Das hessische Jagdwesen steht womöglich vor einer Zäsur, seit ein Waldeigentümer und überzeugter Jagdgegner in Rheinland-Pfalz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen bemerkenswerten Erfolg erzielt hat. Künftig muss der Mann wohl nicht mehr dulden, dass Jäger auf seinem Grund und Boden nahe der Grenze zu Luxemburg den Wildschweinen und Rehen nachstellen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass in diesem Fall die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt wird.
Nach Ansicht der Jagdverbände erscheint damit ein bislang kaum vorstellbares Szenario realistisch: das Land als jagdlicher Flickenteppich. Bislang ist jeder Eigentümer von weniger als 75 Hektar Wald und Feld außerhalb von Siedlungen zwangsweise Mitglied einer Jagdgenossenschaft. Sie formt aus diesen Flächen je nach Größe ein Jagdrevier oder mehrere Jagdreviere, die sie meistbietend für bis zu zwölf Jahre verpachtet.
Nicht jeder Grundeigentümer wird obligatorisch zum Jagdgenossen
Wer ein geschlossenes Grundstück von mehr als 75 Hektar besitzt, kann daraus eine sogenannte Eigenjagd bilden und dort selbst jagen oder die Fläche verpachten. In allen Jagdrevieren werden den Waidmännern von den Jagdbehörden Abschusspläne für bestimmte Tierarten wie Rot- und Rehwild vorgegeben, die zu erfüllen sind. Einmal im Jahr bestimmen die Jagdgenossen, wie sie den Pachterlös verwenden oder ob sie das Geld je nach Flächenanteil den einzelnen Mitgliedern auszahlen.
Dieses seit dem 19.Jahrhundert bewährte System der Jagdgenossenschaften ist nun ins Wanken geraten. Der Staatssekretär im hessischen Landwirtschaftsministerium, Mark Weinmeister (CDU), hält als Folge des Richterspruchs baldige Änderungen im Jagdgesetz für unausweichlich. Allerdings hält er eine bundeseinheitliche Lösung für angezeigt, weil das Gericht explizit eine Passage im Bundesjagdgesetz beanstandet habe. Nach Angaben von Weinmeister sind die Länder mit dem Bund schon in Gesprächen, um das Rahmengesetz des Bundes so zu ändern, dass künftig nicht jeder Grundeigentümer obligatorisch Jagdgenosse wird, der das Erlegen von Tieren auf seinem Grund dulden muss.
„Was soll geschehen, wenn verletztes Wild in eine jagdfreie Zone flüchtet?“
Eine solche Neuregelung sei schnell herbeizuführen, meint Weinmeister. Es gebe allerdings auch noch viele offene Fragen, etwa für die Jagdpraxis bei großen, revierübergreifenden Bewegungsjagden, da die Eigentumsgrenzen im Wald nicht gekennzeichnet seien. „Was soll geschehen, wenn verletztes Wild in eine jagdfreie Zone flüchtet?“ Zudem sei zu klären, wie Schadenersatzfragen zu lösen seien, beispielsweise, wenn auf einem „befriedeten“ Waldstück eines Jagdgegners die Wildschweinkonzentration so zunehme, dass die Tiere auf benachbarten Feldern große Schäden anrichteten.
Weinmeister beurteilt die Gefahr, dass Hessen schon bald zu einem „Flickenteppich“ mit vielen jagdfreien Zonen wird, zurückhaltend. Es gebe nach dem Urteil allerdings im Ministerium schon mehrere Anfragen von Grundeigentümern in Hessen, die ebenfalls die Jagd auf ihren Flächen nicht mehr zulassen wollten. Dennoch ist Weinmeister angesichts der Flächenstruktur in Hessen optimistisch, große Verwerfungen werde es nicht geben. Schließlich seien 40 Prozent des Waldes im Landesbesitz und 35 Prozent in Kommunaleigentum.
