18.01.2005 · Revolution im Strafverfahren oder der Einstieg in den Überwachungsstaat? Dank des genetischen Fingerabdruckes feiern die Ermittler Erfolge, doch Datenschützer haben Bedenken.
Von Reinhard Müller und Susanne KusickeRevolution im Strafverfahren oder Einstieg in den Überwachungsstaat? An der DNA-Analyse scheinen sich die Geister zu scheiden. Doch bei näherem Hinsehen gibt es auch viel Einigkeit. Unbestritten ist, daß der sogenannnte genetische Fingerabdruck ein überaus erfolgreiches Mittel ist - zur Aufklärung von Straftaten, und damit letztlich auch zur Prävention.
Als 1854 der Mediziner Bernhard Ritter seine Schrift „Über die Ermittlung von Blut-, Samen und Exkrementenflecken in Kriminalfällen“, veröffentlichte, war nicht absehbar, daß es dereinst ein Verfahren geben würde, durch das eine Spur mit einer Wahrscheinlichkeit von eins zu etwa 420 Millionen einem bestimmten Menschen zugeordnet werden kann. Mittlerweile sind mehr als 381.000 Datensätze in der Datei des Bundeskriminalamtes erfaßt. Bisher gab es fast 24.000 sogenannte ergebnisüberprüfte Treffer. Die Ausklärungsquote liegt bei etwa 24 Prozent.
Ausweitung der Gen-Datei
Und hat nicht die schnelle Aufklärung des Mordfalls Moshammer gezeigt, daß die geltenden rechtlichen Instrumente effektiv sind, wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar meint? Doch gibt es schon seit längerem - vor allem nach spektakulären Verbrechen - den Ruf nach einer Ausweitung der DNA-Analyse.
Meist wurde die Ausweitung der Gen-Datei nach Sexualmorden an Kindern gefordert - und dies wiederum häufig in Fällen, in denen nach den Kindern lange gesucht und dadurch viel Aufmerksamkeit hervorgerufen worden war. Aber auch nach einer aufsehenerregenden Einbruchserie wie im vergangenen Jahr unter Münchner Juwelieren hat sich beispielsweise der bayerische Innenminister Beckstein (CSU) für mehr DNA-Tests ausgesprochen.
Im Fall des zu Beginn dieses Jahres tot aufgefundenen Kindes Felix wurde argumentiert, daß der mutmaßliche Täter 1994 wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Spätestens nach dem Mord an dem Mädchen Levke im vergangenen Jahr, so hieß es, hätte der mutmaßliche Täter identifiziert werden können. Zu einer weiteren Tat wäre es dann nicht gekommen. In der Diskussion wurde jedoch nicht beachtet, daß nach Angaben der Ermittler im Fall Levke gar keine Gen-Spur gefunden worden war.
Kein Katalog mit Straftaten
Recht unproblematisch ist die Erhebung genetischer Daten in einem laufenden Strafverfahren als Maßnahme der Beweisführung. Sie ist zulässig zu der Feststellung, ob gefundene Spuren von dem Beschuldigten oder dem Verletzten stammen. Die molekulargenetische Untersuchung muß durch einen Richter angeordnet werden. Wenn es um anonyme Spuren geht, so wird der Richtervorbehalt weitgehend als entbehrlich angesehen. Denn die Auswertung von Spuren, die sich von der Person gelöst haben, ist kein Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Diskutiert wird vor allem darüber, ob der genetische Fingerabdruck dem herkömmlichen gleichgestellt werden soll. Soll also zur Identitätsfeststellung die DNA-Analyse der üblichen erkennungsdienstlichen Behandlung gleichgestellt werden? Voraussetzung für Lichtbilder, Fingerabdrücke oder andere Messungen ist nach der Strafprozeßordnung nur, daß die jeweilige Maßnahme zu dem bestimmten Zweck notwendig ist. Es gibt weder einen Katalog von bestimmten Straftaten, noch ist die Anordnung durch einen Richter erforderlich. Für eine DNA-Analsyse ist bisher Voraussetzung, daß der Betroffene eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder ein Sexualelikt begangen haben, das von ihm weitere solcher Taten zu erwarten sind und daß ein Richter anordnet, das Identifizierungmuster in die Datenbank einzustellen.
