn Nordwest: Sie bleibt zwischen 23 und 5 Uhr geschlossen.

Lärmoptimierte Verteilung: Soweit möglich, sollen in der Mediationsnacht dichtbesiedelte Gebiete umflogen, die Belastung soll „ausgeglichen“ verteilt werden.

Nachtrandstunden: Zwischen 22 und 6 Uhr darf es höchstens 150 „planmäßige Flugbewegungen“ geben. Allerdings ist das ein auf das Jahr bezogener Durchschnittswert. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht die Gefahr, dass in den verkehrsreichen Sommermonaten deutlich mehr Flüge in den bei Tourismusunternehmen begehrten Nachtrandstunden abgewickelt werden.

Zu früh/zu spät: Verspätet eintreffende Maschinen dürfen nach Mitternacht nicht mehr landen - da soll es kein Pardon geben. Das gilt auch für Flieger, die unplanmäßig vor 5 Uhr einschweben. (hs.)

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