22.07.2010 · Ob die Präimplantationsdiagnostik mit der Menschenwürde vereinbar ist, bleibt umstritten. Das gilt ebenso für die unlängst getroffene Entscheidung zur Sterbehilfe. Aber der Gesetzgeber muss nicht handeln wie ein Ethikrat, wenn es um Leben und Sterben geht.
Von Reinhard MüllerNatürlich geht es um Selektion: Wer soll leben, wer muss sterben? — Das sind die Fragen am Anfang und am Ende des Lebens. Dass jedes Leben gleich viel wert ist und daher auf gleiche Weise geschützt werden muss, ist in einem Rechtsstaat unabdingbar. Aber es ist nicht mehr als eine — wichtige — Fiktion.
Schon das geltende Abtreibungsrecht erlaubt eine Selektion zwischen – wenn man so will – lebenswertem und lebensunwertem Leben. Wer will, kann abtreiben. Ja, er darf es sogar, und zwar nicht nur bei Gefahren für die Schwangere. Faktisch herrscht in Deutschland längst die Fristenregelung, die das Bundesverfassungsgericht einst verworfen hatte.
Das ungeborene Leben darf getötet werden, wenn man einen Beratungsschein vorlegt. Diese Praxis wird durch das Verhalten nicht weniger Frauenärzte untermauert, die nach Feststellung einer Schwangerschaft und ohne jedes Anzeichen irgendeiner sozialen oder medizinischen Notlage als erstes fragen: Wollen Sie das Kind behalten? Als ob die Abtreibung der Normalfall wäre.
Eine fragwürdige Haltung zum Leben
Solches Verhalten lässt eine mehr als fragwürdige Haltung zum Leben erkennen — und nicht nur für die Zeit nach der Geburt. Der Streit über die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist von der legalen Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch nicht gänzlich zu trennen. Um eine Selektion geht es nämlich auch pränatal, wenn Paare den nicht unüblichen Vorsatz haben, nur ein gesundes Kind zur Welt zu bringen – und ein krankes gegebenenfalls abtreiben zu lassen. Doch bei der Strafbarkeit individuellen Verhaltens helfen solche Vergleiche nur bedingt weiter. Die Strafbarkeit muss vor allem gesetzlich bestimmt sein.
Der Bundesgerichtshof ist kürzlich zu dem Schluss gekommen, dass das Embryonenschutzgesetz von 1990 die Präimplantationsdiagnostik nicht unter Strafe stellt. Schließlich erlaube das Gesetz die extrakorporale Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft ohne Einschränkungen. Natürlich kann man darüber streiten, ob nicht doch ein Missbrauch im Sinne des Embryonenschutzgesetzes vorliegt. Immerhin: Nicht nur das Landgericht Berlin, auch die Bundesanwaltschaft hat es wie der Bundesgerichtshof gesehen; eine völlig abseitige Ansicht haben die Leipziger Richter hier also keineswegs vertreten.
Und das liegt dann doch an einem Vergleich mit dem Abtreibungsrecht: Denn wenn es ein strafbewehrtes Gebot gäbe, Embryonen auch bei genetischen Belastungen zu übertragen, wäre später ein Schwangerschaftsabbruch (mit Hinweis auf die Lage der Mutter) dennoch möglich. Es gibt allerdings Wissenschaftler, die meinen, die PID sei mit der vom Grundgesetz garantierten Menschenwürde nicht vereinbar. Andere hingegen halten diese Art der Selektion, die ja zu einer Schwangerschaft führen soll, sogar für verfassungsrechtlich geboten.
Nicht ein Ethikrat, sondern der Gesetzgeber entscheidet
Doch das ist eine unselige Überspannung des Begriffs Menschenwürde. Denn gefragt ist der Gesetzgeber, nicht ein Ethikrat. Strafrichter können – und müssen – nur die Frage beantworten, ob hier nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem schärfsten Schwert der Justitia zugeschlagen werden soll.
Das gilt ebenso für das Ende des Lebens. Auch zur Sterbehilfe hat der Bundesgerichtshof unlängst eine Entscheidung gefällt. Sie kann ebenfalls als bahnbrechend und zugleich umstritten angesehen werden. Denn natürlich muss man den Freispruch des Anwalts, der zum Durchtrennen des Schlauches an einer todkranken Frau aufforderte, nicht billigen; (hier gab es nämlich erst recht kaum eine gesetzliche Regelung).
Dabei können die Folgen erheblich sein. Denn die von nahen Angehörigen vorgenommene Sterbehilfe kann nicht selten auch handfesten Eigeninteressen dienen. Würdelos kann nicht nur die Apparatemedizin am Lebensende sein, sondern auch der Erfindungsreichtum künftiger Erben.
Klare Entscheidungen über Leben und Sterben
Der Ruf, der Gesetzgeber möge über Anfang und Ende des Lebens klare Entscheidungen treffen, ist verständlich und berechtigt. Man darf die Erwartungen aber auch nicht überspannen. Zweifelsfragen können geklärt werden, aber es entstehen auch neue. Doch nur das Parlament verfügt über die Legitimität, allgemeinverbindliche Entscheidungen von solcher Tragweite zu fällen. Es hat allerdings auch das Recht — etwa angesichts des langen Ringens um das Abtreibungsrecht, an dessen Ende ein überparteilicher Kompromiss stand — Neuregelungen gänzlich zu unterlassen. Der Gesetzgeber muss zudem nicht konsequent sein, auch wenn das Bundesverfassungsgericht das manchmal behauptet.
Leben wird zweifellos unterschiedlich behandelt, je nachdem ob es um einen Achtzeller, einen acht Wochen alten Embryo, ein acht Jahre altes Kind oder einen im Sterben liegenden Achtzigjährigen geht. Auch wenn diese Menschen im Einzelfall womöglich nicht den gleichen Lebensschutz genießen, sie alle sind stets würdevoll zu behandeln. Das muss die oberste Richtschnur sein. In Konfliktlagen sollte sich der Rechtsstaat mit dem Strafrecht zurückhalten; aber er muss dennoch Farbe bekennen. Wer hier einen Damm aufmacht, wird ihn kaum wieder schließen können.
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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