Der „Gemüsegarten des Strafgesetzbuches“
Kritisiert wird zum einen, daß diese Hürden mit Blick auf die zu erwartende Straffälligkeit zu hoch sind, und daß der Richtervorbehalt zu einer reinen Formalität werde. Zudem müsse der Katalog der „Anlaßtaten“ überdacht werden. Denn es habe sich gezeigt, daß sexuelle Gewalttäter nicht unbedingt durch Sexualdelikte in Erscheinung getreten sind.
Typisch ist demnach ein Täter, der durch ganz andere, unterschiedliche Delikte aufgefallen ist, etwa durch Raub oder Körperverletzung. Der baden-württembergische Justizminister Ulrich Goll (FDP) sagt, man wisse mittlerweile, „daß Straftäter oft bereits querbeet durch den ganzen Gemüsegarten des Strafgesetzbuches gewandert sind, bevor sie dann eine erhebliche Straftat begangen haben“.
Der Mörder der zwölf Jahre alten Ulrike Brandt aus Eberswalde war beispielsweise mehrmals wegen Autodiebstahls verurteilt worden und stand zum Tatzeitpunkt 2001 unter Bewährung. Gefaßt wurde er allerdings nicht wegen der genetischen Spuren am Leichnam des Kindes, sondern wegen eines Fingerabdrucks, den er am Tatort hinterlassen hatte.
Im Fall des gemeinschaftlichen Mordes an den Geschwistern Tom und Sonja aus Eschweiler im Jahr 2003 gab einer der beiden Täter vor Gericht an, er habe sich gelegentlich nackt am Fenster gezeigt. Ein Mädchen habe er in seine Wohnung gelockt und sich vor ihm befriedigt. Einmal sei wegen Exhibitionismus eine Geldstrafe gegen ihn verhängt worden. Beide Beschuldigten waren nicht vorbestraft. Gefaßt wurden sie wegen eines zurückgelassenen Werkzeugs am Tatort und durch Aussagen von Zeugen, die die Kinder im Auto der Entführer gesehen hatten. Ein schon geplanter Speicheltest an 2.000 Männern in Eschweiler wurde abgesagt.
Beeinträchtigung von Grundrechten
Die Befürworter einer Ausweitung der DNA-Analyse, die bei den Strafverfolgungsbehörden sowie vorwiegend in Union und FDP zu finden sind, wollen den genetischen Fingerabdruck nun zu einem „Regelinstrument der Strafverfolgung“ machen, wie es BKA-Präsident Jörg Ziercke unlängst sagte. Denn ein Vergleich erkennungsdienstlicher Maßnahmen mit der DNA-Analyse zeige, daß sie sich hinsichtlich ihrer „Eingriffstiefe“ kaum unterschieden: Während beim Fingerabdruck ein Finger auf ein Stempelkissen gedrückt und ein Abdruck erzeugt wird, entnimmt man zur molekulargenetischen Untersuchung Speichel mit einem Wattestäbchen.
Fraglich bleibt, ob sich die Maßnahmen gleichsetzen lassen - was auch die Justizministerkonferenz derzeit prüft. Denn mit Eingriffstiefe ist die Beeinträchtigung von Grundrechten gemeint. Das ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Recht, über die Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmmen.
Dieses Recht ist nach Ansicht der Karlsruher Richter Ausfluß des Persönlichkeitsrechts und Geschäftsgrundlage aller Datenschutzbeauftragten. Auch wenn das nach jetzigem Stand und Speicherungsverfahren nicht möglich ist - es gibt Befürchtungen, das sei ein Schritt hin zu einem gläsernen Menschen. Das Spektrum reicht von der Erfassung von Haarfarbe und Herkunft bis hin zu Krankheiten oder einem Phantombild. Schließlich ist heute nicht klar, was morgen, mit womöglich anderen Methoden und Erkenntnissen geschieht.
Keine Wunder
Doch warum setzt man nicht auf Freiwilligkeit? Das hat öfter zum Erfolg geführt, nachdem sich etwa die Männer des Ortes, in dem ein Verbrechen geschah, zum DNA-Test gemeldet hatten. Aber was ist, wenn jemand das verweigert? Ist er dann automatisch verdächtig? Kann man dann überhaupt noch von Freiwilligkeit sprechen? Auch hier wird eine gesetzliche Klarstellung gefordert, auch das prüft die Justizministerkonferenz.
