Der Bund darf illegal in Deutschland lebenden Ausländern auch die Kosten für eine gescheiterte Abschiebung in Rechnung stellen. Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom Montag könne der Staat die Kosten für „vorbereitende Maßnahmen“ zurückverlangen, selbst wenn die eigentliche Abschiebung gescheitert ist. Im Gegensatz zur ersten Instanz waren die Kasseler Richter der Ansicht, dass das Gesetz bei der Kostenberechnung nicht zwischen tatsächlicher und versuchter Abschiebung unterscheide (Az.: 3 UE 2002/06).
In dem Streit ging es um 14.200 Euro, die ein Afrikaner an die Bundesrepublik Deutschland zahlen sollte. Der Mann war auf dem Weg nach Kanada bei einem Zwischenstopp auf dem Frankfurter Flughafen festgehalten worden, weil seine Papiere nicht in Ordnung waren. Den Behörden habe er immer wieder verschiedene Namen und Herkunftsländer genannt, hieß es vom VGH. Abschiebeversuche nach Nigeria und Liberia waren gescheitert.
Der Bund hatte dem Mann die Auslagen, vor allem für Flugtickets, in Rechnung gestellt. Der Afrikaner wollte jedoch nicht zahlen und argumentierte, es habe ja gar keine Abschiebung gegeben. Dieser Sichtweise wollte der Senat nicht folgen. Zwar sei die Abschiebung in der Tat nicht erfolgreich gewesen. Entsprechenden Kosten seien aber dennoch entstanden und könnten in Rechnung gestellt werden.

