Während sie ihr Plädoyer hält, beobachtet die Staatsanwältin den Richter. Sie meint diesen Blick zu erkennen, den er immer habe, wenn er von etwas überzeugt sei. Er wird ihrem Antrag folgen, den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe verurteilen, da ist sie sich sicher. Nach einer längeren Beratung mit seinen beiden Schöffen kommt es zur Urteilsverkündung. „Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil: Der Angeklagte wird freigesprochen.“ Die Staatsanwältin schaut ihn vollkommen überrascht an, doch nach wenigen Sekunden versteht sie: Die Schöffen haben den Richter überstimmt.
In Deutschland gibt es ungefähr 37.000 Schöffen, davon mehr als 2600 an hessischen Gerichten. Schöffen sind zwar ehrenamtliche, aber gleichberechtigte Richter. Und sie sind als Richter „Laien“, im positiven Sinn. Schon zu Zeiten Karls des Großen vor mehr als 1200 Jahren gab es sogenannte „Gerichtsschöppen“, die den Richtern bei der Urteilsfindung behilflich waren. In den folgenden Jahrhunderten etablierte sich diese Institution in Mitteleuropa.
Nur Krankheit oder Unfall gilt als Entschuldigungsgrund
Das Schöffenamt anzunehmen ist Pflicht eines jeden deutschen Staatsbürgers, so steht es im Gerichtsverfassungsgesetz. Wer ausgewählt wird, soll seine Berufs- und Lebenserfahrung zur Geltung bringen und ein Gegengewicht zu einer womöglich zu juristischen Betrachtung eines Falles bilden. Schöffen und Berufsrichter entscheiden über Schuld und Strafmaß gemeinsam, auch für die Laien gilt die richterliche Unabhängigkeit, sie sind nur an Recht und Gesetz gebunden. „Da Schöffen mitentscheiden, sind sowohl Richter als auch Staatsanwälte gezwungen, aus ihrem juristischen Turm herauszukommen und sich allgemeinverständlich auszudrücken“, führt der Frankfurter Oberstaatsanwalt Peter Seigfried einen weiteren Aspekt an.
Den Hauptschöffen werden jährlich im Voraus bestimmte Sitzungstage zugelost, zu denen sie erscheinen müssen. Für einen Schöffen am Amtsgericht sind zwölf Termine im Jahr vorgesehen. Am Landgericht sind es etwas weniger, da die Prozesse oft länger dauern und sich teilweise über Monate erstrecken können. Nur eine schwere Krankheit oder ein Unfall gilt als Entschuldigungsgrund. Ohne die Laienrichter kann nicht verhandelt werden, sie tragen auch deswegen Verantwortung.
Herausforderung für die juristischen Laien
Weil Schöffen unvoreingenommen in die Verhandlung gehen sollen, kennen sie nicht die Akten; nur die Eindrücke der Hauptverhandlung sollen Urteilsgrundlage sein. Erst mit der Verlesung der Anklageschrift oder des Urteils aus erster Instanz werden sie informiert. „Das war am Anfang sehr anstrengend“, sagt die Schöffin F., eine junge Lehrerin. Der Richter habe ihr zwar immer schon kurz vor der Verhandlung gesagt, worum es gehen werde. Für sie als juristischer Laie seien die ersten Prozesse eine richtige Herausforderung gewesen. „Ich habe mich aber sehr schnell daran gewöhnt, und der Richter hat mir auch jede Frage beantwortet, wenn ich etwas nicht verstanden habe“, berichtet sie. Viel mitschreiben und in den Sitzungspausen fragen, das sei normal. „Bei richtig großen Prozessen ist es den Schöffen auch gestattet, vorher Akteneinsicht zu nehmen“, sagt P., Vorsitzender Richter einer Strafkammer. Aber das komme eigentlich nie vor.
Die Schöffen sollen die Bevölkerung repräsentieren und nach diesem Prinzip ausgewählt werden. Sie können sich selbst für das Schöffenamt bewerben, aber auch von anderen vorgeschlagen werden. Teilweise werden auch Kandidaten durch eine Zufallsauswahl ermittelt. Jede Gemeinde muss Vorschlagslisten ausarbeiten. Als Schöffe kommt jeder deutsche Staatsbürger in Betracht, der zwischen 25 und 70 Jahre alt ist. Ein Ausschuss beim Amtsgericht wählt anschließend die ehrenamtlichen Richter für die nächste Amtsperiode. Er besteht aus einem Richter, einem Verwaltungsbeamten und sieben von der Gemeindevertretung gewählten Vertrauenspersonen. Der Ausschuss entscheidet zunächst über die Einsprüche und wählt dann mit einer Zweidrittelmehrheit die benötigten Haupt- und Hilfsschöffen. Der Wahlmodus ist gesetzlich nicht geregelt, was in der Vergangenheit zu vielen Schwierigkeiten geführt hat. Ein reines Losverfahren ist nicht zulässig.
