22.03.2005 · Im Prozeß zur hessischen CDU-Finanzaffäre hat die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des früheren Bundesinnenministers Kanther (CDU) wegen vorsätzlicher Untreue zu einer Geldstrafe von 72.000 Euro gefordert. Der frühere CDU-Finanzberater Weyrauch soll 36.000 Euro zahlen.
Im Wiesbadener Strafprozeß zur hessischen CDU-Finanzaffäre hat die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des früheren Bundesinnenministers Kanther (CDU) wegen vorsätzlicher Untreue zu Lasten des CDU-Landesverbandes Hessen zu einer Geldstrafe von 72.000 Euro gefordert.
Der der Beihilfe angeklagte langjährige CDU-Finanzberater Weyrauch soll 36000 Euro zahlen. Die Staatsanwälte Jördens und Thoma hielten Kanther am Dienstag in ihrem mehrstündigen Plädoyer vor der Wirtschaftsstrafkammer des Wiesbadener Landgerichts vor, er habe in der siebenmonatigen Beweisaufnahme „keine Einsicht“ gezeigt. Sie sprachen von einem „raffinierten Tatplan“, den der Angeklagte lange durchgehalten habe.
Schwarze Kasse
Den Angeklagten wird vorgeworfen, 1983 rund 20,8 Millionen Mark Parteivermögen heimlich in die Schweiz transferiert, dieses entgegen den Bestimmungen des Parteiengesetzes in den Rechenschaftsberichten der Partei verschwiegen und das Geld schrittweise in den Finanzkreislauf der Partei eingespeist zu haben.
Als die Schwarze Kasse Anfang 2000 bekannt wurde, mußte die Bundes-CDU für das verschwiegene Parteivermögen rund 21 Millionen Euro an staatlichen Fördermitteln zurückzahlen.
„Aktives Handeln“
Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte Kanther in seiner Zeit als hessischer CDU-Landesvorsitzender gegenüber seiner Partei eine Vermögensbetreuungspflicht. Es stelle eine Pflichtverletzung dar, wenn er zugelassen habe, daß sein Landesverband jährlich einen falschen Haushaltsplan verabschiedet und einen falschen Rechenschaftsbericht abgegeben habe.
Durch das Verschweigen des Schweizer CDU-Vermögens habe er eine „aktive Handlung“ begangen; es handele sich also nicht nur um ein pflichtwidriges Unterlassen. Auch wenn Kanther behaupte, er habe im Interesse seiner Partei gehandelt, ändere dies nichts an seinem treuewidrigen Verhalten gegenüber der CDU und an dem pflichtwidrigen Verhalten gegenüber dem Parteiengesetz.
Bewußt „die Unwahrheit gesagt“
Ein „aktives Handeln“ sah die Staatsanwaltschaft bei Kanther auch im Dezember 1999, als dieser gegenüber dem neuen CDU-Landesvorsitzenden, Ministerpräsident Koch, die Existenz illegaler Gelder in der Schweiz bestritt. Kanther habe Koch bewußt „die Unwahrheit gesagt“.
Daher könne sich Kanther nicht darauf berufen, er habe einen finanziellen Schaden für seine Partei nicht voraussehen können. Er sei mit der Novellierung des Parteiengesetzes, die eine Verschärfung der Transparenzpflicht mit sich brachte, entgegen seinen Behauptungen durchaus näher befaßt gewesen. „Kanther mußte einen Vermögensschaden für möglich halten.“
Durch die schwarze Kasse in der Schweiz sei also ein Vermögensschaden eingetreten, den sich Kanther zuzurechnen habe. Ein Verbotsirrtum liege nicht vor, denn Kanther habe von Anfang an gewußt, daß er mit der Verheimlichung des Vermögens im Ausland gegen Recht und Gesetz verstoße.