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Verfassungsgericht Der schmale Zipfel des Lauschangriffs

01.07.2003 ·  Großer Lauschangriff oder akustische Wohnraumüberwachung? An der Bezeichnung erkennt man Gegner und Anhänger jener heiß umkämpften Verfassungsänderung von 1998, über die am Dienstag in Karlsruhe verhandelt wurde.

Von Reinhard Müller, Karlsruhe
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Großer Lauschangriff oder akustische Wohnraumüberwachung? An der Bezeichnung erkennt man Gegner und Anhänger jener heiß umkämpften Verfassungsänderung vom März 1998. Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde damals Artikel 13 des Grundgesetzes geändert, der die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt. Damit und mit einer Ausgestaltung der Strafprozeßordnung ist das Abhören von Wohnungen zum Zweck der Strafvefolgung ermöglicht worden. Voraussetzung ist, daß sich ein Beschuldigter vermutlich in der Wohnung aufhält und bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß eine im Gesetz genannte besonders schwere Straftat begangen wurde. Zudem darf nur abgehört werden, wenn die Aufklärung auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

Gegen diese Möglichkeiten der Wohnraumüberwachung haben die FDP-Rechtspolitiker Burkhard Hirsch, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gerhart Baum Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hirsch sprach in Karlsruhe vor dem Ersten Senat von einem "unverzichtbaren Element der Menschenwürde", unbelauscht sprechen zu können. Die Gesetzesänderung zerstöre das Vertrauen der Bürger. Die FDP-Politiker sind deshalb sogar der Ansicht, die Grundgesetzänderung selbst sei verfassungswidrig. Denn sie berühre den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, welcher der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei. Die Regelung lasse Verletzungen der Menschenwürde zu; sie sei im übrigen nicht effektiv.

Geeignet und notwendig?

Die Wirksamkeit ist tatsächlich von erheblicher Bedeutung bei Grundrechtseingriffen dieser Qualität. Sind diese einschneidenden Maßnahmen geeignet und notwendig, um die schwere Kriminalität zu bekämpfen?

Bundesjustizministerin Zypries (SPD) sagte denn auch: "Ich kann die Bedenken verstehen." Doch wandte sie sich entschieden gegen die von Hirsch gemalten "Schreckensbilder". Die Wohnraumüberwachung sei keine "Allzweckwaffe", sondern letztes Mittel im Kampf gegen Schwerkriminelle. Das Argument der Beschwerdeführer, diese Maßnahme werde nicht oft angewendet (und sei deshalb überflüssig), wurde auch von der Bundesregierung aufgegriffen. Der zurückhaltende Gebrauch belege: Abgehört werde erst nach sorgfältiger Prüfung, die Menschenwürde sei gewahrt. Die wenigen Fälle - Zypries sprach von insgesamt 118, also etwa 30 pro Jahr - zeigten, daß es sich um ein wirksames Mittel im Kampf gegen die organisierte Kriminalität handele: Die Erfolgsquote liege bei 57 Prozent, 10 Prozent der Anträge würden vom Gericht abgelehnt.

Was heißt hier Erfolg?

Doch was heißt hier Erfolg? Der Kriminologe und frühere niedersächsische Justizminister Pfeiffer (SPD), der als Sachverständiger auftrat, bemängelte die im Vergleich zu den Vereinigten Staaten dürftige Dokumentation der Fälle durch die Bundesregierung. In Amerika gehe man etwa davon aus, daß im Schnitt bei einer Abhöraktion 26 Personen erfaßt würden. Zwar gebe es auch in Deutschland die Pflicht, die Betroffenen zu benachrichtigen, doch fehle es an Transparenz. Andere Fachleute äußerten, es sei unklar, was mit "organisierter Kriminalität" überhaupt gemeint sei. Sind davon auch die drei Autodiebe erfaßt, die sich zusammengeschlossen haben?

Dagegen gab Generalbundesanwalt Nehm ein anschauliches Beispiel für einen Fall, in dem die Ermittler letztlich auf Abhörmaßnahmen angewiesen seien. Die Bundesanwaltschaft ist nur im begrenztem Umfang für organisierte Kriminalität zuständig, doch ähneln deren Strukturen bisweilen denen terroristischer Organisationen. Nur vier Fälle akustischer Wohnraumüberwachung gab es im Bereich des Generalbundesanwalts. Wenn eine Observation entdeckt würde, Wohnungsdurchsuchungen die Ermittlungen enthüllen und Mobiltelefone ständig ausgetauscht würden, dann bleibe, so Nehm, nur noch der "schmale Zipfel" des "Lauschangriffs". Nehm machte wie auch der Präsident des Bundeskriminalamtes, Kersten, deutlich, daß bei der Bekämpfung dieser Art von Kriminalität die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Prävention verschwimmen.

Die Ermittler legten dar, wie schwierig es ist, unbemerkt Wanzen in Wohnungen anzubringen, die etwa in einem rein türkischen Wohngebiet liegen, und auf welche Hindernisse es stößt, zu verhindern, daß Gespräche mit Unbeteiligten aufgezeichnet werden. Und wie man verhindert, daß etwa Gespräche mit einem Verteidiger mitgeschnitten werden. Das veranlaßte den Verfassungsrichter Bryde zu der Frage, ob es einen "Grundrechtsschutz durch technische Schwierigkeiten" gebe. Weitgehende Einigkeit herrschte unter den Sachverständigen trotz der "verwirrenden Praxis" (Hirsch) darüber, dass das Abhören von Wohnungen in engen Grenzen rechtstaatlich vertretbar ist, wenn wichtige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.

Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.07.2003
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Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.

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