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Flüchtlinge UNHCR: Deutschland bricht Völker- und Europarecht

10.08.2007 ·  Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) hat Deutschland gerügt. Flüchtlingen die freie Wahl des Wohnsitzes zu verwehren, wenn sie Sozialleistungen beziehen, sei „unvereinbar mit dem Völker- und dem Europarecht“.

Von Stephan Löwenstein, Berlin
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Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) wirft deutschen Behörden vor, Völkerrecht und Europarecht zu brechen. Auflagen, die Flüchtlingen die freie Wahl des Wohnsitzes verwehrten, wenn sie Sozialleistungen beziehen, verstießen gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Recht, teilte das UNHCR am Freitag in Berlin mit. Die Maßnahmen seien „unvereinbar mit dem Völker- und dem Europarecht“.

Das UNHCR rügt die Praxis in vielen Bundesländern, anerkannten Flüchtlingen oder solchen Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, einen Wohnsitz nur dort zu ermöglichen, wo die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. Die Einschränkung gelte für das betreffende Bundesland, für einen Bezirk oder Landkreis; auch Beschränkungen auf einzelne Gemeinden habe es „mancherorts“ gegeben. Begründet werde das mit dem Ziel, eine unkontrollierte Binnenwanderung von ausländischen Sozialhilfeempfängern zu verhindern. So solle eine Verschiebung der Kosten zwischen Ländern und Gemeinden verhindert werden.

Verhältnismäßigkeit angemahnt

Die Europäische Menschenrechtskonvention erlaubt nach Bewertung des UNHCR Beschränkungen aber nur unter eng gefassten Ausnahmebedingungen, etwa um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, Verbrechen zu bekämpfen oder die allgemeine Gesundheit zu schützen. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention könne man die Freizügigkeit nur beschränken, wenn die entsprechende Regelung gleichermaßen für alle Ausländer in Deutschland mit ähnlichem Aufenthaltstitel gelte. Das sei aber nicht der Fall, befand das Flüchtlingshilfswerk.

Das UNHCR verweist auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Beschränkungen seien umso schwerwiegender, je kleiner der zugewiesene Raum sei. Dadurch ergäben sich Auswirkungen etwa bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder unter familiären und sozialen Aspekten. Beispielsweise könnten Flüchtlinge im Krankheitsfall oder um traumatisierende Ereignisse zu verarbeiten, nicht in der Nähe der weiteren Familie oder von Landsleuten wohnen.

Gegenüber diesen Einschränkungen sei es zweifelhaft, ob es überhaupt in nennenswertem Umfang verhindert werden könne, dass die Sozialhilfelasten verschoben werden. Die Kosten würden seit Inkrafttreten der Hartz-IV-Reformen in erheblichem Umfang vom Bund getragen. Der Eingriff in die Wohnsitzfreiheit stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck. Das Recht auf Freizügigkeit dürfe laut Europäischem Menschenrechtsgerichtshof nur dann eingeschränkt werden, wenn ein „zwingendes soziales Bedürfnis“ vorliege.

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