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Vereinigte Staaten Volk in Waffen

29.06.2008 ·  Der Oberste Gerichtshof Amerikas hat in dieser Woche eine historische Entscheidung getroffen: Es gibt ein individuelles Recht auf den Besitz einer Waffe. Die Waffenlobby wird das Urteil nutzen, ob die Hardcore-Waffenfans zu Recht jubeln, ist noch unsicher.

Von Bertram Eisenhauer
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Vielleicht wäre der umkämpfte zweite Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung, der das Recht auf Waffenbesitz regeln soll, ja mal eine Sache für einen tapferen Englisch-Leistungskurs an einem deutschen Gymnasium. „A well regulated Militia, being necessary to the security of a free State“, heißt es in dem Dokument, „the right of the people to keep and bear Arms, shall not be infringed.“

Und wie die Frau Oberstudienrat ihren Schülern erläutern würde, lauern da nicht nur Kommas, die Deutsche so nicht setzen würden, sondern regelrechte Deutungsfallen: Ist die „Miliz“, die angeblich für die „Sicherheit eines freien Staates notwendig“ ist, eine organisierte Bürgerwehr - oder sind damit alle Amerikaner gemeint, die wehrfähig sind, vulgo: die irgendwie eine Knarre tragen können? Und gilt also das „Recht des Volkes“ auf Waffen, das nicht „eingeschränkt“ werden darf, für jeden Einzelnen in diesem Volk - oder nur für den, der eben in einer Miliz oder Ähnlichem dient? Und was bedeutet das Recht, „Waffen zu besitzen und zu tragen“, nun genau? Habe ich nur ein Recht darauf, eine Flinte zu Hause im Schrank zu haben? Und darf mir der Staat beispielsweise vorschreiben, dass die Waffe aber nicht geladen sein darf? Und was ist das eigentlich: eine „Waffe“?

Semantische Feinheiten

Ja, Sie schütteln den Kopf, aber um derartige semantische Feinheiten ging es bei der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten vom vergangenen Donnerstag. Das Dokument, das da interpretiert wurde, ist ja auch gut viermal so alt wie unser Grundgesetz. Richter Antonin Scalia, der die knappe Mehrheitsentscheidung fünf gegen vier schriftlich begründete, nahm die 27 Wörter des Zusatzes auseinander und kam zu einem Ergebnis, das zum ersten Mal überhaupt so formuliert wurde: Es gibt ein individuelles Recht auf den Besitz einer Waffe, das mit dem Dienst in einer „Miliz“ nichts zu tun habe; diese Waffe dürfe man für „traditionell rechtmäßige Zwecke benutzen, etwa die Selbstverteidigung zu Hause“.

Damit wurde ein Gesetz des District of Columbia, zu dem auch Washington gehört, für unzulässig erklärt, das den Besitz von Handfeuerwaffen verbietet und vorschreibt, dass Gewehre nur ohne Munition und auseinandergebaut oder durch ein Schloss gesichert aufbewahrt werden dürfen. (Und was ist nun eine „Waffe“? Mehr oder weniger alles, womit man sich verteidigen kann.)

Hohe Symbolkraft, großes Jubelgeheul

Doch auch wenn das Urteil hohe Symbolkraft besitzt: Ob das ganz große Jubelgeheul der Hardcore-Waffenfans darüber angebracht ist, ist noch nicht sicher. So streng wie im District of Columbia sind die Vorschriften fürs Ballerzeug nämlich nirgends sonst, und die obersten Richter lassen ausdrücklich eine ganze Reihe von Einschränkungen des Rechts auf die Waffe zu: Es gilt nur für „gesetzestreue Bürger“, die „Heim und Herd“ verteidigen wollen; Bundesstaaten oder Städte dürften Kriminellen oder psychisch Kranken den Waffenbesitz durchaus verwehren, sie dürften Waffen an „sensiblen Orten“ wie Schulen und staatlichen Gebäuden verbieten, deren Verkauf regulieren. Auch Vorschriften bezüglich „gefährlicher und ungewöhnlicher Waffen“ haben wohl Überlebenschancen.

Die Waffenlobby wird das Urteil trotzdem nutzen, um die staatliche Regulierung des Waffenbesitzes vor allem in Großstädten wie Chicago, New York oder Detroit - wo sie die hohen Mordraten eindämmen sollten - anzufechten. Kriterien dafür, wann Waffengesetze verfassungsmäßig sind und wann nicht, haben die Richter freilich nicht entwickeln wollen. Deshalb geht die Schlacht vor den Gerichten weiter. So sorgfältig das Urteil von Scalia und Kollegen juristisch auch kalibriert war, es passt recht genau dazu, wo die öffentliche Meinung in Amerika gerade zu finden ist: ja zum Waffenbesitz - aber innerhalb gewisser Grenzen.

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Verantwortlich für das Ressort „Gesellschaft“ der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.

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