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Kommentar zu Studiengebühren Ein politisches Urteil

 ·  Ohne Richterschelte zu betreiben, kann gesagt werden: Der hessische Staatsgerichtshof hat ein politisches Urteil gefällt. Er hat die Entscheidung über Studiengebühren an den Gesetzgeber zurückverwiesen.

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Es gibt Normen in der hessischen Verfassung, die so hohen Rang genießen, dass sie für den Gesetzgeber unantastbar sind. Artikel 59, in dem von der Unentgeltlichkeit des Unterrichts und deren Einschränkbarkeit die Rede ist, gehört nicht dazu.

Das ist die Mehrheitsmeinung des Staatsgerichtshofs, der unter Verweis darauf das Studiengebührengesetz für verfassungsgemäß erklärt hat. Auch rechtskundige Kritiker der Entscheidung sehen in der „Schulgeld“-Klausel ein interpretierbares soziales Grundrecht; sie halten es aber für so präzise formuliert, dass sich eine Auslegung im Sinne des angefochtenen Gesetzes verbiete.

Verfassungsänderung würde Klarheit bringen

Beide Positionen lassen sich mit eindrucksvollen Argumenten untermauern, wie die gestrige Urteilsbegründung zeigte. Welche Meinung man bevorzugt, ist letztlich mehr eine politische als eine juristische Frage. Knapp durchgesetzt hat sich vorerst ein Verfassungsverständnis, das die Ideale der Landesväter aus der Nachkriegszeit mit den aktuellen Anforderungen an das Bildungswesen in Einklang zu bringen versucht. Eine solche Deutung entfernt sich zwangsläufig vom Wortlaut des umstrittenen Artikels – sie wird aber dem Anspruch, die hessischen Hochschulen konkurrenzfähig zu halten, eher gerecht als die buchstabengetreue Exegese.

Ohne Richterschelte zu betreiben, kann also gesagt werden, dass der Staatsgerichtshof ein politisches Urteil gefällt hat: Er hat die Entscheidung über Studiengebühren an den Gesetzgeber zurückverwiesen. Dieser wird am 17. Juni aller Voraussicht nach von seiner Vollmacht Gebrauch machen und die Beiträge abschaffen. Gut möglich, dass bei geänderten Mehrheitsverhältnissen im Landtag ein neuer Anlauf zur Einführung von Gebühren unternommen wird. Ebenso gut möglich, dass ein anders besetzter Staatsgerichtshof dann einer restriktiven Auslegung des Artikels 59 den Vorzug gibt. Endgültige Klarheit in diesem Streitfall könnte nur eine Verfassungsänderung bringen. Doch dass sich eine Regierung auf dieses Abenteuer einlässt, ist von allen Szenarien das unwahrscheinlichste.

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Jahrgang 1969, Blattmacher in der Rhein-Main-Zeitung.

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