13.10.2009 · Ein neues Kirchenaustrittsrecht für Hessen löst Gesetze von 1878 und 1920 ab. Nun ist sogar geregelt, wie Demenzkranke die Kirche verlassen können. Mehr als die zuletzt gestiegene Zahl der Austritte bereitet den Kirchen allerdings der Konjunktureinbruch Sorgen.
Von Manfred KöhlerManche Gesetze scheinen für die Ewigkeit. Das preußische Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts etwa gilt in Teilen Hessens nach wie vor - in jenen eben, die einst zu Preußen gehörten. Dabei ist das Gesetz schon neun Jahrzehnte alt. Es datiert aus der Zeit kurz nach dem Ersten Weltkrieg, vom 30. November 1920. Noch älter sind die Bestimmungen für die anderen Landesteile. Hier ist der Austritt aus einer Kirche sogar nach einem Gesetz von 1878 geregelt. Doch damit wird es nun bald ein Ende haben. Der Landtag hat in der vergangenen Woche neue gesetzliche Vorschriften, das Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- und/oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, verabschiedet, das die angestaubten Bestimmungen ablösen wird.
Grundlegend Neues wird nicht geregelt. Wer aus der Kirche austreten will, muss wie bisher zum Amtsgericht gehen, wo eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro fällig wird. Selbständig austreten darf jeder von 14 Jahren an, Kinder werden durch ihre Eltern vertreten, doch von zwölf Jahren an müssen die Mädchen und Jungen dem Austritt zustimmen. Neu aufgenommen wurde eine Regelung, wonach bei geschäftsunfähigen Menschen der gesetzliche Betreuer den Kirchenaustritt erklären kann, sofern dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht, wie es im Gesetz heißt. Gesetzliche Betreuung ist die zeitgemäße Form des einstigen Vormunds. Ein gesetzlicher Betreuer wird zum Beispiel für Demenzkranke eingesetzt; oft sind es die erwachsenen Kinder der Kranken. Mit solchen Fällen hatte man sich 1878 noch nicht befasst. Mit dem neuen Gesetz bestehe „erstmals eine für ganz Hessen einheitliche, übersichtliche und für die Bürger leicht zugängliche Regelung des Austrittsrechts“, lobt sich der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP).
„Nicht einmal ein Prozent aller Mitglieder“
Bei den Kirchen wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahl der Austritte in Grenzen hält. Zwar ist sie 2008 gestiegen, bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau etwa von 9700 auf 12.800, doch handelt es sich dabei um nicht einmal ein Prozent aller Mitglieder. Wenn die SPD eine vergleichbare Austrittsquote hätte, würde sie vor Freude Gottesdienste veranstalten, meint Oberkirchenrat Joachim Schmidt. Beim Mitbewerber, dem Bistum Limburg, sieht es ähnlich aus; dort schnellte die Zahl der Austritte 2008 zwar von 3400 auf 4800 hoch, doch handelt es sich auch dort um weniger als ein Prozent der Gläubigen. Dass die Mitgliederzahlen trotzdem seit Jahren sinken, liegt denn auch eher am demographischen Wandel, der auch vor den Glaubensgemeinschaften nicht haltmacht.
Mehr Sorgen als Kirchenaustritte bereitet den Behörden in Darmstadt und Limburg der Konjunktureinbruch. Die Kirchensteuer beträgt in Hessen neun Prozent der Einkommen- oder Lohnsteuer - tatsächlich ist die Leistung der Steuerzahler aber geringer, weil die Zahlung zugleich als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann. So oder so schwankt aber ihr Aufkommen mit dem der Einkommensteuer, ist also von der Wirtschaftslage abhängig.
Das der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zugeflossene Aufkommen war in der Wirtschaftskrise zu Beginn des Jahrzehnts empfindlich von 400 Millionen auf 347 Millionen Euro zurückgegangen. Die Erholung war umso kräftiger und führte 2008 zu einem Spitzenwert von 461 Millionen Euro. In diesem Jahr wird von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nun ein Rückgang um 37 Millionen Euro erwartet, womit allerdings immer noch der Wert von 2007 erreicht wäre, nicht eben ein schlechtes Jahr. Beim Bistum verlief die Kurve ähnlich.
Im Landtag wenig Aufhebens um Änderung
Dabei ist die Abhängigkeit der Kirchen von ihrer eigenen Steuerquelle beachtlich. Bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau stellt sie vier Fünftel der Einnahmen; eine vergleichbar große Abhängigkeit eines Bundeslandes oder einer Stadt von einer einzigen Einnahmequelle dürfte nicht zu finden sein. Ein Ausgleich der Schwankungen ist bei der Kirche mithin nur durch Bildung von Rücklagen möglich; Schulden nimmt die Kirche, anders als der Staat, nicht auf, wie Oberkirchenrat Schmidt stolz hervorhebt.
Die Reform des Kirchenaustrittsrechts ist in den betroffenen Organisationen kaum wahrgenommen worden, wie auch im Landtag wenig Aufhebens darum gemacht wurde. Zum Leidwesen vermutlich von Minister Hahn. Schließlich führe die Neuregelung doch zu mehr Transparenz, lässt er noch wissen.