21.12.2004 · Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des rechtskräftig verurteilten Mörders Magnus Gäfgen gegen seine Verurteilung durch das Frankfurter Landgericht und gegen die Ablehnung der Revision durch den Bundesgerichtshof als unzulässig bezeichnet und nicht angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde des rechtskräftig verurteilten Mörders Magnus Gäfgen gegen seine Verurteilung durch das Frankfurter Landgericht und gegen die Ablehnung der Revision durch den Bundesgerichtshof als unzulässig bezeichnet und nicht angenommen. Laut Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats haben Gäfgens Anwälte zwar dargelegt, daß ihrem Mandaten im Ermittlungsverfahren Unrecht durch die Androhung von Folter geschehen sei, nicht aber, warum dieser Vorgang als Verfahrenshindernis dem Mordprozeß im vergangenen Jahr entgegengestanden habe.
Die 22. Große Strafkammer hatte bereits zu Prozeßbeginn wegen der Schmerzandrohung durch die Frankfurter Polizei alle vor Beginn der Hauptverhandlung erzielten Aussagen für nicht verwertbar erklärt. Verurteilt wurde Gäfgen aufgrund seines Geständnisses vor Gericht. Die Beschwerde hätte, so das Verfassungsgericht, darlegen müssen, aus welchem Grund gleichwohl weiter ein Verfahrenshindernis bestanden habe, das nicht bereits durch das Beweisverwertungsverbot beseitigt gewesen sei. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch den Prozeß selbst ist für die Karlsruher Richter nicht schlüssig dargelegt.
Die berufliche Zukunft des ins Landespolizeipräsidium abgeordneten Frankfurter Polizeivizepräsidenten Wolfgang Daschner ist indes ungewiß. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) hat angekündigt, daß er sich in Kürze mit Daschner und dem mitangeklagten Kriminalhauptkommissar zusammensetzen werde, um gemeinsam mit ihnen darüber zu sprechen, "an welchen Stellen sie angemessen eingesetzt werden können". Dabei wird, wie Ministeriumssprecher Michael Bußer am Dienstag auf Anfrage sagte, nicht zuletzt zu klären sein, welche Vorstellungen die beiden Beamten selbst von ihrer künftigen Verwendung haben. Auch das Disziplinarverfahren gegen die beiden solle zügig abgeschlossen werden.
Das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren hatte während des Strafverfahrens gegen die Beamten geruht. Eine Rückkehr Daschners in sein früheres Amt erscheint indes unwahrscheinlich, zumal der Einundsechzigjährige nach Angaben seines Verteidigers durch den Druck, der seit zwei Jahren auf ihm lastet, psychisch und physisch angeschlagen ist. Daschner hat sich nach dem am Montag gegen ihn ergangenen Urteil für einige Tage Urlaub genommen. (tk./ler.)