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Verfassungsgericht Schwammige Argumente gegen die Homo-Ehe

09.04.2002 ·  Acht Monate nach Einführung der „Homosexuellen-Ehe“ hat das Verfassungsgericht am Dienstag über die Klage dreier Länder gegen das Gesetz verhandelt.

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Wiege des Lebens, Keimzelle der Gesellschaft, Grundlage des Staates - mit teils poetischen Formulierungen versuchten die Juristen am Dienstag vor dem Bundesverfassungsgericht, die grundlegende Bedeutung von Ehe und Familie zu beschreiben. Im Zentrum stand die Streitfrage: Beschädigen die Lebenspartnerschaften, mit denen homosexuelle Paare neuerdings den Bund fürs Leben schließen können, die grundgesetzlich besonders geschützte Ehe? Eine endgültige Antwort wird erst das Urteil Mitte Juli bringen.

Dabei drängt die Zeit, denn täglich werden juristische Fakten geschaffen. Seit dem 1. August haben sich bereits rund 3.000 schwule und lesbische Paare das Ja-Wort gegeben. Nach Schätzungen dürften tausende weitere folgen. Würde der Klage der Bundesländer Bayern, Thüringen und Sachsen stattgegeben, müssten die Partnerschaften sämtlich „rückabgewickelt“ werden, was im Einzelfall zu erheblichen praktischen Problemen führen kann.

Stirnrunzeln auf der Richterbank

Schon in der Theorie sorgten am Nachmittag teils kuriose Fragestellungen für Stirnrunzeln auf der Richterbank: Was wird aus einer Lebenspartnerschaft zwischen zwei Männern oder zwei Frauen, wenn einer der Partner zusätzlich eine „normale“ Ehe schließt? Aus Sicht der Bundesregierung erlischt die Partnerschaft sofort; aus Sicht der Kläger besteht sie fort. Beide Antworten empfanden die acht Richter als unbefriedigend, denn laut Gesetz wird die Lebenspartnerschaft nur durch richterliches Urteil „geschieden“. Warum sollte daran eine „Zweit“-Ehe etwas ändern? Andererseits schien den Richtern des Ersten Senats aber auch die Koexistenz von Ehe und Partnerschaft keine wünschenswerte Lösung.

„Keimzelle von Staat und Gesellschaft...“

Zu Beginn der Verhandlung kritisierten die drei unionsgeführten Bundesländer erneut, das Gesetz über die Lebenspartnerschaften sei verfassungswidrig und damit nichtig. Homosexuelle Partnerschaften dürften nicht mit der besonders geschützten Ehe von Mann und Frau gleichgestellt werden, sagte der bayerische Innenminister Günther Beckstein (CSU). „Ehe und Familie stehen als Keimzelle von Staat und Gesellschaft unter dem besonderen Schutz der Verfassung und können in ihrer Bedeutung nicht hoch genug eingeschätzt werden“, sagte er.

Um das Gesetz zu kippen, müssten die Kläger fünf Richter auf ihre Seite ziehen, also mindestens einen aus der eher linksliberalen Hälfte des Senats. Dass die Chancen dafür nicht besonders gut stehen, hat auch mit dem einigermaßen schwammigen Hauptargument der Kläger zu tun. Sie berufen sich auf den Schutz von Ehe und Familie - und können nicht deutlich machen, was die gleichgeschlechtliche Partnerschaft den Verheirateten eigentlich wegnimmt.

Abstrakter Hauptangriff

Deshalb führen sie ihren Hauptangriff auf einer sehr abstrakten Ebene. Artikel 6 Grundgesetz mache die Ehe zwischen Mann und Frau zur „wertentscheidenden Grundsatznorm“, so dass der Staat die Aufgabe habe, die Ehe als Leitbild zu erhalten. Damit vertrage es sich nicht, eine fast gleichwertige Form der Partnerschaft - die „Homo-Ehe“ - als zweites Leitbild daneben zu stellen. „Der Ehe wird ihre Einzigartigkeit genommen“, sagte Professor Johann Braun, Bevollmächtigter Thüringens.

Damit konzentrieren sich die drei unionsgeführten Länder auf das so genannte „Abstandsgebot“: Eine gleichgestellte Partnerschaft müsste einen gebührenden „Abstand“ zur Ehe einhalten, weil nur diese besonders geschützt sei. In der Tat stellt das rot-grüne Gesetz schwule und lesbische Paare den Verheirateten in vielerlei Hinsicht gleich: Sie dürfen einen gemeinsamen Namen annehmen, können eine Art von Zugewinngemeinschaft vereinbaren, genießen Erb- sowie Unterhaltsrecht und gelten als Familienangehörige. Parallelen bestehen zudem im Ausländer-, Sozial- und Familienversicherungsrecht.

Beck: Abstandsgebot gewahrt

Der rechtspolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Volker Beck, betonte, das Gesetz taste das Leitbild von Ehe und Familie nicht an, sondern baue die Diskriminierung Homosexueller ab. Fehlende rechtliche Regelungen hätten in der Vergangenheit viele homosexuelle Partnerschaften zerstört oder unmöglich gemacht. „Dieses Gesetz war daher nicht nur zulässig, sondern verfassungsrechtlich geboten.“

Das Abstandsgebot zur Ehe sei gewahrt, weil etwa im Steuerrecht und beim nachträglichen Versorgungsausgleich bedeutende Unterschiede bestünden. Eindringlich verwies Beck auf die breite Akzeptanz, die die „Homo-Ehe“ gefunden habe. „Die Gesellschaft hat ihren Frieden mit dem Gesetz gemacht, und auch bei den Behörden gab es keine Probleme.“

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