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Samstag, 11. Februar 2012
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Verfassungsrecht versus EU-Kompetenzen Schuss vor den Bug

03.06.2008 ·  Mit ihrem Beschluss, die Verfassungsbeschwerde eines homosexuellen Beamten zu verwerfen, der seine Ansprüche auf einen Zuschlag für Verheiratete durchsetzen wollte, haben die Karlsruher Richter auch signalisiert, dass sie einen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof nicht scheuen.

Von Günther Nonnenmacher
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Es ist für sich genommen eine alltägliche Angelegenheit, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt. In der vorliegenden Beschwerde – es geht um die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, einem Beamten, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, den Familienzuschlag für verheiratete Beamte zu verwehren – ist jedoch die institutionelle Grenze bemerkenswert, welche die Karlsruher Richter mit ihrem Beschluss befestigen.

Denn neben deutschen Gesetzen führt der Beschwerdeführer auch die europäische „Antidiskriminierungsrichtlinie“ zu seinen Gunsten ins Feld, die der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) auf Kosten nationalstaatlicher Regelungen mehrfach extensiv ausgelegt hat.

Man kann guten Gewissens annehmen, dass die drei Karlsruher Richter, die den Beschluss einstimmig gefasst haben – zwei von ihnen gelten als konservativ, der dritte, Vizepräsident Hassemer, wird der SPD zugerechnet –, ihren Luxemburger Kollegen einen Schuss vor den Bug geben wollten.

Kompetenzzuwachs versus Subsidiarität

Die Funktion, die den europäischen Organen zugeschrieben wird, reicht vom Politisch-Philosophischen in das Verfassungsrecht hinein: Da sind die Mitgliedstaaten „Herren der Verträge“, die EU-Kommission gilt als „Hüter der Verträge“, und der EuGH spielte lange Zeit die Rolle des „Motors der Integration“. Das hatte insofern seine Richtigkeit, als die verbindliche und gemeinschaftsfreundliche Auslegung des Europarechts die Voraussetzung dafür war, dass etwa der Binnenmarkt nicht durch versteckten Protektionismus unterlaufen werden konnte.

Inzwischen hat die EU jedoch einen Kompetenzzuwachs erlebt, der die normativen Grundlagen der Mitgliedstaaten angreifen kann. Die Luxemburger Richter sind deshalb schon darauf hingewiesen worden, dass es auch zu ihren Aufgaben gehöre, den Bestand der nationalstaatlichen Ordnungen zu schützen – bis hin zu der Forderung nach einem vorgeschalteten „Kompetenzgericht“, dessen Rolle es wäre, dem abstrakten Grundsatz der Subsidiarität rechtliche Durchschlagskraft zu verleihen. Dazu wird es vermutlich nicht kommen. Deshalb haben die Karlsruher Richter nun den Beurteilungsspielraum deutscher Gerichte hervorgehoben und damit signalisiert, dass sie auch einen Konflikt mit dem EuGH nicht scheuen würden.

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