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Mittwoch, 19. Juni 2013
HERAUSGEGEBEN VON WERNER D'INKA, BERTHOLD KOHLER, GÜNTHER NONNENMACHER, FRANK SCHIRRMACHER, HOLGER STELTZNER

Oberlandesgericht Frankfurt Elektronische Leseplätze erlaubt - Ausdrucke nicht

 ·  An elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken darf es keine Möglichkeit zum Ausdruck von Inhalten geben. Ein Ausdruck widerspricht dem Urheberrecht genauso wie das Herunterladen von Inhalten auf USB-Sticks, wie das Oberlandesgericht Frankfurt zu Lasten der TU Darmstadt entschieden hat.

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Digitalisierte Bücher dürfen auch nicht teilweise ausgedruckt werden. Damit verschärft das Oberlandesgericht Frankfurt ein Urteil des Landgerichts im Rechtsstreit des Stuttgarter Ulmer Verlags mit der Technischen Universität (TU) Darmstadt. Das Landgericht hatte die Erstellung digitaler Kopien, also den Download, untersagt.

Die TU hat das Urteil bedauert: Lediglich das Abschreiben mit der Hand sei jetzt gestattet. Das Urteil habe bedeutende Folgen für den Studienbetrieb.

TU sieht Recht auf Privatkopie

Die Bibliothek der TU hatte mit Berufung auf den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Paragraphen 52b des Urheberrechts Teile ihrer Lehrbuchsammlung digital zur Verfügung gestellt. Dagegen hatte Ulmer geklagt.

Zwar bestätigt das Oberlandesgericht das neue Recht der Bibliotheken, Druckwerke selbst zu digitalisieren. Die Dateien dürfen aber nur an elektronischen Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek gelesen werden. Die TU sieht das Recht auf Privatkopie zum wissenschaftlichen Gebrauch beschnitten.

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Jahrgang 1970, Kulturredakteurin in der Rhein-Main-Zeitung.

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