In hessischen Diskotheken dürfen auch in Raucherräumen Getränke ausgeschenkt werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel gab am Mittwoch einem Betreiber von drei Kasseler Discos recht und änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel aus dem Jahr 2010 ab. Die untere Instanz hatte damals zugunsten der Stadt Kassel entschieden, die den Betrieb der Theken untersagt hatte. Ziel des Gesetzes sei der Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen, hob die Richterin in der Verhandlung hervor.
Der Anwalt des Discobetreibers sagte, es hänge nicht von einer Theke ab, ob ein Raucherraum ein vom Gesetz geforderter sogenannter Nebenraum sei. Ein Nebenraum sei kleiner als der (rauchfreie) Hauptraum, zudem gebe es in den Rauchernebenräumen keine Tanzfläche. Dies sei in allen drei Discos der Fall.
Stadt: Nichtraucherschutz umgangen
Die Stadt dagegen argumentierte, mit einem Getränkeangebot würden Anreize und eine Atmosphäre zum Verweilen im Raucherraum geschaffen und dies umgehe das gesetzgeberische Ziel des Nichtraucherschutzes. Die Richterin zitierte in der Verhandlung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutzgesetz in Hamburg. Eine Vorstellung von einem reinem Raucherraum sei dort nicht gegeben worden, betonte sie.
Die Entscheidung des VGH bedeutet wohl noch kein Ende im Streit über das Nichtraucherschutzgesetz. „Wenn unser Urteil dem Gesetzgeber nicht gefallen sollte, kann es auch ganz schnell ein neues Gesetz mit einem absoluten Rauchverbot geben“, betonte die Richterin. Wohl nur so könne eine Welle weiterer Verfahren vermieden werden.
Dreiste Anmaßung!
Peter Bayer (Seismograph)
- 01.03.2012, 11:32 Uhr
Der Zusammenhang mit Nichtraucherschutz erschließt sich mir nicht vollständig:
Roland Wagner (Eurofighter77)
- 01.03.2012, 02:28 Uhr