Die Änderungen werden wohl „nicht spurlos“ an Hessen vorüber gehen
Weinmeister rechnet nach seinen Worten nicht damit, dass Städte oder Gemeinden die Jagdausübung einschränken werden, zumal verpachtete Reviere auch Geld einbringen. Private Jagdgenossenschaften würden aber womöglich gezwungen, ihre Jagdreviere anders zuzuschneiden und die Jagdpacht zu senken, wenn dem Jäger weniger Fläche zur Verfügung stehe. Die anstehenden Jagdgesetzänderungen gingen an Hessen jedenfalls „nicht spurlos vorüber“, ist sich Weinmeister sicher.
Gelassen reagieren bislang auch der Landesjagdverband Hessen und dessen Sprecher Klaus Röther mit Blick auf die möglichen Auswirkungen für die geschätzt 3500 Jagdgenossenschaften in diesem Bundesland. Die meisten Grundstückseigentümer wollten auf Jagdpachteinnahmen und Wildschaden-Ausgleichszahlungen nicht verzichten, sagt Röther. Er sieht wie Weinmeister noch viele Fragen, beispielsweise im Hinblick auf die Wirkung des Urteils auf die derzeit gültigen und langfristigen Jagdpachtverträge.
Eine Neuregelung muss gefunden werden
Mit ihrem Urteil im Beschwerdeverfahren hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs das vorangegangene und anderslautende Urteil der kleinen Kammer vom Januar 2011 aufgehoben. Der Kläger war zuvor in Deutschland in allen Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts unterlegen, weshalb die Jagdverbände bislang den Prozessweg gelassen verfolgt hatten. Damit ist es nun vorbei. Das Urteil hat zwar keinen direkt rechtsändernden Charakter. Allerdings ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu erlassen.
Der Präsident des Deutschen Jagdschutzverbandes, Hartwig Fischer, bedauerte in einer ersten Stellungsnahme die Entscheidung, er betonte aber auch, dass der Gerichtshof die Notwendigkeit der grundstücksübergreifenden Jagd anerkenne. Der Gerichtshof habe das Reviersystem mit dem Prinzip der flächendeckenden Bejagung nicht grundsätzlich für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt. Für die Jäger hätte die Beseitigung des „bewährten Reviersystems“ nach eigener Darstellung „fatale Folgen“ für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd. Sie würde die Bemühungen der Jäger um eine nachhaltige Hege zunichtemachen. Der Deutsche Jagdschutzverband fordert die Regierungen in Bund und Ländern daher auf, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, sondern das Urteil genau zu analysieren. Der Verband werde sich vernünftigen Lösungen nicht verweigern. Für die Jäger stehe aber fest, dass nicht automatisch jeder Grundeigentümer selbst entscheide, ob auf seinen Flächen gejagt werden dürfe oder nicht.
Der Gesetzgeber muss auch das Allgemeinwohl der Tiere beachten
„Das Urteil zeigt, dass großer Reformbedarf beim Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen besteht“, kommentierte der Präsident des Naturschutzbundes, Olaf Tschimpke, das Urteil. Die Jagdgesetze des Bundes und der Länder müssten nach ethischen und ökologischen Kriterien novelliert werden. Dabei müsse Grundeigentümern, die weniger als 75 Hektar zusammenhängende Grundfläche und damit keine Eigenjagd besäßen, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, die Jagd auf ihren Flächen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes sowie aus Gewissensgründen einzuschränken oder gänzlich zu untersagen. Das Urteil sei „folgerichtig und überfällig“, applaudiert der Naturschutzverband.
Dagegen fordern sechs Wald-, Jagd- und Forstverbände in einer gemeinsamen Erklärung, dass die sich aus dem Urteil ergebende Möglichkeit, die Jagd zu untersagen, „auf zu begründende Ausnahmefälle beschränkt“ werden müsse. Der Gerichtshof beziehe sich in seiner Entscheidung ausschließlich auf die vorgebrachten Gewissensgründe des Klägers. Der Gesetzgeber müsse jedoch auch das Allgemeinwohl, die Tierseuchenprävention und die Interessen Dritter sowie die Regeln der Wildschadenshaftung im Auge haben.
Das Urteil aus Straßburg ist nur folgerichtig und logisch!
Ulrich Dittmann (UlrichDittmann)
- 22.07.2012, 10:56 Uhr