14.12.2006 · Wer sich im Krankenhaus auf dem Gang zur Toilette verletzt, muß die folgenden Behandlungskosten über die private Krankenversicherung abrechnen. Dies hat das das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Wer sich im Krankenhaus auf dem Gang zur Toilette verletzt, muß die folgenden Behandlungskosten über die private Krankenversicherung abrechnen. Die gesetzliche Unfallversicherung des Hospitals muß für den Schaden nicht aufkommen, entschied das Hessische Landessozialgericht am Donnerstag in Darmstadt.
Der Toilettengang im Krankenhaus gehöre zu den so genannten „eigenwirtschaftlichen“ und damit nicht versicherten Tätigkeiten wie Schlafen und Essen, hieß es zu Begründung. Ausnahmen seien nur bei besonderen, im Krankenhaus typischen Gefahren möglich. Die Revision wurde nicht zugelassen (Aktenzeichen: AZ L 8/14 KR 357/04).
Berufsgenossenschaft verweigerte Zahlung
Damit gab das Gericht im Streit zwischen Berufsgenossenschaft und Krankenkasse ersterer Recht. In dem Fall war eine damals 76- Jahre alteFrau in ihrem Klinikzimmer ohne ersichtlichen Grund gestürzt, als sie zur Toilette gehen wollte. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die Kosten der Operation und Behandlung des Bruchs zu tragen, da der Weg zur Toilette eine private und keine versicherte Tätigkeit sei.
Im Gegensatz zur ersten Instanz folgten die Darmstädter Richter dieser Argumentation. Die Behandlungskosten des Bruchs müsse nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Krankenkasse tragen.