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Frankfurter Gerichtsurteil Keine Rundfunkgebühr für PC

23.10.2009 ·  Keine Gebührenpflicht für den Fernseh- und Radioempfang über Computer: Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat die Hoffnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf eine Computergebühr gedämpft. Die Rechtssprechung zu dieser Frage bleibt uneinheitlich.

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Das Frankfurter Verwaltungsgericht hat die Hoffnung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gedämpft, auch für den Fernseh- und Radioempfang über Computer Gebühren kassieren zu können. Sie gab der Klage eines Informatikers statt, der einen zusätzlichen Obolus für die PC im Arbeitszimmer seines Hauses nicht hatte zahlen wollen. Der Hessische Rundfunk (HR) muss nun versuchen, die Forderung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof durchzusetzen. Die Kammer ließ die Berufung zu (Aktenzeichen 11 K 1310/08.F(V)).

Der HR hatte sich in dem Bescheid auf eine Änderung im Staatsvertrag gestützt, wonach „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, vulgo internetfähige Computer, gebührenpflichtig seien. Das hat schon zu einigen Auseinandersetzungen geführt, etwa mit Hotels, wenn diese für ihre Gäste Computer bereitstellen. Zu diesen Fällen gibt es bisher keine einheitliche Rechtsprechung. Die Frankfurter Verwaltungsrichter wiesen die Forderung des HR zurück, weil der Informatiker seine PC gewerblich nutze und sie damit als Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Empfangsgerät handele.

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung des HR, die Computer des Klägers, die er nach seiner Darstellung allein für dienstliche Zwecke nutzt, würden „zum Rundfunkempfang bereitgehalten“. Mit diesem, schon die Zahlungspflicht begründenden Kriterium waren die Kontrolleure der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in der Vergangenheit dem Einwand begegnet, das Fernsehgerät werde gar nicht genutzt. Bei Computern sei diese Schlussfolgerung nicht zwingend; derartige multifunktionale Geräte würden „zu vielen anderen Zwecken“ bereitgehalten.

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