04.12.2009 · Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Freitag die Gründe zu seiner Entscheidung über den Ausbau des Frankfurter Flughafens den Beteiligten schriftlich übermittelt.
Von Helmut SchwanDer Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Freitag die Gründe zu seiner Entscheidung über den Ausbau des Frankfurter Flughafens den Beteiligten schriftlich übermittelt. Das Schreiben war lange erwartet worden. Der VGH fasste die Verfahren von fünf Kommunen, zwei Familien und dem Klinikum Offenbach zusammen. Das Gericht bekräftigt seine Ende August bei der Urteilsverkündung skizzierte Auffassung, dass das Projekt im überwiegenden öffentlichen Interesse liege, jedoch das Verkehrsministerium die Regelung der Nachtflüge revidieren müsse.
Sollte die Landesregierung auf Rechtsmittel verzichten und nicht in die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gehen, müsste das Ministerium ein Planergänzungsverfahren beginnen und dabei die Auffassung des Kasseler Gerichts beachten. Die Richter legen sich allerdings nicht explizit darauf fest, ob nur ein absolutes Nachtflugverbot eine angemessene Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Luftverkehrsbranche und dem Anspruch der Anwohner auf Lärmschutz bedeuten würde. Allerdings bleibt nach den Urteilsgründen, die dieser Zeitung vorliegen, nicht mehr viel Spielraum, um einen planmäßigen Flugbetrieb zwischen 23 und 5 Uhr aufrechtzuerhalten.
Besonderen Bedarf für Nachtflüge gegen Lärmschutz abwägen
Laut dem Ende 2007 erlassenen Planfeststellungsbeschluss sollen nach dem Bau der neuen Landebahn in dieser sogenannten Mediationsnacht noch 17 Starts oder Landungen zugelassen sein; derzeit sind es rund 50. Das vorgesehene Kontingent genüge nicht den besonderen Anforderungen, wie sie in Paragraph 29b des Luftverkehrsgesetzes für den Nachtbetrieb verlangt würden, schreiben die Kasseler Richter. Die Planfeststellungsbehörde sei danach verpflichtet, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.
Der VGH verweist dazu auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den vergangenen Jahren. Nötig sei ein über das allgemeine Verkehrsbedürfnis hinausgehender, nach Zeiträumen abgestufter besonderer Bedarf für die Nachtflüge an diesem Standort, der dann aber auch gegen das Bedürfnis auf Lärmschutz abgewogen werden müsse.
Verkehrsministerium: Ausbau verliere „innere Konsistenz“
Zwar erkennt der VGH an, dass angesichts der logistischen Bedeutung Frankfurts im internationalen Luftfrachtgeschäft ein solcher „standortspezifischer Bedarf“ bestehe. Allerdings bezweifelt der Senat, dass das Kontingent tatsächlich nur von Cargo- und Postfliegern genutzt werde. Die Übergangsregelung, zunächst auch Passagier- oder gar Touristikflüge zuzulassen, sei mit den Interessen der Menschen in der Region nicht zu vereinbaren.
Das Verkehrsministerium hatte argumentiert, der Ausbau verliere seine „innere Konsistenz“, wenn einerseits eine neue Landebahn zur Stärkung der Drehkreuzfunktion errichtet werden solle, aber andererseits das für die Aufrechterhaltung dieser Funktion unerlässliche Kontingent an nächtlichen Frachtflügen wegfallen würde. Dem entgegnet der Senat, der Flughafenbetreiber, die Fraport AG, habe seinen Antrag auf Ausbau mit einem Betriebskonzept gestützt, das ausdrücklich auf planmäßige Flüge – auch Frachtflüge – in der Zeit von 23 bis 5 Uhr verzichte.
Trotz aller Kritik in den vergangenen Wochen hält der VGH an seiner Auffassung fest, die Festlegungen im Landesentwicklungsplan zum Schutz vor nächtlichem Fluglärm seien für die Landesregierung maßgeblich. Der Spielraum der Behörde sei damit auf „annähernd null“ eingeschränkt worden. (Siehe Seite 61. Weitere Auszüge aus dem Urteil in der Montagausgabe.)
Der Frankfurter Flughafen - menschenverachtend für die Region !
Ariel Humperdinck (Humperdinck)
- 05.12.2009, 11:39 Uhr
Helmut Schwan Jahrgang 1956, Redakteur in der Rhein-Main-Zeitung, verantwortlich für den Rhein-Main-Teil der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
Jüngste Beiträge