12.04.2010 · In Hessen müssen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für Computer in Arbeitszimmern entrichtet werden. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt bestätigt.
Von Helmut SchwanIn Hessen müssen keine zusätzlichen Rundfunkgebühren für Computer in Arbeitszimmern entrichtet werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) wies die Berufung des Hessischen Rundfunks (HR) gegen ein Urteil des Frankfurter Verwaltungsgerichts zurück. Dies hatte im Oktober 2009 entschieden, ein Informatiker, der die üblichen Gebühren für Hörfunk und Fernsehen zahle, könne nicht auch noch für seinen internetfähigen Computer zur Kasse gebeten werden.
Der HR hatte sich in dem Bescheid über 16,56 Euro für drei Monate auf eine Änderung im Staatsvertrag gestützt, wonach „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ – gemeint sind vor allem Computer mit Internetzugang – gebührenpflichtig seien. Der VGH bestätigte nun die Auffassung der Vorinstanz, der Computer sei als sogenanntes Zweitgerät von der Gebührenpflicht befreit. Dies gelte unabhängig davon, ob der Haushalt schon für Fernseher, Radioapparat oder eben einen modernen PC seine öffentlich-rechtlichen Obolus entrichte.
Der Gerichtshof folgte dem HR auch nicht darin, es müsse unterschieden werden, wo in einem Haus die Geräte installiert seien. Alle Zweitgeräte, die sich auf ein und demselben Grundstück befänden, seien in der Gebühr inbegriffen. Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der VGH nicht zu; der HR kann dagegen Beschwerde einlegen (Aktenzeichen 10 A 2910/09).
Helmut Schwan Jahrgang 1956, Redakteur in der Rhein-Main-Zeitung, verantwortlich für den Rhein-Main-Teil der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
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