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Kommentar Vor und hinter dem Zaun

09.12.2009 ·  Ein neuer Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Frankfurter Flughafens hebe den alten auf. Das sei eindeutig, so der Verwaltungsgerichtshof. Menschen, die den Flughafen ohnehin als nimmersattes Raubtier empfinden, sträuben sich die Nackenhaare.

Von Helmut Schwan
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Die Legende lebt nicht mehr. Zumindest hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof sie endgültig ins Reich der Sage verbannt. Dabei hatte in den achtziger und neunziger Jahren die Überzeugung, dass der Frankfurter Flughafen nur noch „innerhalb des Zauns“ wachsen dürfe, etwas Besänftigendes. Gerade nach dem Schrecken, den die Ausschreitungen und schließlich die Ermordung zweier Polizisten nach dem Bau der Startbahn West in der Region hervorgerufen hatten.

Dieser common sense ging zurück auf das, was 1971 das hessische Verkehrsministerium in der Genehmigung für die Startbahn West explizit zugesagt hatte: Die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde „auf keinen Fall erteilt“.

Unbedachtes Versprechen

Eindeutiger kann man es eigentlich nicht formulieren. Und dennoch verpflichtete sich die Landesregierung damit nicht, den Status quo für alle Zukunft unberührt zu lassen. Weil sie es gar nicht durfte und konnte, zumindest nicht auf diese Weise. Meint der Verwaltungsgerichtshof. Und verweist auf das Gesetz. Ein neuer Planfeststellungsbeschluss für ein derartiges Infrastrukturprojekt hebe den alten auf, das sei eindeutig.

Menschen, die den Flughafen ohnehin als nimmersattes Raubtier empfinden, sträuben sich die Nackenhaare. Aber auch anderen wird es schwerfallen, den Balanceakt durchs Verwaltungsrecht nachzuvollziehen. Die Bauchschmerzen, die es den Richtern bereitet hat, das unbedachte Versprechen als unverbindlich zu entlarven, ist ihren Sätzen anzumerken: „Die Ausführungen (gemeint ist der Planfeststellungsbeschluss von 1971) sind nicht von einem uneingeschränkten Verpflichtungswillen getragen und lassen auch nicht den Kreis der eventuell Anspruchsberechtigten erkennen, was aber notwendig wäre, wenn eine über planerische Aussagen im Planfeststellungsverfahren hinausgehende Bindungswirkung entstehen soll“, heißt es auf Seite 44 der Urteilsgründe.

Juristisch hat sich die Sache damit erledigt. Denn, so schließt das Gericht, „auch wenn das Vertrauen der Betroffenen auf die Einhaltung dieses Versprechens enttäuscht worden ist, verleiht ihnen das keine Rechtsposition“. Kurzum: Vergesst politische Zusagen.

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Jahrgang 1956, Redakteur in der Rhein-Main-Zeitung, verantwortlich für den Rhein-Main-Teil der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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