Wunder darf man von der DNA-Analyse nicht erwarten. Sie kann Spuren zuordnen, von denen es viele, von verschiedenen Personenen stammende am Tatort geben kann. Sie ersetzt aber nicht die Ermittlungsarbeit. Im übrigen dient sie nicht nur zur Überführung von Tätern, sondern auch der Entlastung zu Unrecht Verdächtigter. Angesichts der Europäisierung des Strafrechts müßte es nicht nur eine nationale Neuregelung der DNA-Analyse im Strafverfahren geben.
Keine einheitliche Linie
Doch zeigt ein Blick über die Grenzen, daß von einer einheitlichen Linie in Europa keine Rede ist. So ist es in Großbritannien möglich, die DNA von Straftätern zu speichern, die nur wegen geringer Delikte in Erscheinung getreten sind. Dagegen ist in Frankreich Voraussetzung, daß der Betroffene zu einer Haftstrafe von mindestens sieben Jahren verurteilt wurde. In Italien ist eine solche Datenerhebung sogar von der Zustimmung des Betroffenen abhängig. Auch deshalb ist eine europäische Gen-Datenbank Zukunftsmusik. Das schließt nicht aus, daß die nationalen Dateien enger miteinander vernetzt werden.
Daß die DNA-Analyse in Deutschland ausgeweitet wird, ist angesichts des Erfolgs der Methode wahrscheinlich. Schon jetzt wird die abschreckende Wirkung gelobt: Jeder Täter müsse damit rechnen, gefaßt zu werden. Dagegen hat der Datenschutz einen schweren Stand.
Sicherheit von eins zu zehn Milliarden
Für den genetischen "Fingerabdruck" nutzt man bestimmte Abschnitte des menschlichen Erbmaterials. Es handelt sich dabei um Stücke des Erbfadens, der Desoxyribonukleinsäure, die sich durch eine auffällige "Eintönigkeit" auszeichnen. Die Buchstaben des genetischen Alphabets wiederholen sich dort in monotonen Mustern. Diese Stücke tragen im Gegensatz zu jenen, aus denen die Gene bestehen, keine Informationen zur Bildung von Eiweißen. Das macht sie zu genetischen Spielwiesen. Weil zufällige Veränderungen in diesen Abschnitten offenbar folgenlos bleiben, ist es zu einer hohen Variabilität gekommen. Die Anzahl der Wiederholungen und damit die Länge der Stücke schwankt daher von Individuum zu Individuum. Würde man alle Abschnitte des Erbgutes, die sich durch eine solche Variabilität auszeichnen, für einen Vergleich heranziehen, könnte man praktisch mit absoluter Sicherheit sagen, ob zwei genetische Fingerabdrücke identisch sind.
Der Aufwand für eine derartige Analyse wäre allerdings enorm. In der Praxis beschränkt man sich daher auf die Untersuchung einiger weniger Abschnitte. Selbst wenn man sich auf fünf oder zehn Abschnitte beschränkt, beträgt die Wahrscheinlichkeit, daß bei zwei Menschen das gleiche Ergebnis herauskommt, etwa eins zu zehn Milliarden. Entsprechend gering ist das Risiko, aufgrund des genetischen Fingerabdrucks zu Unrecht verdächtigt zu werden. Für die Analyse reichen winzige Spuren von Erbmaterial, wie man sie in Resten von Speichel, Blut, Haut und sogar Haaren findet. Abermillionenfach mit dem Verfahren der Polymerase-Kettenreaktion vermehrt, steht das Material dann für die eigentliche Analyse bereit. Mit molekularen Scheren, sogenannten Restriktionsenzymen, die das Erbmaterial an Stellen mit bestimmter Buchstabenabfolge zerschneiden, gewinnt man die interessierenden Abschnitte. Das Gemisch wird auf eine mit einem Gel beschichtete Platte aufgetragen, an der eine Spannung anliegt. Im elektrischen Feld wandern die Abschnitte dann abhängig von ihrer Länge unterschiedlich weit auf der Platte. Man kann sie sichtbar machen und erhält dadurch ein Streifenmuster ähnlich dem Bar-Code, der von der Supermarktkasse gelesen wird. Stimmt das Muster eines Verdächtigen mit demjenigen überein, das bei Erbmaterial vom Tatort gefunden wurde, rückt die Aufklärung des Verbrechens in greifbare Nähe. Weiterreichende Aussagen, etwa über Erbkrankheiten, lassen sich aus dem genetischen Fingerabdruck nicht herleiten. Dazu bedürfte es eines Gentests. (R.W.)
Reinhard Müller Jahrgang 1968, Redakteur in der Politik, zuständig für „Staat und Recht“.
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