10.12.2007 · Das Ergebnis von sechs zu fünf Richterstimmen zeigt: Der Staatsgerichtshof in Hessen hat sich das Urteil zum „Kopftuchverbot“ nicht leichtgemacht. Dennoch ist die Entscheidung gut, denn sie stärkt die Werteordnung des Grundgesetzes.
Von Helmut SchwanEine knappe Entscheidung kann auch eine gute Entscheidung sein. Zumindest zeigt das Ergebnis von sechs zu fünf Richterstimmen, dass sich die Mitglieder des Staatsgerichtshofs in Hessen das Urteil zum „Kopftuchverbot“ an Schulen und in der Verwaltung ähnlich schwergemacht haben wie vor mehr als drei Jahren ihre Kollegen des Bundesverfassungsgerichts. Die Voten spiegeln die intensiv geführte politische Diskussion in der Frage, bis zu welchem Maß der Staat in einer offenen Gesellschaft die Regeln für Integration bestimmen darf. Und ob er Grenzen setzen kann trotz der Pflicht, die Freiheit von Religion und Weltanschauung zu wahren.
Aus dem Urteil des Staatsgerichtshofs lässt sich jedenfalls eines klar herauslesen: In der Schule gibt es mehrere gute Gründe, dass Lehrer auf „Symbole oder andere Merkmale“ verzichten, die das Vertrauen in ihre Neutralität beeinträchtigen, wie es im Gesetzestext heißt. Die Chancen der Kinder und Jugendlichen, unbeeinflusst von Ideologien und Dogmen ihren Glauben und die Sicht auf die Umwälzungen in der Welt zu finden, wögen schwerer als das Recht der Lehrenden, sich vor ihnen zu den eigenen Überzeugungen nach Gutdünken zu bekennen, heißt es sinngemäß.
Hinweis auf die „christliche und humanistische Tradition“
Ob das Urteil überzeugender gewesen wäre, wenn es sich konkret mit der politisch zentralen Diskussion über das Kopftuch und seine Interpretationsmöglichkeiten befasst hätte, wie es einige Verfassungsrichter in ihrem abweichenden Votum monieren, wird wohl erst die Praxis zeigen. Der Staatsgerichtshof sieht diese Frage an den Einzelfall geknüpft und eher die Behörde oder das Fachgericht berufen als den Gesetzgeber.
Der Streit – auch darüber sollte man nachdenken – bewegt derzeit weder an Hessens Schulen noch in der übrigen Beamtenschaft die Gemüter: Seitdem das von der CDU allein mit der eigenen Mehrheit durchgebrachte „Gesetz zur Sicherung der staatlichen Neutralität“ im Herbst 2004 in Kraft trat, hat es nur ganz wenige Fälle gegeben, in denen es erwogen, geschweige denn in seiner Konsequenz angewandt wurde.
So betrachtet könnte es sich auch weiterhin vor allem als Leitsatz für gegenseitige Toleranz erweisen und verstanden werden. Dies gilt erst recht für den Hinweis im Gesetz auf die „christlich und humanistisch geprägte abendländische Tradition“ des Landes. Dieser sei, so sagt der Staatsgerichtshof ganz richtig, nicht als Privileg einer Religion zu verstehen. Vielmehr bekräftige er allein die Werteordnung des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
Helmut Schwan Jahrgang 1956, Redakteur in der Rhein-Main-Zeitung, verantwortlich für den Rhein-Main-Teil der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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