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Mittwoch, 19. Juni 2013
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Gerichtsbeschluss Weder Tanz noch Protest in Wiesbaden, Gießen und Frankfurt

 ·  Der Verwaltungsgerichtshof überstimmt das Verwaltungsgericht Wiesbaden und verbietet eine Protestaktion der Grünen gegen das Tanzverbot an Karfreitag. Auch Gießen und Frankfurt bestätigen Verbote.

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Eine Protestaktion der Grünen Jugend Hessen gegen das Tanzverbot an bestimmten Feiertagen darf am Karfreitag in Wiesbaden doch nicht stattfinden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) gab am Donnerstag einer entsprechenden Beschwerde der Stadt Wiesbaden statt, wie ein Justizsprecher berichtete. Die Kommune hatte sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Landeshauptstadt gewandt. Die Richter hatten eine Demo erlaubt, aber Tanzeinlagen dabei verboten.

Auch in Gießen scheiterte eine geplante Tanz-Demo der Piraten am Donnerstag an einem Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Richter lehnten den Eilantrag des Organisators ab, der gegen ein Verbot des Regierungspräsidiums Gießen vorgegangen war. „Das Gericht fordert mit seiner Entscheidung Toleranz von denjenigen ein, die der Auffassung sind, durch ein Tanzverbot an einem Tag im Jahr in ihrer Lebensführung unangemessen beeinträchtigt zu sein“, kommentierte Regierungspräsident Dr. Lars Witteck den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Entscheidung mache deutlich, dass es nicht darum gehe, in miesepetriger Weise Feiern und Spaß zu verderben. Es gehe vielmehr darum, dass der Gesetzgeber sich entschieden habe, an einem Tag im Jahr denjenigen, die innere Einkehr und Ruhe suchen, diese zu ermöglichen und letztlich darum, dass alles im Leben seine Zeit habe.

Piraten sehen Versammlungsfreiheit eingeschränkt

Der Organisator will nun das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe anrufen - ebenso wie die Piraten in Frankfurt. Diese hatten
ebenfalls eine Demo geplant. Sie scheiterten nach Angaben von Kai
Möller, stellvertretender Vorsitzender der hessischen Piratenpartei,
am Donnerstagabend aber am Verwaltungsgericht in der Mainmetropole. „Es darf nicht sein, dass ein Landesgesetz das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einschränkt“, begründete Möller den Gang vor das Frankfurter Verwaltungsgericht.

Nach dem hessischen Feiertagsgesetz sind Tanzveranstaltungen von
Gründonnerstag 04.00 Uhr bis Ostersamstag 24.00 Uhr verboten. Am
Ostersonntag und Ostermontag ist Tanzen nur zwischen 04.00 Uhr und
12.00 Uhr verboten, wie an allen anderen gesetzlichen Feiertagen im
Jahr.

Schutz des Feiertages höher bewertet als Versammlungrecht

Nach Angaben des VGH-Sprechers ist der Karfreitag bereits durch
die Verfassung und nicht allein durch das hessische Feiertagsgesetz
besonders geschützt. Die Richter hätten bei ihrer Entscheidung den
Schutz dieses besonderen, stillen Feiertages höher bewertet als das
Versammlungsrecht.

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