Mittelschicht deutlich überrepräsentiert
Da der Bedarf an Schöffen sehr hoch ist, muss stets aufs Neue geworben werden. Vor allem Berufsverbände, Gewerkschaften und Schulen werden gebeten, geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Das führt allerdings dazu, dass die Mittelschicht deutlich überrepräsentiert ist. Der angestrebte „Querschnitt der Gesellschaft“ bleibt daher meist ein Ideal.
Für viele kommt das Ehrenamt einem Sprung ins kalte Wasser gleich. Fortbildungskurse werden den Schöffen zwar angeboten, aber oft nicht in Anspruch genommen. „Ich habe solche Kurse selbst geleitet und halte sie auch für sinnvoll, aber man kann eben niemanden dazu zwingen“, sagt Richter P. Daher hat das Justizministerium einen „Leitfaden für Schöffen“ herausgegeben. Er beschreibt umfänglich das Amt, den Ablauf von Prozessen und was nach der Verhandlung hinter verschlossenen Türen im Beratungszimmer zu erwarten ist.
Schöffin F. zerstreut Bedenken, dort seien Konflikte programmiert. In der Frage, ob sich der Angeklagte schuldig gemacht habe, hätten oft auch die Laienrichter eine eigene, gut begründete Meinung, sagt sie. Bei der Strafzumessung sehe das mitunter anders aus, den Schöffen fehle schlichtweg die Erfahrung. Der Richter erkläre dann schärfende und mildernde Umstände und nenne einen Strafrahmen. Es sei allerdings nicht so, dass sich immer der Vorschlag der Berufsrichter durchsetze, die Argumente der Schöffen seien bei der Abwägung genauso viel wert. Richter P. bestätigt dies. Zu Beginn ihrer Amtszeit seien Schöffen oftmals noch unsicher, was das Strafmaß angehe, aber mit der Zeit täten sie sich auch bei dieser Entscheidung leichter. Schöffen würden die Urteile, die schließlich im Namen des Volkes ergingen, tatsächlich in diesem Sinn kontrollieren und legitimieren: „Ihr anderer Blick auf die Sache ist ein wichtiger Teil der Demokratie.“ Richtern ist es nicht möglich, die Meinung der Schöffen zu missachten. Ein Beschluss kann immer erst mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
Arbeitgeber oft nicht begeistert über Schöffentätigkeit
Schöffen leisten in den nicht selten langen Verhandlungen im Wortsinne ehrenamtliche Arbeit. Sie werden mit fünf Euro pro Stunde entschädigt, bei einem Verdienstausfall können nochmals bis zu 20 Euro pro Stunde hinzukommen. Wer sich um die Familie kümmern oder den Haushalt führen muss, kann zusätzlich zwölf Euro pro Stunde verlangen.
Wie der Arbeitgeber reagiert, wenn ein Mitarbeiter Schöffe wird oder ein solches Amt übernehmen muss, erweist sich im Alltag aber oft als das größte Problem. Denn Schöffen sind an den Sitzungstagen freizustellen. Trotz dieser klaren gesetzlichen Regelung kommt es häufiger zu Problemen. „Die Hürden, die mir die Schulleitung aufstellt, sind hoch, wenn es zu vielen Verhandlungstagen kommt“, berichtet Lehrerin F. Man sei von ihren Fehltagen aufgrund der Schöffentätigkeit nicht begeistert und lasse sie dies an verschiedenen Stellen spüren, wenn es beispielsweise um die Genehmigung von Weiterbildungen gehe. Dabei sei sie von ihrer ehemaligen Schule sogar als Schöffin vorgeschlagen worden.
Nur Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenschwestern oder Parlamentarier sind befreit. Ansonsten kann man das Amt nur ablehnen, wenn dadurch die Existenz ernsthaft gefährdet würde oder man nachweisen kann, alte oder kranke Menschen pflegen zu müssen. Die Probleme, die F. mit ihrem Arbeitgeber hatte, wurden nicht anerkannt. Das Arbeitsrecht schütze sie, hieß es, die Schulleitung dürfe so mit ihr nicht umgehen.
Die Lehrerin F. gehört mit ihren Erfahrungen zur Minderheit. Laut einer Studie bewerten mehr als 80 Prozent der Schöffen ihre Tätigkeit positiv und sind bereit, nochmals ein solches Amt zu übernehmen. Schöffen hätten sich in Deutschland bewährt, meint Oberstaatsanwalt Seigfried und erzählt von einem japanischen Kollegen, der vor kurzem zu Besuch in Frankfurt gewesen sei. In seiner Heimat habe man ein ähnliches System, aber es funktioniere nicht so richtig. Nun wolle er sich hier Anregungen holen, was in Japan verbessert werden könne.
mangel?
eduard felson (eddie_f)
- 17.02.2013, 13:04 Uhr
Schöffenpflicht verfassungswidrig
Werner Franke (FrankeRG)
- 17.02.2013, 12:48 Uhr