Die in Karlsruhe versammelten Vertreter der politischen Parteien mussten sich gleich zu Beginn der Verhandlung schelten lassen. Schließlich hatte ihnen das Bundesverfassungsgericht am 3. Juli 2008 eine Frist von drei Jahren gesetzt, um ein verfassungsgemäßes Wahlrecht vorzulegen. Das neue Bundeswahlgesetz trat aber erst fast dreieinhalb Jahre später, am 3. Dezember 2011, in Kraft - und war auch nur die Frucht eines Kompromisses zwischen den Regierungsparteien von Union und FDP und nicht, wie in Grundsatzfragen üblich, eines Kompromisses aller maßgeblichen politischen Kräfte.
„Zum großen Bedauern des Gerichts“, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, daher am Dienstag in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Zweiten Senats, sei es den Parteien nicht gelungen, einen „innerhalb der drei Jahre einen gemeinsamen Vorschlag für eine Änderung des Bundeswahlgesetzes auf den Weg zu bringen.“ Und weiter: „Es wäre Aufgabe der Politik gewesen, rechtzeitig und möglichst einvernehmlich ein neues Wahlgesetz vorzulegen.“
„Zeit wird zunehmend knapp“
Nun, etwa 15 Monate vor der nächsten Bundestagswahl, werde die Zeit „zunehmend knapp“, sagte Voßkuhle. Dennoch würde der Senat das Wahlgesetz sorgfältig prüfen, „denn ein verfassungsgemäßes Wahlrecht ist das unverzichtbare Fundament einer funktionierenden Demokratie.“
Soweit, so klar. Aber über die Frage, wie dieses Fundament auszugestalten ist, waren sich die Verfahrensbeteiligten uneins. Dabei störten sich die Vertreter von SPD und Grünen vor allem an der Frage der Überhangmandate, den Direktmandaten also, welche die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht eigentlich zustehenden Mandate übertreffen. Womöglich auch deshalb, weil 2009 alle 24 Überhangsmandate an die Union gingen.
Dabei hatte sich das Urteil der Karlsruher Richter 2008 nicht an den Überhangmandaten gestoßen, sondern an dem sogenannten negativen Stimmgewicht, zu dem es in „typischen Konstellationen“ komme, wenn ein Zuwachs an Wählerstimmen zu einem Mandatsverlust oder ein Verlust an Wählerstimmen zu einem Mandatsgewinn führe. Dieser Effekt, so hoben die Richter damals hervor, hänge zwar untrennbar mit Überhangmandaten zusammen - aber eben auch mit den bundesweiten Verbindungen von Listen der Parteien sowie der Verrechnung von Direktmandaten mit Zweitsstimmenmandaten. Bei all diesen Faktoren könne eine Neuregelung ansetzen. Und jede Veränderung, so stellten die Richter 2008 klar, werde „Auswirkungen auf das gesamte Wahlsystem“ haben.
Schwarz-Gelb entschied sich dafür, Überhangmandate beizubehalten und stattdessen auf bundesweite Listenverbindungen zu verzichten. Bei der Bundestagswahl im Herbst 2013 soll die Ermittlung der den Landeslisten jeweils zustehenden Abgeordnetenzahl getrennt in den einzelnen Bundesländern vorgenommen werden, wobei die Wahlbeteiligung maßgeblich dafür ist, wie viele Mandate dem jeweiligen Land zustehen.
Daraus entstehen neue Probleme; einige der für das Gericht wesentlichen benannte Richter Michael Gerhardt in seinem Bericht. Zum Beispiel die Frage, ob eine „nachhaltig geringere Wahlbeteiligung“ in den „neuen Bundesländern“ zu einer „Minderrepräsentation“ führe. Und vor allem die neue sogenannte Reststimmenregelung, nach der an Parteien, die in mehreren Bundesländern angetreten sind, Zusatzmandate vergeben werden, deren Zahl der Summe aus einer bundesweiten Addition von Abrundungsverlusten der einzelnen Landeslisten entspricht - sei es dabei schlüssig, Rundungsgewinne auszublenden? Auch spreche „viel dafür“, so Richter Gerhardt, dass sich der Senat neuerlich mit den „Überhangmandaten zu befassen haben“ werde, die ja „Wähler mit bestimmten Präferenzen“ zu „größerem politischen Einfluss“ verhülfen.
Komplex und mathematisch
Ginge es nach den Klägern aus den Reihen von SPD (so deren Erster Parlamentarischer Geschäftsführer Thomas Oppermann) und Grünen (so deren Erster Parlamentarischer Geschäftsführer Volker Beck), würde sich der Senat vor allem auf diese Mandate (die der schwarz-gelben Koalition die Mehrheit sichern) stürzen. Ihre Pläne sahen vor, Überhangmandate mit anderen Mandaten auszugleichen beziehungsweise zu verrechnen.
Der Vertreter des Vereins „Mehr Demokratie“ hob hingegen darauf ab, dass ein „negatives Stimmgewicht“ auch nach dem neuen Wahlrecht möglich sei, was der stellvertretende Vorsitzende der Unionsbundestagsfraktion Günther Krings (CDU) in die Ausnahme-Ecke verbannen wollte („selten“ und „tolerabel“).
Auch gepoltert wurde; so nannte einer der Bevollmächtigten aus dem Lager der Kläger die neue Reststimmenverwertung, „das liederlichste Stück Wahlrecht, das ich je erlebt habe“ - worauf ausgerechnet der Grüne Beck diese auf Betreiben der FDP aufgenommene Regelung verteidigte, ohne die der Anreiz, einer kleinen Partei die Zweitstimme zu geben, völlig wegfalle. Das Gericht möge, so Beck, dieses Instrument nur gemeinsam mit dem Rest des Wahlgesetzes „in die Mülltonne treten“.
Der Rest war komplex - so komplex und mathematisch, dass auch Verfassungsrichter, die länger dabei waren als der frühere saarländische Ministerpräsident Peter Müller, mitunter mehrfach nachfragen mussten. Als es gerade um die Details der Reststimmenverwertung ging, bekam Richterin Gertrude Lübbe-Wolff einen Lachanfall. „Mich interessiert noch der Satz zwei“, begann sie, musste dann lachend unterbrechen. „Die Komplexität der Materie hat auch etwas Humoristisches“, konzedierte Voßkuhle. Das Urteil soll, so hieß es, möglichst noch vor der Sommerpause verkündet werden; für den Fall, das der Senat auch das neue Wahlrecht für verfassungswidrig erklären sollte, bat die Bundesgeschäftsführerin der Grünen, Steffi Lemke, die Richter schon einmal, für die nächste Bundestagswahl erst einmal selbst eine Übergangsregelung zu erlassen.
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