27.02.2006 · Ein Wutausbruch mit Drohungen kann grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Auszubildenden rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden.
Ein Wutausbruch mit Drohungen kann grundsätzlich auch die fristlose Kündigung eines Auszubildenden rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem am Montag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines Lehrlings im Einzelhandel gegen eine Tankstelle zurück und erklärten einen entsprechenden Aufhebungsvertrag für wirksam (Az.: 22 Ca 4977/05).
Der Auszubildende hatte den Vertrag unterschrieben, der Vorgesetzte hatte ihm andernfalls mit der fristlosen Kündigung gedroht. Zuvor hatte der Lehrling vor Tankstellenkunden und Kollegen geschrien, er werde zwei vorgesetzten Kolleginnen „eins überhauen“. Darüber hinaus trat und schlug er gegen das Mobiliar.
Hintergrund des Wutausbruchs war eine ihm zuvor erteilte Abmahnung wegen Diebstahlsverdacht. Vor Gericht vertrat er die Ansicht, ihm hätte nicht mit der fristlosen Kündigung gedroht werden dürfen, und klagte auf Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages.
Laut Urteil rechtfertigen Wutausbrüche mit entsprechenden Drohungen aber nicht nur die Kündigung von Arbeits-, sondern auch die von Ausbildungsverhältnissen. Auch wenn in der Ausbildung der Erziehungsgedanke und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund stehe, müsse sich der Ausbilder nicht anschreien und bedrohen lassen, so die Vorsitzende Richterin. Daher dürfe dem Auszubildenden auch mit Kündigung gedroht werden, um ihn zur Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag zu veranlassen.