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Religion & Landespolitik Landesanwältin klagt gegen Kopftuchverbot in Hessen

04.05.2005 ·  Das Kopftuchverbot für hessische Landesbeamte wird den Staatsgerichtshof beschäftigen. Landesanwältin Ute Sacksofsky sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen die Landesverfassung. Das Verbot kollidiere gleich gegen mit mehreren Rechten.

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Das Kopftuchverbot für hessische Landesbeamte wird den Staatsgerichtshof beschäftigen. Landesanwältin Ute Sacksofsky sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen die Landesverfassung und hat deshalb Klage vor dem höchsten hessischen Gericht erhoben. Das Verbot verstoße gegen die Glaubensfreiheit, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau und gegen das Recht des freien Zugangs zum Staatsdienst, sagte die Rechtswissenschaftlerin in einem Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur (dpa). Die Landesanwältin ist als öffentlicher Kläger dem Staatsgerichtshof zugeordnet.

Hessen hatte im vergangenen Jahr allen Beamtinnen das Tragen des islamischen Kopftuchs im Dienst untersagt und damit das strengste Verbot aller Bundesländer erlassen. Christliche und jüdische Symbole bleiben erlaubt. Landesanwältin Sacksofsky hält dies für eine unzulässige Bevorzugung: „Es gibt in der hessischen Landesverfassung und im Grundgesetz keine privilegierte Religion. Alle sind gleich zu behandeln.“

Einseitige Interpretation des Kopftuchs moniert

Ferner verletzt das Verbot aus Sicht der Jura-Professorin Artikel 134, der den Zugang zu öffentlichen Ämtern nur von Eignung und Befähigung abhängig macht. Frauen - nicht aber Männern - eines bestimmten Glaubens sei die freie Berufswahl verwehrt, sagte Sacksofsky. „Die Landesverfassung sagt aber, daß jeder unabhängig vom religiösen Bekenntnis einen Anspruch auf Einstellung hat.“

Die Landesanwältin warf den Verfechtern des Gesetzes vor, das Kopftuch ausschließlich als Abzeichen eines aggressiv missionierenden Fundamentalismus' zu interpretieren: „Keineswegs alle Trägerinnen verbinden damit eine werbende Absicht. Wie in jeder Religion, gibt es strikte und weniger strikte Richtungen.“ Die Bedeutung des Kopftuchs sei im Islam umstritten: „Deshalb kann der Staat nicht eine Auslegung für die einzige erklären.“ Selbst eine Lehrerin mit Kopftuch beeinträchtige nicht das Recht ihrer Schülerin auf Schutz vor weltanschaulicher Beeinflussung: „Diese negative Glaubensfreiheit wäre höchstens tangiert, wenn es ein Gebet im Unterricht gäbe.“

Kopftuchgesetz kann „nur kassiert werden“

Reparabel sei das Kopftuchgesetz nicht, sagte Sacksofsky: „Ich meine, daß es nur kassiert werden kann.“ Es sei allerdings auch keine Lösung, das Verbot auf das christliche Kreuz und andere religiöse Symbole auszudehnen. Religion habe durchaus ihren Platz im öffentlichen Leben: „Die Hessische Verfassung läßt einen strengen Laizismus nicht zu.“

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