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Verbraucher Zubringer verspätet: Fluglinie haftet für verpasste Maschine

03.04.2007 ·  Eine Fluggesellschaft kann grundsätzlich für den Schaden wegen eines versäumten Anschlussfluges nach einer Verspätung des Zubringerfluges haftbar gemacht werden. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entscheiden.

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Eine Fluggesellschaft kann grundsätzlich für den Schaden wegen eines versäumten Anschlussfluges nach einer Verspätung des Zubringerfluges haftbar gemacht werden. Das geht aus einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter sprachen damit einem Reisekunden 600 Euro Schadensersatz zu (Az.: 30 C 1671/06-24).

Der Fluggast hatte bei dem beklagten Unternehmen ein Paket aus drei Flügen von Hamburg über Paris und Atlanta nach Salt Lake City (USA) gebucht. Nachdem sich bereits die Maschine von Hamburg nach Paris verspätet hatte, erreichte er den Anschlussflug nach Atlanta schon nicht mehr. Unter dem Hinweis, es habe sich lediglich um einen Zubringerflug gehandelt, verweigerte die Fluggesellschaft die Schadensübernahme.

Laut Urteil haftet der Reiseveranstalter für jedwede Verspätung und das dadurch hervorgerufene Versäumen des Anschlussfluges, so lange alle Flüge bei ihm gebucht wurden. Das verspätungsbedingte Versäumen der Maschine sei rechtlich als „Flugausfall“ zu werten, der grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Kunden nach sich ziehe. Das Unternehmen dürfe dem Reisekunden dabei auch nicht vorhalten, er hätte einen früheren Zubringerflug nehmen müssen. Immerhin habe die Gesellschaft ja die entsprechenden Tickets ausgestellt und gebucht, so die Richter.

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