Nahezu für jedes Ärgernis gibt es eine Anlaufstelle. Wer Streit mit der Bahn hat, kann sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden. Wer mit seinem Versicherungsbescheid nicht einverstanden ist, bekommt Hilfe beim Versicherungs-Ombudsmann. Zahlt ein Energieversorger den versprochenen Bonus nicht, hilft die Schlichtungsstelle Energie, die erst im November vergangenen Jahres ihre Arbeit aufgenommen hat und seitdem ausgelastet ist. Alle haben ein Ziel: dafür zu sorgen, dass sich die streitenden Parteien nach Möglichkeit außergerichtlich einigen und so teure Gerichtskosten vermeiden.
Verbraucherschützer wie Fabian Fehrenbach, Fachberater für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, sehen Schlichtungsstellen als gute Ergänzung zur Arbeit der Verbraucherzentralen, die Ratsuchende in der Regel nur außergerichtlich beraten dürfen.
Auch die Fluggesellschaften sehen nun die Vorteile
Ein Vorteil für Verbraucher: Die Verfahren sind für sie kostenfrei. Das gilt etwa auch für die Schlichtungsstelle für Online-Bestellungen, die beim Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) in Kehl angesiedelt ist, und bisher von drei Bundesländern (Baden-Württemberg, Hessen und Bayern) sowie dem Gütesiegel-Anbieter Trusted Shops finanziert wird. An anderen Schlichtungsstellen sind die Unternehmen über Umlageverfahren und Fallpauschalen beteiligt.
Dass dies durchaus von Vorteil sein kann, haben inzwischen auch die Fluggesellschaften erkannt, die sich bisher einem Schlichtungsverfahren verweigert hatten. Nun geht es darum, wer schlichtet. Die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (Söp) ist laut Satzung auch für den Flugverkehr aufgestellt und möchte den Part gerne übernehmen. Doch nach dem bisherigen Willen von Union und FDP soll dafür eine eigene Schlichtungsstelle eingerichtet werden. Bei der Söp sind nach Angaben ihres Leiters Edgar Isermann seit September 2009 rund 2500 Beschwerden von Fluggästen eingegangen, deren Ansprüche noch nicht verjährt sind. Grundsätzlich liegen Fristen so lange auf Eis, so lange ein Schlichtungsverfahren läuft.
Typischer Streitfall: Im Internet bestellte Ware wird nicht geliefert
So oder so haben Kunden nichts zu verlieren. Gelingt die Schlichtung nicht, ist in den meisten Fällen immer noch der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Nur bei wenigen Schiedsstellen ist der anschließende Weg zum Gericht ausgeschlossen und der Schiedsspruch damit bindend, so etwa bei den Ombudsleuten der privaten Banken, wenn der Streitwert nicht höher als 5000 Euro ist. Verbraucher sollten sich vor der Entscheidung für ein Schiedsverfahren darüber informieren, ob der Klageweg im Anschluss noch möglich ist, rät eine Sprecherin der Verbraucherzentrale Hessen.
Wie ein typischer Streitfall aussehen kann, macht die ZEV in Kehl deutlich: Im Internet bestellte Ware wird nicht geliefert. Im konkreten Fall ging es um einen im Dezember 2011 bestellten Holzspalter im Wert von 1366 Euro. Ein Richter der Schlichtungsstelle nahm zu dem Unternehmen mit Hinweis auf das Widerrufsrecht des Käufers Kontakt auf, musste nochmals nachhaken, bis schließlich Ende Januar das Geld auf das Konto des Kunden zurück überwiesen war. Freilich hätte der Kunde auch alleine und mit Hilfe einer Verbraucherzentrale versuchen können, dies durchzufechten. Doch mit dem Briefkopf eines Schlichters kam er vermutlich schneller zum Zug. Die Erfolgsquote beziffert das ZEV mit 70 Prozent.
Ein Richter der Schlichtungsstelle...
Harald Schneider (Idiosynkrasie-Ablehner)
- 12.04.2012, 22:27 Uhr