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Urteil Diamant aus Totenasche nicht zulässig

03.04.2007 ·  Die Asche eines toten Mannes aus Hessen darf nach einer Gerichtsentscheidung nicht zu einem Diamanten gepresst werden. Damit entschied das Amtsgericht Wiesbaden einen Streit zwischen der Tochter und der Mutter des Verstorbenen.

Von Inka Wichmann
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Die Asche eines verstorbenen Wiesbadeners darf vorerst nicht zu einem Diamanten gepresst werden. Das hat das Amtsgericht gestern Morgen verkündet. Damit entschied das Gericht den Streit zwischen zwei Familienangehörigen: Während die Mutter des Toten ein Urnengrab wünschte, wollte die Tochter aus den sterblichen Überresten einen künstlichen Edelstein fertigen lassen.

Die 19 Jahre alte Frau habe aber bei der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche nicht „hinreichend glaubhaft“ machen können, dass sie mit diesem Vorhaben den letzten Willen ihres Vaters erfülle, urteilte das Gericht. Deshalb bleibt die Asche vorerst bei der Friedhofsverwaltung der Stadt. Ob die Gymnasiastin dagegen Berufung einlegt, ist nach Angaben ihres Anwalts noch ungewiss.

„In Deutschland unzulässig“

Die Tochter habe zwar das Recht und die Pflicht, sich um den Leichnam zu kümmern, heißt es in der Urteilsbegründung. Doch die Art der Beisetzung müsse dem „erklärten oder mutmaßlichen letzten Willen“ des Verstorbenen entsprechen. Weil eine Bestattung in Diamantform die Verarbeitung zu einem Diamanten „exotisch und in Deutschland unzulässig“ sei, liege die Beweislast dafür bei der Tochter. Diese aber hatte das Gericht nicht überzeugen können. Für dessen Zweifel gab es einen Hauptgrund: die zeitliche Abfolge zweier Unterredungen. „Hier werde ich auch bald liegen“, soll der Mann bei einem Friedhofsbesuch im Beisein von Verwandten gesagt haben.

Dieser Wortwechsel fand laut Zeugenaussagen gemäß an Weihnachten statt - ungefähr einen Monat nach dem Gespräch, das die Tochter eigenen Angaben zufolge mit ihm über sogenannte Trauerdiamanten geführt hatte. Einen Streitpunkt ließ die Urteilsbegründung offen: Weiterhin ist unklar, ob es grundsätzlich zulässig ist, Asche von Verstorbenen ins Ausland zu transportieren und dort zu einem synthetischen Edelstein pressen zu lassen. Inwiefern das Verfahren etwa die Totenruhe verletzen könnte, kam nicht zur Sprache. Es handle sich um eine „Frage des öffentlichen Rechts“, gab das Gericht an.

Neue Regelungen des Gesetzgebers

Angehörige und Friedhofsverwaltung müssten sich in dieser Angelegenheit einigen. Darüber hinaus solle der Gesetzgeber neue Regelungen finden. Als der Hessische Landtag das geltende Friedhofsrecht beschlossen habe, sei eine Diamantbestattung gänzlich unbekannt gewesen. Das „Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen“ stamme aus dem Jahr 1964. Der Vater der Neunzehnjährigen war im Januar gestorben. Er hinterließ kein Schriftstück, das über die gewünschte Form der Beisetzung hätte Auskunft geben können. Um das Vorhaben der Neunzehnjährigen Tochter zu verhindern, erwirkte ihre 86 Jahre alte Großmutter deshalb Anfang März eine einstweilige Verfügung.

Gegen diese wiederum reichte die junge Frau Widerspruch ein. Mit dem Urteil hat das Gericht diesen Protest nun zurückgewiesen. Das heißt, dass die einstweilige Verfügung weiterhin gilt. Zwei Prozesse sind jetzt möglich. Wenn die Tochter weiterhin den „Trauerdiamanten“ möchte, kann sie eine Berufung beim Landgericht einlegen. Wenn die Mutter des Toten auf einer herkömmlichen Bestattung besteht, muss sie mit einer Klage das Hauptsacheverfahren anstrengen. Beiden Parteien bleibt eine Frist von vier Wochen.

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